Die Aufarbeitung des „Lombardium-Skandals“ geht in eine weitere Runde. Haftung und Schadensersatzanspruch gegenüber den Vermittlern und Beratern – Fehlerhafte Aufklärung über Risiken der Kapitalanlage
RÖHLKE Rechtsanwälte haben für eine von ihnen vertretene Mandantin eine Klage bei dem Landgericht Leipzig gegen die Beteiligungsgesellschaft „Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG“ (LC 3), deren persönlich haftende Gesellschafterin und den Kapitalanlagenvermittler eingereicht. Hintergrund ist eine Beteiligung der Anlegerin als atypisch stiller Gesellschafter der LC 3, einer atypischen stillen Beteiligung mit Totalverlustrisiko.
Mit der Klage rügt die Anlegerin auch eine fehlerhafte vorvertragliche Aufklärung durch den eingesetzten Kapitalanlagenvermittler, die der Fondsgesellschaft zurechenbar ist. Eine ordentliche Aufklärung über die Risiken der Kapitalanlage sei auch nicht in dem von der Fondgesellschaft herausgegebenen Emissionsprospekt zu sehen, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der die LC 3-Anlegerin vertritt.
Zielinvestition stand unter dem Damokles-Schwert Rückabwicklungsverfügung der BaFin

Interessengemeinschaft IG Lombard: Chance oder Risiko für betroffene Anleger – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke
„Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Beitrittsanträge meiner Mandantin hat die „Lombardium Gruppe“ bereits seit längerer Zeit Faustpfandgeschäfte auf Inhabergrundschuldbriefe vorgenommen. Dieses Geschäft war, wie durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt nunmehr feststeht, erlaubnispflichtig. Eine derartige Erlaubnis lag der Zielgesellschaft Lombardium Hamburg KG jedoch nicht vor, so dass die Zielinvestitionen unter dem Damokles-Schwert der behördlichen Rückabwicklungsverfügung standen. Hierauf hätte der eingesetzte Berater und hätte auch der Prospekt allerdings hinweisen müssen. Den Prospektverantwortlichen muss dieser Umstand bekannt gewesen sein, der Berater hätte diese Kenntnis aus Veröffentlichungen der Lombardium-Gruppe entnehmen können. Die Verantwortlichen der Lombardium-Gruppe selbst haben nach der Untersagungsverfügung der BaFin wegen der illegalen Darlehensgeschäfte mitgeteilt, diese Untersagungsverfügung sei ein tödlicher Schlag gegen die Geschäftsführung der Lombardium-Gruppe. Damit ist klar, welche hohe Relevanz der Hinweis auf die behördliche Untersagungsverfügung gehabt hätte“, meint Röhlke.
Klagen gegen Vermittler der Lombard-Gruppe auf Schadensersatz und Haftung
Durch die Sitzverlegung der LC III nach Chemnitz war es notwendig geworden, den Rechtsstreit am Landgericht Leipzig zu führen. Dieses ist in diesem Teil Sachsens für Prospekthaftungsklagen zuständig. Weitere Klagen auf Schadenersatz haben Röhlke Rechtsanwälte bisher gegenüber der Ersten Oderfelder GmbH & Co. KG (LC Classic Fond II) eingereicht. Durch die vor kurzem beantragte Insolvenz werden diese Verfahren allerdings voraussichtlich, bei tatsächlicher Insolvenzeröffnung, nicht mehr zu Ende geführt werden können. Für Anleger, die am LC II beteiligt sind, kündigt Rechtsanwalt Röhlke ebenfalls Klagen die Vermittler an.
Fazit: Geltendmachung von Ansprüchen – Aufklärung der Anleger zur Beteiligung an der LC II KG
„Vermittler, die ungeprüft die Angaben des Emissionshauses Fidentum zur angeblichen Festgeldalternative weiter erzählt haben, die Anleger nicht über die Risiken der Rückzahlbarkeit der Entnahmen aufgeklärt haben oder vielleicht hätten erkennen können, welche Geschäfte die Lombardium Hamburg KG mit dem Geld der Anleger tatsächlich macht, dürften auch bei Vermittlung der Beteiligungen an der LC II KG auf Schadenersatz haften. Auch hier werden wir die Interessen unsere Mandanten gerichtlich geltend machen“, kündigt Rechtsanwalt Röhlke an.
Röhlke Rechtsanwälte raten betroffenen Anlegern sich an fachkundige Rechtsanwälte zu wenden, um weiteren Schaden abzuwenden und Ansprüche gegenüber den Verantwortlichen der „Lombardium-Gruppe“ geltend zu machen. Für weitere Informationen stehen Röhlke Rechtsanwälte gerne unter 030.71520671 und office@kanzlei-roehlke.de zur Verfügung.
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