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Gründungsgesellschafter der Garbe Logimac 2 KG zu Schadensersatz verurteilt

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OLG Hamburg: Gründungsgesellschafter der Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG müssen Anleger Schadenersatz zahlen – Revision nicht zugelassen. Bedeutung für betroffene Anleger?

Mit Urteil vom 06.12.2017 hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg die Gründungsgesellschafter der Garbe Logimac 2 AG & Co. KG zu Schadenersatz gegenüber einem von Röhlke Rechtsanwälte vertretenen Anleger verurteilt. Die Garbe Logimac Fondverwaltungs AG und die Scienta Treuhand GmbH haben gegen dieses Urteil keine regulären Rechtsmittel mehr: eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde nicht zugelassen. Nach Ansicht des Oberlandesgericht (OLG) stand fest, dass die Beklagten vor Zeichnung des Anlegers ihre Pflicht zur sachgerechten Aufklärung über die wesentlichen Risiken der Beteiligung schuldhaft verletzt haben. Die entgegenstehende Entscheidung des Landgerichts aus der ersten Instanz wurde abgeändert.

Emissionsprospekt nicht rechtzeitig ausgehändigt – fehlerhafte Aufklärung

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke

Röhlke Rechtsanwälte, Berlin

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke erläutert das Urteil: „Nach einer sorgfältig durchgeführten Beweisaufnahme stand fest, dass der Anlageberater den Emissionsprospekt der Fondsgesellschaft nicht vor dem Tag der Zeichnung an den Anleger ausgehändigt hat. Dann kann aber nach Ansicht des Oberlandgerichts (OLG) eine ordnungsgemäße Aufklärung über die hohe Innenkostenbelastung von deutlich über 20 Prozent nicht erfolgt sein. Auch eine Aufklärung über die möglicherweise bestehende Pflicht zur Rückführung der erhaltenen Ausschüttungen oder des Totalverlustes gab es dann nicht. Ein von dem Anleger bereits zuvor abgeschlossener Vergleich mit der Vertriebsgesellschaft hinderte die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ebenfalls nicht“, so Rechtsanwalt Röhlke.

Garbe – Logistik Fonds Nr. 2: Weichkostenbelastung über 21 Prozent – Aufklärung –Haftung – Zeitpunkt Prospektübergabe

Nach der Rechtsprechung des Oberlandgericht (OLG) Hamburg und des Bundesgerichtshofs (BGH) sind die Emissionsprospekte der Garbe – Logistik Fonds Nr. 1 (ehemals Garbe Logimac AG, jetzt LogisFonds I AG) und Nr. 2 grundsätzlich zwar geeignet, den Anleger über die mit der Beteiligungsform verbundenen speziellen Risiken aufzuklären. Dies gilt insbesondere auch für die Aufklärung über die hohe Weichkostenbelastung der Fonds, die nach Ansicht des Gerichts für den Fonds Nr. 2 bei über 21 Prozent des eingeworbenen Kapitals liegt. Es besteht aber dennoch eine Haftung der Gründungsgesellschafter, wenn der Kapitalanlageberater diesen Prospekt nicht rechtzeitig vor der Vertragsunterzeichnung übergibt und auch mündlich nicht auf die Kosten und Risiken hinweist. Denn wenn der Prospekt, wie Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke es häufig von Anlegern geschildert bekommt, erst im Beratungsgespräch überreicht wird, kann er zur Aufklärung der Anleger über die Emissionskosten oder das mit der Beteiligung verbundene Risiko des Totalverlustes oder der möglichen Rückzahlbarkeit der enthaltenen Ausschüttungen nicht mehr dienen.

Rechtsanwalt Röhlke berichtet, dass im konkreten Fall der Kapitalanlagenvermittler als Zeuge sogar ausgesagt hat, dass er auf Schulungsveranstaltungen über das Kapitalanlageprodukt in Hamburg den Eindruck gewonnen hat, das Produkt sei ein sicheres gewesen und das Verlustrisiko als rein theoretisches Risiko sei vernachlässigbar. So habe er das auch seinen Anlegern vermittelt, so der Zeuge.

Fazit: Revision nicht zugelassen – Gründungsgesellschafter müssen Anleger Schadensersatz zahlen

Da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hatte noch für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erforderlich machte, ist die sogenannte Revision nicht zugelassen worden. Gegen diese Nichtzulassung kann aufgrund des geringen Streitwertes von lediglich 7.200,00 Euro von den Beklagten auch keine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht werden, so dass der ordentliche Rechtsweg der Gründungsgesellschafterinnen hiermit erschöpft ist. Ein erfreulicher Abschluss der Angelegenheit für die enttäuschten und geschädigten Anleger“, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke. Betroffenen Anlegern der Garbe Logimac ist der Gang zum spezialisierten Rechtsanwalt zu raten, um die Geltungsmachung von Haftungs- und Schadensersatzmöglichkeiten individuell abzuklären.

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