Frühlingsstress für Diesel-Opfer: ausgedieselt durch Wertverlust und Preiseinbruch – Was Verbraucher tun können? Widerrufsjoker beim Finanzierungsvertrag?
Die Zahlen sind enorm: die größte deutsche Boulevardzeitung berichtet am 14.03.2018 in der online-Ausgabe über einen Wertverlust für Verkäufer gebrauchter Dieselfahrzeuge von 12 Milliarden Euro.
Diese astronomische Zahl ergebe sich aus dem durchschnittlich um 803,00 € niedrigeren Angebotspreis für gebrauchte Dieselfahrzeuge der Plattform mobile.de im Februar 2018 im Verhältnis zum Februar 2017, multipliziert mit der Zahl aller in Deutschland zugelassenen Diesel-Pkw (15,2 Mio). Auch wenn das etwas grob gestrickt erscheinen mag, ergibt sich schon aus dem Prinzip von Angebot und Nachfrage ein zwangsläufiger Preiseinbruch: wer derzeit ein Fahrzeug, ob neu oder gebraucht, in den Ballungsgebieten kaufen will, ist nur mit einem Benziner mit Euro-6 Plakette oder einem der wenigen bisher angebotenen Diesel mit 6d-Plakette auf der halbwegs sicheren Seite. Wer noch einen Diesel mit Plakette 5 oder weniger fährt, verkauft möglicherweise schon jetzt sein Fahrzeug. Zu viel Angebot, zu wenig Nachfrage: da geraten die Preise zwangsläufig ins Rutschen. Bereits in einer Analyse aus dem Sommer 2017 sprach mobile.de von Preisverlusten von bis zu 20 % bei einzelnen Modellen.
Ausgedieselt: kein Frühlingsduft – Schweißausbruch für Diesel-Opfer
Verbraucher geraten da ins Schwitzen: Leasingnehmer mit Restwertabrechnung und Autokäufer, die einen Kredit mit Ballonrate aufgenommen haben, also mit einer hohen Schlußrate, zahlen bei einer Verwertung des Fahrzeugs am Ende der Vertragslaufzeit möglicherweise erheblich drauf. Das geschieht, wenn das Fahrzeug nicht mehr genug wert ist, um den Verpflichtungen aus den Verträgen zu genügen. Eine Lösung für die gebeutelten Autofahrer kann allerdings der sog. „Widerrufsjoker“ sein. Hierbei geht es um den Widerruf der Leasing- oder Finanzierungsverträge, wenn diese keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Widerrufsbelehrung aufweisen und mit dem KfZ-Kaufvertrag ein sogenanntes verbundenes Geschäft darstellen.
Verbraucherschutz: Wie den Widerrufsjoker nutzen?
„Kann der Verbraucher den Finanzierungsvertrag widerrufen, muss ihm die Auto-Bank das Fahrzeug abnehmen und die gezahlte Tilgung und eine vielleicht erbrachte Anzahlung erstatten. Im Gegenzug behält die Bank die bis zum Widerruf erbrachten Zinsen und einen Wertersatz für die Zeit der Nutzung des Fahrzeugs durch den Kunden, der sich nach dem Verhältnis von Kaufpreis des Fahrzeugs und gefahrenen Kilometern zur Restlaufleistung bei Kauf errechnet. Ob dieser Wertersatz für nach dem 13.06.2014 gekaufte Autos gezahlt werden muss, ist noch umstritten. Jedenfalls aber spielt der gesunkene Wiederverkaufswert in dieser Formel keine Rolle, ebenso wie durch den Widerruf die vertragliche Schlussrate entfällt. Dieser Widerrufsjoker wurde schon von einigen Landgerichten dem Verbraucher zuerkannt“, so Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.
Fazit: Jetzt hilft die Rechtsschutzversicherung?
Sofern die Verbraucher eine Rechtschutzversicherung haben, tritt diese für die Kosten der Auseinandersetzung nach dem erklärten Widerruf ein. Röhlke Rechtsanwälte raten allen von möglichen Fahrverboten und sinkenden Wiederverkaufswerten betroffenen Autofahrern den Gang zum spezialisierten Anwalt. Für weitere Informationen und zur kostenfreien Erstberatung stehen Röhlke Rechtsanwälte gerne unter 030.715.206.71 oder office@kanzlei-roehlke.de zur Verfügung.
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