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Berufsunfähigkeitsversicherung: Gerichte klären Streitfragen

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Berufsunfähigkeitsversicherung – wann muss sie zahlen? Streitigkeiten um die Berufsunfähigkeitsversicherung sind existenziell – Qualifikation und Erwerbsunfähigkeit – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt, die ein Erwerbstätiger abschließen sollte. Sie gewährt Leistungen, wenn man zu mehr als 50 % nicht mehr in der Lage ist, seine Beschäftigung auszuüben. Die häufigsten Fälle zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung sind psychische Erkrankungen, Nervenleiden, Muskel- und Knochenerkrankungen und Krebs. Streitigkeiten rund um die Berufsunfähigkeit mit dem Versicherer sind häufig: in etwa 25 % der der Fälle weigern sich die Versicherungen zu zahlen, aber nur 3 % der Berufsunfähigen müssen vor Gericht. Zwei aktuelle Streifragen haben Gerichte jetzt geklärt.

Unfähig im Beruf – Ausschluss der Erwerbsunfähigkeit

So hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil IV ZR 11/16 vom 20.12.2017 klargestellt, zu welchem Beruf man überhaupt unfähig sein muss, um die Leistungen zu erlangen: der aktuelle, im konkreten Fall sogar besser bezahlte Job oder derjenige, der zur Zeit der Erlangung der Berufsunfähigkeit ausgeübt wurde – selbst wenn dieser körperlich anstrengender und schlechter bezahlt ist.

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke

Christian-H. Röhlke, Rechtsanwalt aus Berlin

„Der BGH argumentiert, dass eine Berufsunfähigkeit für den ursprünglichen Job vorliegt, wenn der jetzige Job auch bei besserer Bezahlung nicht der bisherigen Lebensstellung des Versicherungsnehmers entspricht, also seine Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung erfordert als der bisherige Beruf. Die Lebensstellung des Versicherten wird von der Qualifikation seiner bisherigen Erwerbstätigkeit beeinflusst. Das BGH geht davon aus, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine vergleichbare Tätigkeit, die eine Erwerbsunfähigkeit ausschließ, ist nur gefunden, wenn der neue Job keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in der Bezahlung sowie in seiner sozialen Wertschätzung hinter dem bislang ausgeübten Berufs zurückbleibt, also unterwertig sein“, berichtet der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke. Die Berufsunfähigkeit ist auf den zuletzt in gesunder Zeit ausgeübten Job abzustellen.

Vergleichbare Lebensstellung – vergleichbare Einkommenssteigerungen

In diesem Zusammenhang wichtig ist auch das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 21.12.2017 (AZ: 4 U 699/13), welches die vergleichbare Lebensstellung des berufsunfähigen in den zu beurteilenden Anstellungen auch danach beurteilt, ob in dem neuen Job vergleichbare Einkommenssteigerungen zu erzielen wären wie in der alten Tätigkeit. Der dortige Kläger war zunächst als Dachdeckerhelfer zu den Bedingungen eines allgemeingültigen Tarifvertrages mit Mindestlohn beschäftigt, in der neuen Anstellung in einem kaufmännischen Beruf ohne entsprechenden Tarifvertrag. Die Thüringer Richter entscheiden nun, dass beide Berufe keine vergleichbare Lebensstellung bergründen, da der tarifgebundene Vertrag, und nur auf diesen kam es zur Bestimmung der Berufsunfähigkeit an, mit gesicherten Einkommenssteigerungen durch Tarifvertragsverhandlungen bestimmt war, der neue jedoch nicht. Damit lag eine Berufsunfähigkeit nach den versicherungsvertraglichen Regeln vor.

Fazit: Streitigkeiten um die Berufsunfähigkeit sind existenziell für die Betroffenen.

„Für Betroffene lohnt sich hier in jedem Fall die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe“, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

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