Der Bundesgerichtshof schafft Klarheit zum Verjährungsbeginn bei Lebenversicherungsverträgen: Erst Ausübung des Widerrufs lässt Rückforderungsansprüche verjähren – Was bedeutet das für die Versicherten? Welche Chancen bestehen für Versicherungsnehmer in Bezug auf Rückerstattung?
Mit Urteil vom 08.04.2015 (IV ZR 103/15) hat der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes die Rechte von Lebensversicherungskunden weiter gestärkt. Inhaltlich ging es um die Frage, wann bei einem Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages die Rückforderungsansprüche der Versicherungs-nehmer gegenüber der Versicherung zu verjähren beginnen. Einige Stimmen in der Literatur und auch einige Landgerichte hatten angenommen, dass der Verjährungsbeginn mit der Zahlung jeder einzelnen Prämie gleichzusetzen wäre, auch wenn der Widerruf des Versicherungsvertrages erst weit danach vorgenommen wurde. Dieser Ansicht hat derBundesgerichtshof (BGH) einen Riegel vorgeschoben. Die Rechte der Versicherungsnehmer werden gestärkt, denn danach beginnt die Verjährung für die Rückforderung aller Prämien erst mit Ausübung des Widerrufsrechts.
Ewiges Widerrufsrecht: Entscheidung bringt Klarheit und neue Chancen für Versicherungsnehmer
„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist wichtig für die Ausübung des sogenannten ewigen Widerrufsrechtes. Wäre der BGH der erstgenannten Ansicht gefolgt, wären beispielsweise bei einer im Jahre 2015 erhobenen Klage, die auf einem Widerruf im Jahre 2012 fußt, bereits sämtliche Prämien für eine Versicherung verjährt gewesen, wenn diese vor 2012 gezahlt worden wären. Die im BGH-Verfahren beklagte Versicherungsgesellschaft wollte für die bezahlten Prämien die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren in Ansatz bringen, womit sie allerdings letztlich nicht durchdrang,“erläutert der erfahrene Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl von Versicherungskunden auf dem Wege des Widerrufes begleitet.
Welche Möglichkeiten bestehen für betroffene Versicherungskunden von Lebensversicherungen?
Rechtsanwalt Röhlke weist darauf hin, dass vor dem Hintergrund gesunkener Lebensversicherungsrenditen einerseits und der Verpflichtung der Versicherungen, Nutzungsersatz für die gezahlten Prämien nach Ausübung eines Widerrufsrechtes zusätzlich zur Rückerstattung der Prämien zu zahlen, ein Widerruf für viele Versicherungsnehmer eine wirtschaftliche Alternative darstellt. Die abgeschlossene Lebensversicherung bringt nicht die versprochene Rendite für den Kunden und daher wächst bei Vielen der Unmut und Wunsch sich von der unrentablen Kapitalanlage ordentlich zu trennen. Diese Chance ist durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes ohne weitere Nachteile gestiegen. Ein klares Signal für die Stärkung der Rechte von Versicherungskunden gegenüber den Versicherungsgesellschaften.
Für weitere Informationen und individuelle Prüfung steht die Kanzlei Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671 gerne zur Verfügung. Allen Betroffenen wird geraten, umgehend kompetenten anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, um eventuelle Nachteile in Bezug auf die Rückforderung aller Prämien entgegen zu wirken.
V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt
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