V+ Beteiligungs GmbH & Co. Fonds 2 KG: Röhlke Rechtsanwälte reichen Klage gegen Gründungsgesellschafter ein.
Röhlke Rechtsanwälte haben vor dem Landgericht Dresden eine Schadensersatzklage gegen die Gründungsgesellschafter der V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG eingereicht. Hintergrund der Klage sind fehlerhafte Angaben des Anlagevermittlers über die Sicherheit und Rentabilität der Kapitalanlage. Eine Zeugenvernehmung ist bereits angeordnet. Weiterer Hintergrund der Klage ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach welcher die Gründungsgesellschafter einer Fondgesellschaft sich die fehlerhafte Aufklärungsleistung der Beitrittsinteressenten durch die Untervermittler voll zurechnen lassen müssen und für deren unrichtige Angaben haften müssen. Ebenso haften die Gründungsgesellschafter für Falschangaben in dem Prospekt oder andere schriftliche Unterlagen.
Werbeunterlagen versprachen Sicherheit
„Nach unserer Sachverhaltsermittlung hat der eingesetzte Vermittler auf der Grundlage der ihm von der V+ – Gesellschaft übermittelten Werbeunterlagen die Beteiligung an dem riskanten Venture-Capital-Fonds als sicher und ertragreich dargestellt, mit einer zu erwartenden Rendite von deutlich über 10 %. Er hat weder auf die horrenden Kosten der Kapitalanlage hingewiesen, noch auf das Totalverlustrisiko, welches bei derartigen unternehmerischen Beteiligungen immer besteht“, teilt Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke aus Berlin mit, der das Verfahren betreut. Röhlke weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung eine Kostenbelastung des Anlegerkapitals von mehr als 15% stets offenbarungspflichtig ist, da bei derartig hohen Kosten ein wirtschaftlicher Erfolg der Kapitalanlage ausgesprochen unwahrscheinlich erscheint. Nach den Berechnungen von Röhlke Rechtsanwälte betragen die Kosten der V+-Beteiligung im fraglichen Falle weit mehr als 23 %.
Darüber hinaus wurde unzutreffend über die Sicherheit des Kapitalanlageangebotes aufgeklärt. Es wurden sogar noch Versicherungen von Prospektprüfungsgutachtern als Sicherheit ins Feld geführt, die überhaupt nicht bestehen. Diese Punkte hat der eingesetzte Vermittler nach Röhlkes Mitteilungen auch nicht richtig gestellt. „Das Landgericht hat bereits eine Beweisaufnahme angeordnet, d. h., sofern sich die Angaben unserer Mandantin durch die Beweisaufnahme bestätigen, dürfte ein Schadensersatzanspruch gegen die Gründungsgesellschafter bestehen“, teilt Röhlke mit. Dies wäre ein weiterer wichtiger Baustein bei der juristischen Aufarbeitung der V+-Fonds.
„Gerichtlich wurde uns bereits bestätigt, dass die von der V+ GmbH & Co. KG Fond 1 verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Darüber hinaus berichten viele Mandanten Ihr Unbehagen über die ausgesprochen spärliche Informationspolitik des Fonds. Was konkret aus ihrem Geld gemacht wurde, wissen die Anleger nicht“, teilt Röhlke mit.
Röhlke empfiehlt betroffenen Anlegern, sich fachkundig juristisch beraten zu lassen. Ansprechpartner für offene Fragen von betroffenen Anlegern und ihren Familien ist Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke unter www.kanzlei-roehlke.de oder 030-715 20671.
V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
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