Erneut ist die CT Infrastructure Holding Ltd. vor Gericht mit ihrer Rechtsauffassung gescheitert. Die ehemalige Thomas Lloyd Investment AG muss der Anlegerin, die Genussrechte erworben hatte, nach der festgestellten wirksamen Kündigung dieser Genussrechte den Buchwert abzüglich einer Verlustbeteiligung auszahlen. Bei der Bestimmung dieses Wertes legte das erkennende Landgericht Neuruppin den Auszug aus dem Genussrechtsregister zum 31.12.2016 zugrunde und setzte noch die vertraglich vereinbarte Sonderdividende von 7 % des Nennbetrages des Genussrechte hinzu. Der Behauptung der CT Infrastructure Holding Ltd., eine Verlustzuweisung zum 31.12.2017 habe das Guthaben der Anlegerin auf 0 reduziert, schenkte das Gericht dagegen keinen Glauben.
„Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, aber es reiht sich ein in eine Vielzahl landgerichtlicher Entscheidungen, nach denen die enttäuschten Anleger der CT Infrastructure Holding Ltd. nach erfolgter Kündigung der Genussrechte ihr Geld zurück verlangen können. Die Gerichte kommen zwar der Höhe nach zu unterschiedlichen Berechnungen des Zahlungsanspruches, geben aber in vielen Fällen den Anlegern recht. Besonders erfreulich: trotz des Umzuges ins Nicht-EU-Ausland, also nach Großbritannien, erklären sich eine Vielzahl der deutschen Gerichte für die streitigen Verfahren zuständig“, teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, der das Verfahren für seine Mandantin betreut hatte.
Diese hatte ursprünglich einen Zeichnungsschein über Genussrechtskapital bei der DKM Vermögensanlagen AG über 18.000,00 EUR abgeschlossen. Nach den Berechnungen des Kapitalanlagenvermittlers sollte eine Gesamtauszahlung von 32.000,00 EUR hier möglich sein, eine Nettorendite nach Steuern von 77 %. Stattdessen erhielt die Anlegerin dann ein Genussrechtszertifikat der „Thomas Lloyd Capital Markets“ des Typs Thomas Lloyd Global High Yield Funds 450, der von der Emittenten dann später auf 0 abgewertet werden sollte.
„Dieser Totalverlust kann durch das Urteil des Landgerichts Neuruppin vermieden werden, wenn es rechtskräftig wird. In jedem Fall aber ist das Urteil ein wichtiger Schritt für die Anleger der CT Infrastructure Holding Ltd, die auch nach dem Umzug der Emittenten nicht rechtlos gestellt sind“, meint Rechtsanwalt Röhlke. Er empfiehlt allen betroffenen Anlegern, sich kompetent anwaltlich beraten zu lassen.