Für die Opfer des von der hessischen PIM Gold GmbH aufgebauten Schneeballsystems gibt es Licht und Schatten. Während manche Anleger gerichtliche Erfolge gegen die eingesetzten Kapitalanlagevermittler verbuchen können, berichtet die Zeitschrift FINANZtest über andere Anleger, die durch unseriöse Anwaltspraktiken auch noch die geringen Abschlagszahlungen des Insolvenzverwalters verloren haben. Was ist da los?
Erfreulich für Anleger ist ein Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 02.02.2021. Dort wurde einem Anleger Schadensersatz gegen den Kapitalanlagenvermittler zugesprochen, weil dieser ihn vor Abschluss des Vertrages mit der PIM Gold GmbH nicht über die Risiken des abgeschlossenen Bonus-Goldvertrages informiert hat. Die Richter vermissten insbesondere eine plausible Aufklärung über die Preisbemessung des von der PIM verkauften Goldes und die Eigentumslage an dem Gold.
Unplausible Mondpreise
„Die PIM Gold GmbH hat das Gold zu einem weltmarktunabhängigen, von ihr selbst festgesetzten Preis verkauft. Dieser war nach unseren Recherchen bis zu 30 % höher als der Weltmarktpreis und beinhaltete auch üppige, an die Vertriebsmitarbeiter gezahlten Provisionen. Diese Kosten sollten für die Anleger mit dem Bonus-Goldprogramm über die Jahre hinweg wieder kompensiert werden, was unserer Meinung nach wirtschaftlich allerdings unsinnig ist. Denn mit dem Bonus-Goldprogramm brauchen die Anlieger mehrere Jahre, um letztlich dort zu stehen, wo sie bei einem unmittelbaren, direkten Goldkauf ohne die PIM bereits am ersten Tag gestanden hätten,“ teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, der bereits viele Anleger derartiger Goldprogramme betreut hat.
Nach Ansicht der Heilbronner Richter wäre ein Hinweis auf die Folgen des überfüllten Goldeinkaufs zwingend erforderlich gewesen, ebenso darauf, dass nach den vertraglichen Gestaltungen der PIM Gold GmbH ein direkter Eigentumserwerb an einzelnen Goldbarren, wenn auch in kleiner Stückelung, gar nicht möglich war. Tatsächlich führte der fehlende Eigentumserwerb durch die Anleger dazu, dass diese in der nun eingetretenen Insolvenz letztlich keine Aussonderungsansprüche auf ihr eigenes Gold geltend machen konnten, sondern nur Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden konnten, und das auch noch in Höhe des Marktwertes des tatsächlich eingekauften Goldes, nicht dagegen in Höhe des überhöhten, tatsächlich gezahlten Verkaufspreises.
Das Urteil aus Heilbronn reiht sich ein in eine Reihe stattgebende Urteile zugunsten der Anleger. Für diese wird es jetzt Zeit, so Röhlke, über ein Vorgehen gegen die Kapitalanlagenvermittler nachzudenken. Die Anleger seien zwar schon teilweise durch eine Abschlagszahlung des Insolvenzverwalters entschädigt wurden, diese bezieht sich allerdings nur auf einen geringen Bruchteil des tatsächlich investierten Geldes.
Berichte über unseriöse Anwälte
Für einige Anleger ist allerdings auch dieser Bruchteil anscheinend verloren, wie die Zeitschrift FINANZtest berichtet. In einem Artikel über unseriöse Anwaltspraktiken berichtet das renommierte Blatt über eine Interessengemeinschaft, welche zu Schutz der PIM-Opfer gegründet worden sein soll und bei der Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie zur Mandantenaquise einer Rechtsanwaltskanzlei diente. Diese soll, so FINANZtest, den ohnehin geschädigten Anlegern zunächst zutreffenderweise für die Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren eine 0,5-Rechtsanwaltsgebühr angeboten haben, was mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Übereinstimmung steht. Nachdem der Insolvenzverwalter allerdings auf die dann angemeldete Forderung eine Abschlagszahlung vorgenommen habe, sei diese von der Rechtsanwaltskanzlei vollständig einbehalten worden und mit anderen Honoraren und Gebühren verrechnet worden, über die vor der Mandatierung nicht gesprochen wurde. Laut FINANZtest erwägen diese Anleger sogar eine Klage gegen ihren eigenen Rechtsanwalt.
Vorsicht vor Interessengemeinschaften
Unbekannt ist, ob auch die „Interessengemeinschaft PIM Gold“ die Ansprüche ihrer Mitglieder unabhängig in alle Richtungen vertreten will. Rechtsanwalt Röhlke sind aus der Vergangenheit mehrere derartiger Interessengemeinschaften bekannt geworden, welche von interessierter Seite der Vermittler gegründet wurden und entsprechend diesen gegenüber keinerlei Aktivitäten entfaltete. So sind Ansprüche in Millionenhöhe letztlich erfolgreich verzögert worden, bis zulasten der Anleger Verjährung eingetreten war.
Röhlke empfiehlt daher allen Anlegern, sich möglichst unabhängigen Rechtsrat einzuholen. Für eine Ersteinschätzung und weitere Informationen steht Rechtsanwalt Röhlke telefonisch und per E-Mail gerne zur Verfügung.