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Widerruf von Beteiligungen an geschlossenen Fonds – Fehler in der Rechtsfolgenbelehrung


Urteil Juragent-Prozesskostenfonds lässt hoffen

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Bundesgerichtshof verurteilt Juragent Treuhänder Treukommerz GmbH – neue Hoffnung für betroffene Anleger? – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke aus Berlin

Mit einem Urteil vom 09.07.2013 (AZ: II ZR 9/12) hat der Bundesgerichtshof über Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit den skandalumwitterten Juragent Prozesskostenfonds entschieden. Der BGH hat insbesondere gegenüber den Gründungsgesellschaftern Juragent AG und der Treuhandkommanditistin Treukommerz GmbH eine Schadenersatzhaftung im Grunde bejaht. Bestätigt wird insoweit eine Entscheidung des Berliner Kammergerichts. Aufgehoben wurde eine Entscheidung des OLG Celle, welche die Treukommerz GmbH nicht in der Schadenersatzpflicht sah. Insgesamt wurde das Verfahren allerdings wegen insolvenzrechtlicher Besonderheiten zurückverwiesen.

„Für die geschädigten Anleger der Juragent-Prozesskostenfonds  könnte dies einen Hoffnungsschimmer bedeuten. Die Treukommerz GmbH ist bekanntlich in die Insolvenz gegangen. Der Insolvenz-Verwalter der Treukommerz GmbH hatte mitgeteilt, dass eine Vermögensschadenshaftpflicht Versicherung für Ansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin bestand und er die Ansprüche aus dem Insolvenzverfahren freigeben werden. Offen ist derzeit noch, ob die betreffende Versicherung freiwillig zahlt oder verklagt werden muss und welche Anleger sich hier konkret an die Gothaer wenden können“, teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke von der Kanzlei Röhlke Rechtanwälte mit, der eine Vielzahl geschädigter Juragent Anleger vertritt.

Fehlerhafter Emissionsprospekt

Hintergrund der BGH-Entscheidung war ein Fehler des Juragent-Emissionsprospektes. Dort wurde „vergessen“ zu erwähnen, dass die Zentralfigur der Juragent-Fonds, der mittlerweile verstorbene Herr Mirko Heinen, bereits vor Auflage der Juragent-Fonds eine Vielzahl von Vorstrafen angesammelt hatte, unter anderem im einschlägigen Bereich der Betrugsdelikte. Dieses ist aber nach Ansicht des Bundesgerichtshofes im Prospekt mitteilungsbedürftig, da eine Vorstrafe wegen Betruges der maßgeblichen Zentralfigur selbstverständlich für die Entscheidung des Anlegers maßgebend sein kann, wem er sein Geld anvertraut. Da Heinen zugleich Vorstand der Juragent AG bei Auflage der Prospekte war, wurde sein Wissen über die eigenen Vorstrafen der Juragent AG als Prospektverantwortlicher Emissionsgesellschaft zugerechnet, so dass auch eine Haftung dieser Aktiengesellschaft bestand.

Fraglich war bisher in den Vorinstanzen, ob auch die Treukommerz GmbH, der eine Kenntnis von diesen Vorstrafen nicht nachgewiesen werden konnte, für diesen Prospektfehler haften muss. „Auch hier hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Haltung zur Zurechnung von Verrichtungsgehilfen bestätigt. Heinen und die Juragent AG waren, da sie den Emissionsprospekt geschrieben haben und die Treukommerz GmbH sich bei der Anbahnung der Treuhandverträge mit den Anlegern auch dieses Prospektes bedient hat, der Treukommerz GmbH zurechenbar. Das bedeutet nach allgemeinem Zivilrecht, das es nicht auf die Kenntnis der Treukommerz GmbH selbst ankommt, sondern auf das Wissen ihrer Hilfspersonen, also des Betrügers Heinen“, erläutert Rechtsanwalt Röhlke.

Die Juragent-Fonds, insbesondere der Prozesskostenfonds IV gerieten um das Jahr 2009 herum in schweres Fahrwasser. Zunächst einmal musste mitgeteilt werden, dass das zu finanzierende Prozessvolumen nicht annähernd erreicht wurde. Dann wurde der ehemalige Vorstand Heinen abberufen und es bildeten sich unterschiedlichste Interessengruppen, die um die Geschäftsführung der Juragent-Fonds stritten. Zu allem Überfluss verschwanden auch noch mehrere Millionen Euro aus dem Vermögen des Fonds in die Schweiz, wo sie allerdings von der Staatsanwaltschaft arrestiert worden. Gegenwärtig ist noch offen, wem dieses Geld tatsächlich zusteht und ob die Anleger hierauf einen Zugriff bekommen sollen.

Für Anleger besteht Hoffnung auf Schadenersatz

„Die Vorgänge um den Niedergang der Juragent-Fonds zeichnen sich durch ein hohes Maß von Intransparenz aus und sind durch das Bemühen gekennzeichnet, das noch vorhandene Vermögen unter unterschiedlichsten Interessengruppen aufzuteilen. In den Diadochen-Kämpfen um das Restvermögen der Juragent Gruppe dürften die meisten Anleger inzwischen den Überblick verloren haben. Umso erfreulicher ist es, dass der Bundesgerichtshof nunmehr klare Worte zum Schadenersatzanspruch gegen die Treukommerz GmbH gefunden hat. Sofern die betroffenen Anleger nun tatsächlich vollen Schadenersatz von einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bekommen können, scheint ein gutes Ende der Angelegenheit in greifbare Nähe gerückt zu sein“, meint Rechtsanwalt Röhlke. Er rät allen Anlegern, sich umgehend kompetent beraten und Ansprüche prüfen zu lassen, um evtl. bereits angelaufene Verjährungsfristen noch umgehen zu können.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtanwalt
Sofortkontakt Röhlke Rechtsanwälte unter 030-715 20671

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Lease Trend AG & ALAG KG: Anleger klagen

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Wichtiger Termin vor dem Bundesgerichtshof – erleben die Rothmann Fonds ein Waterloo?- von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke aus Berlin

Am 17.09.2013 wird der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in zwei Verfahren über die Rechtsfigur der sogenannten „mehrgliedrigen atypisch stillen fehlerhaften Gesellschaft“ entscheiden. Geklagt haben in den beiden Verfahren II ZR 320/12 und II ZR 383/12 zwei Anleger der Publikumsgesellschaft Lease Trend AG aus dem Albis Leasing/Rothmann & Cie. – Konzern. Der Anleger des Verfahrens II ZR 320/12 wurde in den Instanzen von Röhlke Rechtsanwälte aus Berlin betreut.

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke erläutert die Hintergründe und Auswirkungen des Verfahrens: „Der Bundesgerichtshof wird in diesem Verfahren Stellung zu der Frage nehmen können, ob die Lease Trend AG und, so wurde es von den Instanz-Gerichten in Parallelverfahren entschieden, auch die ALAG GmbH & Co. KG sich zu ihren Gunsten auf die Rechtsfigur der sogenannten fehlerhaften Gesellschaft berufen darf. Nach dieser juristischen Argumentation können geprellte Anleger eines Publikumsfonds kurz gesagt im Falle einer fehlerhaften Aufklärung vor Vertragsunterzeichnung oder einer arglistigen Täuschung von dem Fonds nicht mehr das verlangen, was sie eingezahlt haben, sondern den Fond nur außerordentlich kündigen und das heraus verlangen, was der Fond aus dem Geld gemacht hat. Zumindest im Falle der ALAG GmbH & Co. KG dürfte den betroffenen Anlegern klar sein, was das ist: 0,0.“

„Fehlerhafte Gesellschaft“ – welchen rechtlichen Zweck erfüllt dies? – Worin besteht der Anlegerschutz?

Die Rechtsfigur der fehlerhaften Gesellschaft ist ursprünglich dafür gedacht gewesen, externe Gläubiger einer Personengesellschaft davor zu schützen, dass die Gesellschaft fehlerhaft errichtet war und dass das vorhandene Gesellschaftsvermögen in einem solchen Falle zwischen den Gesellschaftern aufzuteilen wäre, während Lieferanten und andere Gläubiger der am Wirtschaftsleben teilhabenden Gesellschaft auf ihren Forderungen sitzen bleiben. Diese Argumentation wurde auch auf stille Beteiligungen übertragen, die im Wirtschaftsleben ja überhaupt nach außen hervor treten. Die Lease Trend AG und die ALAG GmbH & Co. KG haben bekanntlich eine Vielzahl von stillen Beteiligungsverträgen mit ihren Anlegern abgeschlossen.

„In den Jahren 2004 und 2005 hat der Bundesgerichtshof in den „Securenta“-Entscheidungen bereits klargestellt, dass bei einer zweigliedrigen atypisch stillen Gesellschaft der Anleger seine Schadenersatzansprüche voll gegen die Fondsgesellschaft geltend machen kann. Der Geschäftsinhaber, der zugleich Vertragspartner des Anlegers ist, soll sich hier nicht hinter gesellschaftsvertraglichen Regelungen verstecken dürfen, um seinen Schadenersatzpflichten zu entgehen. Hier wurde also bereits eine Ausnahme zugunsten des Anlegers gemacht, die dann letztlich auch zum Zusammenbruch der Securenta AG führte“, erläutert Rechtsanwalt Röhlke.

Einige Gerichte hätten allerdings diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die ALAG GmbH & Co KG und Lease Trend AG nicht übertragen wollen. Denn in deren Gesellschaftsverträgen sei festgelegt, dass es sich um eine mehrgliedrige stille Beteiligung handele, für die nach Ansicht der Oberlandesgerichte eine solche Ausnahme gerade nicht zu machen sei. Hier verbleibe es bei allgemeinen Regeln: Schadenersatzansprüche des Anlegers seien gesperrt.

Aussichten für die betroffenen Anleger:

„Der Bundesgerichtshof wird nun zunächst einmal darüber zu entscheiden haben, was überhaupt eine mehrgliedrige Gesellschaft ist, wann diese vorliegt, ob die Lease Trend AG eine solche mehrgliedrige Gesellschaft ist und ob tatsächlich in einem solchen Falle die Ansprüche der Anleger gesperrt sind. Sollte der BGH im Sinne der Anleger entscheiden, hätte dies erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf die Lease Trend AG und ALAG GmbH & Co. KG. Denn auch diese Gesellschaften haben nach der Ansicht einiger Oberlandesgerichte bei der Anwerbung der Anleger eine fehlerhafte Prospektierung verwendet und die Anleger dadurch auf viele Risiken und anlagerelevante Besonderheiten nicht hingewiesen.“ Gegen beide Gesellschaft laufen nach Auskunft nach Rechtsanwalt Röhlke hunderte von Schadenersatzprozessen, die aber von den Fondgesellschaften bisher größtenteils wegen der angeblichen Fehlerhaftigkeit der Gesellschaft abgewehrt werden konnte.

„Unsere Kanzlei wird auf jeden Fall einen Prozessbeobachter am 17.09.2013 nach Karlsruhe entsenden, so dass die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung schnellstmöglich auf unserer Homepage eingesehen werden können.“

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke

Rechtsanwalt

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Albis Capital KG: Classic und Classic-plus Anleger erhalten Post

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Rechtsanwaltskanzlei verschickt Forderungsschreiben – Anleger der Albis Capital GmbH & Co. KG sollten Ruhe bewahren –

Die Albis Capital GmbH & Co. KG verschickt derzeit über eine Karlsruher Rechtsanwaltskanzlei wieder einmal Schreiben an ihre Anleger. Die Anleger seien, so die eingesetzten Rechtsanwälte, verpflichtet, weitere Beiträge an die Liquidationsgesellschaft Albis zu zahlen. Diesmal handelt es sich nicht um rückständige oder noch  offene „sprint“-Raten, sondern um Leistungen auf die Verträge „classic und classic-plus“. Die betroffenen Anleger sind verunsichert. Was ist zu tun?

Albis Capital KG: Classic und Classic-plus Anleger erhalten Post

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl geschädigter Albis Capital – Anleger vertritt, erläutert die Zusammenhänge hierzu: „Die classic und classic plus Verträge waren miteinander verknüpft, das heißt, dass aus den bereits bezahlten „classic“-Vertrag Entnahmen getätigt wurden, die in ratierlich zu befüllenden „classic-plus“-Vertrag eingelegt werden sollten. Die Entnahmen stellte die Albis dann aber ein, so dass die plus-Verträge nicht weiter befüllt wurden. Jetzt fordert der Rechtsanwalt der Albis Capital zum einen die Rückführung der umgebuchten Entnahmen im Rahmen des classic-Vertrages und die vollständige Bezahlung der classic-plus-Verträge. Im Ergebnis bedeutet dies für die betroffenen Anleger eine Nachzahlungspflicht in voller Höhe der ursprünglichen Beteiligungssumme“.

Berechtigung der Ansprüche zweifelhaft

Ob diese Ansprüche berechtigt sind, bezweifelt der Jurist Christian Röhlke allerdings. Weiterhin weist er die betroffenen Anleger darauf hin, dass nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung zu den „classic-plus“-Verträgen die auf diese Verträge zu leistenden Raten nur bedingt durch die Entnahmemöglichkeit aus dem „classic“-Vertrag sind. Wenn aber aus dem classic-Vertrag keine Entnahmen mehr von der Albis Capital gewährleistet werden können, kann auch keine Verpflichtung bestehen, die nur bedingte Ratenzahlung leisten zu müssen. Röhlke hält diesen Teil der Forderung der Rechtsanwälte der Albis Capital für unbegründet.

Anders verhalte es sich allerdings mit der Rückzahlung aus dem „classic“-Verträgen. Röhlke erläutert: „Im Prinzip haben die Anleger bei Vertragsschluss erklärt, der Albis Capital die Beteiligungssumme in voller Höhe zur Verfügung zu stellen. Wenn jetzt während der Vertragslaufzeit Entnahmen getätigt werden, steht der Albis das Kapital nicht mehr in voller Höhe zur Verfügung, so dass die Forderung zur Rückzahlung der Entnahmen hier letztlich eine Forderung nach Vertragserfüllung ist und grundsätzlich berechtigt sein könnte. Allerdings hat der Bundesgerichtshof im März 2013 in zwei Entscheidungen einen solchen Rückzahlungsanspruch einer Fondgesellschaft verneint, weil die gesellschaftsvertraglichen Regelungen das nicht hergaben. Ob diese Rechtsprechung auf die Albis Capital GmbH & Co. KG übertragen werden kann, bedarf einer juristischen Prüfung durch spezialisierte Anwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht.“ Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke rät daher den besorgten Anlegern dringend, nicht ohne entsprechende Prüfung hier einen Vergleich mit der Albis Capital GmbH & Co. KG einzugehen oder gar zu zahlen. Möglicherweise ist der Anspruch der Albis Capital GmbH & Co. KG in Gänze unbegründet.

Welche Möglichkeiten für Schadensersatzanspruch für betroffene Anleger bestehen?

Allerdings haben derartige Vergleiche mit der Albis Capital GmbH & Co.KG noch einen weiteren Nachteil für die Anleger, auf den der Jurist hinweist: „Üblicherweise enthält ein Vergleich mit der  Fondgesellschaft eine Generallabgeltungsklausel aller Schadenersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter der Albis Capital GmbH & Co. KG und deren Erfüllungsgehilfen, also der Kapitalanlagevermittler. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestehen allerdings gute Möglichkeiten, Schadenersatzansprüche gegen Gründungsgesellschafter und Vertriebsorganisationen zu richten, wenn die Prospektunterlagen inhaltlich unzutreffend sind oder aber die Vertriebsmitarbeiter die Kapitalanlage nicht ordnungsgemäß in ihren Risiken dargestellt haben. Diese Ansprüche sind von unserer Kanzlei bereits gegen Vertriebsorganisationen erfolgreich geltend gemacht worden, so dass der Anleger durch den Abschluss eines solchen Vergleichs und die Aufgabe dieser Ansprüche erhebliche wirtschaftliche Einbußen hinnehmen würde. Auch dies muss genau geprüft werden.“

Es bleibt dabei: Betroffene Anleger sollten ihre Ansprüche in jedem Falle umfassend juristisch prüfen und sich beraten lassen.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke

Rechtsanwalt

Sofortkontakt Röhlke Rechtsanwälte unter 030-715 206 71

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Rothmann-Fonds: Schadensersatzansprüche gegen Vertrieb gerechtfertigt

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Eminence GmbH & Co. KG aus dem Hause der Rotmann-Fonds – Amtsgericht ordnet Haftung für ALAG-Vermittlung an – Geschädigte Anleger erhalten Schadensersatz

Mit Urteil vom 30.09.2013 hat das Amtsgericht Charlottenburg die Berliner Vertriebsgesellschaft Eminence Capital Management GmbH & Co. KG erneut zu Schadensersatz gegenüber einem Anleger für die Vermittlung eines Rothmann-Fonds verurteilt. Vermittelt wurde im konkreten Fall eine Beteiligung an der ALAG GmbH & Co. KG. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Eminence nicht über die hohe Kostenbelastung der Verträge aufgeklärt hat. Diese Kostenbelastung wurde bereits von mehreren Gerichten für fehlerhaft in den Emissionsprospekten der Rothmann – Gruppe dargestellt befunden.

Gerichte entscheiden für den Anleger

Rothmann-Fonds: Schadensersatzansprüche gegen Vertrieb gerechtfertigt

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

So hatte bereits das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 23.08.2012 gegenüber einer Anlageberaterin klargestellt, dass die Kosten der ALAG GmbH & Co. KG sich auf weit mehr als das 6%ige Agio belaufen und tatsächlich ca. 30 % des eingezahlten Kapitals anzusehen sind. In dieselbe Richtung argumentierte bereits das OLG München in einem Hinweisbeschluss und das OLG Dresden in zwei Hinweisbeschlüssen gegenüber anderen Gesellschaften der Rothmann-Gruppe. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einem Beschluss vom 22.05.2013 ebenfalls mitgeteilt, dass die Emissionsnebenkosten im Prospekt der ALAG falsch dargestellt sind.

„Damit dürfte in der Vielzahl der Fälle, in denen betroffene Anleger der Rothmann-Fonds unter Verwendung eines Emissionsprospektes geworben wurden, eine Falschaufklärung schon durch die Verwendung des Prospektes vorliegen. Denn der fragliche Prospektfehler liegt in allen hier bekannten Rothmann – Emissionsprospekten vor: Die Emissionskostenquote wurde künstlich klein gerechnet, indem die Kosten in Bezug zu einer nicht garantierten Gesamtinvestitionssumme gesetzt wurden und nicht etwa – wie es transparent gewesen wäre – in Bezug zu der von den Anlegern eingenommenen Einlagesumme. Wäre dies geschehen, wäre für den Anleger offensichtlich gewesen, dass die Rothmann Fonds mit einer Kostenquote von 16 bis 25 % belastet sind, was einen wirtschaftlichen Erfolg als zweifelhaft erscheinen lässt,“ teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Gründer der Kanzlei Röhlke Rechtsanwälte, mit, der das Urteil vor dem Amtsgericht Charlottenburg für seinen Mandanten erstritten hat.

 

Rechtsanwalt Christian Röhlke weist darauf hin, dass die Vertriebe im Rahmen der von ihnen geschuldeten Plausibilitätsprüfung der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage diesen Fehler hätten bemerken müssen. Dieses kann jetzt in einer Vielzahl von Fällen zu erfolgreichen Haftungsprozessen gegen die Vermittler führen. Damit besteht für die betroffenen Anleger ein weiterer Hoffnungsschimmer, auch wenn nur ein schwaches Licht am Ende des Tunnels leuchtet, aber es leuchtet.

Daher kann allen betroffenen Anlegern und ihren Familien nach wie vor nur der Rat zu einem spezialisierten Anwalt nahegelegt werden, in jedem Falle sollten die Ansprüche juristisch geprüft werden und individuelle Lösungsvorschläge erarbeitet werden.

 

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke

Rechtsanwalt

 

Sofortkontakt Röhlke Rechtsanwälte unter 030-715 206 71

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Umdeckung von Lebensversicherungsverträgen grob anlegerwidrig

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LG München I: Empfehlung zur Kündigung einer Lebensversicherung zwecks Einlage in Graumarktfonds ist grobe Falschberatung – Treuhänder haftet aus sittenwidriger Schädigung

Mit einem Urteil vom 17.06.2013 stellt das Landgericht München I mehrere bemerkenswerte Rechtssätze auf, die für eine Vielzahl von Beratungsvorgängen auf dem grauen Kapitalmarkt relevant sind. Konkret ging es um die Empfehlung eines Anlagenberaters an einen Anleger, seine bestehenden kapitalbildenden Lebensversicherungen aufzulösen und die freiwerdenden Rückkaufswerte in einen geschlossenen Publikumsfonds des grauen Kapitalmarktes in Form der GmbH & Co. KG zu investieren. Die Empfehlung einer solchen Umdeckung ist nach Ansicht des Landgerichts München I grob anlegerwidrig, stellt also ein grobes Beratungsverschulden dar. Das Besondere an dem Fall ist, dass das Landgericht München I auch die Treuhandkommanditistin zu Schadenersatz verurteilte. Und zwar nicht etwa aus einer vorvertraglichen Aufklärungsverletzung des Treuhandvertrages, sondern aus unerlaubter Handlung, nämlich der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB).

Umdeckung von Lebensversicherungsverträgen grob anlegerwidrig

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke

Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung

„Das Gericht geht bei der Entscheidung davon aus, dass der Treuhänderin offensichtlich bewusst gewesen ist, dass die Vertriebsgesellschaft die Anleger ganz generell zur Einmalanlage bewegt hat mit dem Argument, bisherige Lebensversicherungen würden nichts taugen und sollten besser gekündigt werden. Damit wurde also als konkrete Beratungspolitik vorgegeben, bestehende, relativ sichere Kapitalanlagen gegen unsichere Kapitalanlagen mit dem Risiko des Totalverlustes einzutauschen – und dies bei einer Klientel, bei der die Lebensversicherungsverträge oftmals die einzige zusätzliche Altersvorsorge darstellen“, teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit.

Röhlke weist daraufhin, dass der Bundesgerichtshof bereits in einer Entscheidung vom 19.02.2008 (XI ZR 170/07) in eine ähnliche Richtung argumentiert hat. Der Bundesgerichtshof stellte in dem Urteil fest, dass eine Empfehlung zum Kauf höchst riskanter Aktien auch deswegen falsch sein kann, weil der Anleger zum Erwerb dieser Aktien zunächst Lebensversicherungen kündigen musste und im konkreten Fall eine ähnliche zusätzliche Altersvorsorge erwerben wollte. Der Anlageberater, der zu einem solchen Vorgehen vorsätzlich rät, ist wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadenersatz verpflichtet.

Umdeckung ist sittenwidrig

Röhlke meint: „Das Urteil ist grundsätzlich begrüßenswert, weil es die Sittenwidrigkeit der organisierten Umdeckung von Lebensversicherungsverträgen deutlich anspricht. Andererseits muss offen bleiben, ob dem Anleger hiermit wirklich geholfen ist. Sofern die Treuhandkommanditistin eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung hat und selbst nicht in der Lage ist, die titulierte Forderung zu erfüllen, wird die Versicherung hier wohl auch nicht einstehen: vorsätzliches Handeln ist im Regelfall vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Der Anleger könnte also durch das Urteil Steine statt Brot bekommen haben“.

Kostenstruktur und Provision: Gewinn für Anleger fraglich

Röhlke weist aber noch auf einen anderen interessanten Aspekt des Urteils hin: das Landgericht hält einen Schadenersatzanspruch gegen die Treuhandkommanditistin auch unter dem Gesichtspunkt für gegeben, dass bei ordnungsgemäßer Prüfung der Plausibilität der Kapitalanlage der Treuhänderin hätte auffallen müssen, dass die im Vorfeld abgegebenen Renditeversprechen nicht erfüllt werden können. Denn die Kostenstruktur war so gewählt, dass insgesamt ca. 15 Prozent der gesamten Zeichnungssumme als Provision anfielen und diese Provision auch von den Spar-Raten der Anleger in den ersten Jahren bezahlt werden sollte, bevor irgendeine Investition getätigt wurde. Insgesamt sollte die Kostenstruktur des Fonds so sein, dass von dem angelegten Geldern nur noch 40 Prozent zur Wertbildung zur Verfügung stand. Das Landgericht zog nun den Schluss, dass mit 40 Prozent des Kapitals eine Rendite bezogen auf 100 Prozent des Kapitals in Höhe von 9 Prozent nicht erwirtschaftet werden kann. Dies liege auf der Hand.

„Auch in diesem Punkt verdient das Urteil des Landgerichts München I volle Zustimmung. Die Kostenstruktur geschlossener Fonds ist vielfach so ungünstig ausgestaltet, dass ein Gewinn der Anleger rechnerisch fast unmöglich ist und, gewissermaßen, nur unter Laborbedingungen im Reagenzglas eintreten kann. Von 100 Euro des Anlegers stehen im Regelfall nur 75 Prozent zur Investition und Wertbildung zur Verfügung, manchmal sogar noch weniger. Den Anlegern wird aber versprochen, 9 Prozent Zinsen auf 100 Euro zu bekommen. Damit dies gelingen kann, muss mit dem tatsächlich zur Verfügung stehenden 75 Euro ein Gewinn in einer Höhe erwirtschaftet werden, der jeden Anleger vor Vertragsunterzeichnung misstrauisch werden ließe. Das wird aber im Regelfalle nicht offen gelegt, “ meint Rechtsanwalt Röhlke. Seiner Meinung nach sind die meisten derartigen Fonds schlicht unplausibel, was einem sorgfältig arbeitenden Vermittler auch vor der Beratung des Anlegers hätte auffallen müssen.

Es bleibt also dabei: Anleger des grauen Kapitalmarktes sollten einen spezialisierten Anwalt aufsuchen, damit hier alle Möglichkeiten einer Schadenskompensation in Betracht gezogen werden können.

V.i.S.d.P.:

Christian Röhlke

Rechtsanwalt

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

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Anlegerskandal nun auch juristisch aufgearbeitet

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EBBF Genussscheinschwindel: Kammergericht bejaht Haftung der Treuhänderfirma HKSH – Anleger bekommen Schadenersatz in II. Instanz

Mit zwei Urteilen des Berliner Kammergerichts vom 15.10.2003 und 16.10.2003 wurde in dem Skandal um die Genussscheine der EBBF AG nunmehr eine Haftung der Treuhandgesellschaft der HKSH GmbH bestätigt. Das Kammergericht bejahte in einem Urteil eine Beihilfe zu einem unerlaubten Bankgeschäft, in dem anderen wurde der HKSH sogar das eigenständige unerlaubte Betreiben eines Bankgeschäftes attestiert. Die betroffenen Anleger haben nun die Hoffnung, ihren Schaden doch noch ersetzt zu bekommen. Zuvor hatte die HKSH alle landgerichtlichen und zwei kammergerichtliche Verfahren für sich entscheiden können.

Anlegerskandal nun auch juristisch aufgearbeitet

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke

Anleger erhalten Schadensersatz

„Durch die jetzige Verurteilung der HKSH GmbH zu Schadensersatz scheint auch dieser Aspekt des Anlegerskandals juristisch zufriedenstellend aufgearbeitet zu sein“, meint der Berliner Rechtsanwalt Christoph Hentze, der für Röhlke Rechtsanwälte den EBBF-Komplex betreut. Hentze hatte in den Verfahren sowohl die EBBF AG als auch deren hauptsächlichen Initiator Manfred Geske und teilweise auch den Anlagevermittler verklagt, der einen Großteil der EBBF-Genussscheine vertrieben hatte. In vielen Fällen wurde jedoch auch die Treuhandgesellschaft HKSH, vertreten durch den schillernden Geschäftsführer Christian Siewert, mitverklagt. Die HKSH hatte laut Emissionsprospekt einen umfassenden Treuhandvertrag, der auch die Mittelverwendungskontrolle der eingelegten Gelder vorsah. Tatsächlich war ein solcher Vertrag jedoch niemals abgeschlossen worden. Der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der EBBF AG und der HKSH sah lediglich vor, dass die Treuhandgesellschaft die Gelder entgegennimmt und auf einfaches Anfordern der EBBF AG an diese oder an Dritte auskehrt. Die HKSH war darüber hinaus zuständig für die Abforderung der Genussschein-Dokumente in der Druckerei und deren Übersendung an die Anleger. Die HKSK GmbH hatte in dem Gerichtsverfahren jedoch stets behauptet, vom Abdruck eines weitergehenden Treuhandverhältnisses in dem Emissionsprospekt keine Kenntnis gehabt zu haben und insofern auch nicht prospektpflichtig zu sein.

Tätigkeit der HKSH – Wann ist von einer Gewerbsmäßigkeit auszugehen?

„Das Kammergericht lässt in einem der Urteile zwar durchklingen, dass es dieser Argumentation der HKSH GmbH nicht so ganz folgt und sich durchaus auch eine Prospekthaftung der Treuhandgesellschaft wegen der unwahren Angaben im Emissionsprospekt vorstellen kann. Begründet wurden die Entscheidungen aber letztlich damit, dass die EBBF AG ein unerlaubtes Einlagengeschäft wegen der suggerierten Kapitalsicherheit betrieben hat und die HKSH GmbH hierzu bewusst Beihilfe geleistet hat bzw., wie es in einem Urteil heißt, selbst als Mittäter ein unerlaubtes Bankgeschäft betrieben hat“, teilt Rechtsanwalt Hentze mit. Insbesondere die Argumentation, die HKSH habe hier nur eine untergeordnete, erlaubnisfreie Nebentätigkeit ohne bankmäßigen Charakter vorgenommen, ließ das Kammergericht nicht gelten. Angesichts des beabsichtigten Umfanges der Emission der Genussscheine von 70 Millionen Euro und der tatsächlichen Einzahlungen von mehr als 100 Personen auf dem Treuhandkonto der HKSH sei schon von einer Gewerbsmäßigkeit auszugehen, die ohnehin nur Sinn mache, weil die Treuhandgesellschaft als zusätzliche Garantin für die Seriösität des Kapitalanlagenangebotes werbend in den Vordergrund gestellt werden sollte. Daraus ergebe sich, dass die Tätigkeit der HKSH ein wesentlicher Baustein bei der Geschäftstätigkeit der EBBF AG war.

Für geprellte EBBF-Anleger besteht also durchaus Grund zur Hoffnung. Mit diesen beiden Urteilen im Rücken dürften sich die anderen Senate des Kammergerichtes nunmehr schwer tun, Ansprüche der Anleger abzuweisen. Die Geschädigten sollten zügig ihre Forderungen durch einen Anwalt artikulieren lassen, um ebenfalls in den Genuss von Schadensersatzleistungen zu kommen. Das Kammergericht hat aber auch eine vorsätzliche Haftung des Geschäftsführers der HKSH GmbH bejaht, so dass hier noch ein zusätzlicher Schuldner in Spiel gebracht wurde“, teilt Rechtsanwalt Hentze mit.

Allen Betroffenen ist zu raten, zügig fachkundigen juristischen Rat einzuholen, um den Geschehnissen nicht hinterher zuschauen. Ansprechpartner bei Röhlke Rechtsanwälte ist Christopf Hentze unter 030-715 206 71 oder anwalt@kanzlei-roehlke.de.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke

Rechtsanwalt

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

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Haftung für unrichtige Angaben

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V+ Beteiligungs GmbH & Co. Fonds 2 KG: Röhlke Rechtsanwälte reichen Klage gegen Gründungsgesellschafter ein.

Röhlke Rechtsanwälte haben vor dem Landgericht Dresden eine Schadensersatzklage gegen die Gründungsgesellschafter der V+ GmbH  & Co. Fonds 2 KG eingereicht. Hintergrund der Klage sind fehlerhafte Angaben des Anlagevermittlers über die Sicherheit und Rentabilität der Kapitalanlage. Eine Zeugenvernehmung ist bereits angeordnet. Weiterer Hintergrund der Klage ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach welcher die Gründungsgesellschafter einer Fondgesellschaft sich die fehlerhafte Aufklärungsleistung der Beitrittsinteressenten durch die Untervermittler voll zurechnen lassen müssen und für deren unrichtige Angaben haften müssen. Ebenso haften die Gründungsgesellschafter für Falschangaben in dem Prospekt oder andere schriftliche Unterlagen.

Haftung für unrichtige Angaben

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke

Werbeunterlagen versprachen Sicherheit

„Nach unserer Sachverhaltsermittlung hat der eingesetzte Vermittler auf der Grundlage der ihm von der V+ – Gesellschaft übermittelten Werbeunterlagen die Beteiligung an dem riskanten Venture-Capital-Fonds als sicher und ertragreich dargestellt, mit einer zu erwartenden Rendite von deutlich über 10 %. Er hat weder auf die horrenden Kosten der Kapitalanlage hingewiesen, noch auf das Totalverlustrisiko, welches bei derartigen unternehmerischen Beteiligungen immer besteht“, teilt Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke aus Berlin mit, der das Verfahren betreut. Röhlke weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung eine Kostenbelastung des Anlegerkapitals von mehr als 15% stets offenbarungspflichtig ist, da bei derartig hohen Kosten ein wirtschaftlicher Erfolg der Kapitalanlage ausgesprochen unwahrscheinlich erscheint. Nach den Berechnungen von Röhlke Rechtsanwälte betragen die Kosten der V+-Beteiligung im fraglichen Falle weit mehr als 23 %.

Darüber hinaus wurde unzutreffend über die Sicherheit des Kapitalanlageangebotes aufgeklärt. Es wurden sogar noch Versicherungen von Prospektprüfungsgutachtern als Sicherheit ins Feld geführt, die überhaupt nicht bestehen. Diese Punkte hat der eingesetzte Vermittler nach Röhlkes Mitteilungen auch nicht richtig gestellt. „Das Landgericht hat bereits eine Beweisaufnahme angeordnet, d. h., sofern sich die Angaben unserer Mandantin durch die Beweisaufnahme bestätigen, dürfte ein Schadensersatzanspruch gegen die Gründungsgesellschafter bestehen“, teilt Röhlke mit. Dies wäre ein weiterer wichtiger Baustein bei der juristischen Aufarbeitung der V+-Fonds.

„Gerichtlich wurde uns bereits bestätigt, dass die von der V+ GmbH & Co. KG Fond 1 verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Darüber hinaus berichten viele Mandanten Ihr Unbehagen über die ausgesprochen spärliche Informationspolitik des Fonds. Was konkret aus ihrem Geld gemacht wurde, wissen die Anleger nicht“, teilt Röhlke mit.

Röhlke empfiehlt betroffenen Anlegern, sich fachkundig juristisch beraten zu lassen.  Ansprechpartner für offene Fragen von betroffenen Anlegern und ihren Familien ist Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke unter www.kanzlei-roehlke.de oder 030-715 20671.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke

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Zahlen lösen Verwirrung bei den V+ Anlegern aus

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V+ GmbH & Co. Fond 2 KG: Geschäftsjahr 2012 endet erneut mit Verlusten – Angst vor Anwälten – Die V+ GmbH & Co. Fond 2 KG hat ihren Anlegern den Jahresabschluss 2012 und einige Beschlussvorschläge im schriftlichen Beschlussverfahren Anfang November 2013 übermittelt.

 

Die Dokumente zielen offenbar auf eine Verwirrung der Anleger ab. Bemerkenswert ist zuerst einmal der Jahresabschluss 2012 der Fondgesellschaft.

Dort wird mitgeteilt, dass das in Beteiligungen gebundene Vermögen des Fonds sich auf nunmehr 21,99 Mio. Euro belaufen soll, gut 2 Mio. Euro mehr als im Vorjahr (19,92 Mio. Euro). Es sind also gut 2 Mio. Euro im Jahr 2012 in neue Beteiligungen investiert worden. Andererseits ist die Summe der gezeichneten Anteile von 155 Mio. Euro im Jahr 2011 auf nur noch 149,5 Mio. Euro in 2012 gefallen. Die offenen Einlagen bezeichnet die Fondgesellschaft mit 93,9 Mio. Euro im Vergleich zum Vorjahr von 104,2 Mio. Euro. Die Fondsnebenkosten werden mit 2,4 Mio. Euro angegeben, die laufenden Geschäftskosten mit 723.000,00 Euro. Auch nach Gegenrechnung der Erträge der Gesellschaft steht somit ein Jahresfehlbetrag vor Zuweisung auf die Gesellschaft von 2,78 Mio. Euro rot in den Büchern.

Was von diesen Zahlen zu halten ist, erläutert Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke aus Berlin:

Zunächst einmal laufen der V+ GmbH & Co. KG offensichtlich die Anleger weg. Der Rückgang der gezeichneten Anteile um fast 6 Mio. Euro kann nur vor dem Hintergrund von durchgeführten und akzeptierten Rücktritten erklärt werden. Wenn man davon ausgeht, dass diese 5,5 Mio. Euro fehlenden Kommanditkapitales noch nicht gezahlt waren, ergibt sich aus der Verringerung der ausstehenden Einlagen von 10,284 Mio. Euro ein Mittelzufluss für die Gesellschaft i. H. v. ungefähr 4,7 Mio. Euro. Fondnebenkosten und laufende Verwaltung schlagen nun mit ca. 3,14 Mio. Euro zu Buche, so dass noch 1,5 Mio. für die Anlage in neuen Beteiligungen zur Verfügung stehen müssten – tatsächlich gibt die V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG dem Zuwachs des Beteiligungsvermögens mit etwas über 2 Mio. Euro an. Wieso dennoch ein Verlust von über 2,7 Mio. Euro aufgelaufen ist, bleibt allerdings unerklärt.Rechtsanwalt Christian Röhlke, der bereits eine Vielzahl von V+ Anlegern betreut, weist darauf hin, dass die V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG damit seit 2009 fast 25 Mio. Euro Verlust ausgewiesen hat.

Zustimmung der Anleger? – Was tun?

Die Anleger der Fondgesellschaft werden zudem um ihre Zustimmung zu einigen Änderungen des Gesellschaftsvertrages gebeten, hauptsächlich geht es um die Einführung einer V+ Anlegerplattform. Was es damit auf sich hat, erläutert Rechtsanwalt Röhlke wie folgt:

„Einige unserer Mandanten sind mit der Geschäftsführung der V+ GmbH & Co. Fond 2 KG unzufrieden und bemängeln die fehlender Transparenz der Geschäftsberichte. Die Anleger wissen nicht, was genau mit ihrem Geld geschieht und welchen Wert die von der Fondgesellschaft erworbenen Beteiligungen tatsächlich haben. Um hier weitere Aufklärung zu bekommen, wäre als erster Schritt die Einberufung einer Gesellschafterversammlung notwendig. Hierfür ist der Versand einer Einladung an alle Gesellschafter erforderlich – die Adressliste hat allerdings die V+ GmbH & Co. KG sowie die Treuhandgesellschaft. Nach der Rechtsprechung des BGH hat aber jeder Treugeber das unverzichtbare Recht, die Namen seiner Mitgesellschafter zu kennen. Entsprechende Auskunftsklagen sind vom BGH in letzter Zeit verstärkt erfolgreich gewesen. Unsere Mandanten haben ebenfalls derartige Auskunftsklagen gegen die V+ GmbH & Co. Fond 2 KG eingereicht.“

Leider wenig Transparenz und Einsicht,  dafür werden Ängste geschürt!

Offensichtlich will die Fondgesellschaft allerdings die Namen der Anleger nicht herausgeben und versucht nun ein alternatives Informationsmittel über eine anonyme Internetplattform zu realisieren. „Damit möglichst viele Anleger zustimmen, werden vollkommen irrationale Ängste vor datenhungrigen Anwälten geschürt, die mit der Realität nichts zu tun haben. Die betroffenen Anleger werden auch gleich gebeten, die Zustimmung zur Adressherausgabe zu verweigern. Ob dies alles rechtlich einwandfrei ist, wird sich voraussichtlich nur gerichtlich klären lassen“, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Der BGH hat bereits entschieden, dass die Anleger sich nicht auf eine vom Fondherausgeber initiierte Internetplattform verweisen lassen müssen. Es muss dem jeweiligen Gesellschaftern selbst überlassen bleiben, auf welchem Wege sie Kontakt zu ihren Mitgesellschaftern suchen. Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke weist darauf hin, dass es im Übrigen kein Recht eines Vertragspartners gibt – und das sind die jeweiligen Treugebergesellschafter untereinander – dem anderen Vertragspartner seine Identität vorzuenthalten. Jeder Mensch soll im Rechtsverkehr wissen, mit wem er einen Vertrag abgeschlossen hat. Letztlich handelt es sich hier unserer Meinung nach nur um einen Versuch der Fondgesellschaft, weiterhin ungestört im Trüben fischen zu dürfen. Bei Fragen, Unsicherheit und Ängsten stehen betroffenen Anlegern und ihren Familien unter anwalt@kanzlei-roehlke.de oder 030-71580671 fachkundiger und juristischer Rat zur Verfügung, um für die weitere Entwicklung vorbereitet zu sein.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke

Rechtsanwalt

Sofortkontakt Kanzlei Röhlke Rechtsanwälte unter 030 715 206 71

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Anlagenvermittler muss Schadensersatz zahlen

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Landgericht Braunschweig bejaht fehlerhafte Kapitalanlageberatung  bei der Schweizer Chronos Finanz AG – verletzte Beratungspflichten führen zu Schadensersatzzahlungen

Das Landgericht Braunschweig hat in einem aktuellen Urteil einem Kunden der Schweizer Chronos Finanz AG einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Vermögensberater zugesprochen. Die Chronos Finanz AG betrieb das Geschäft des Policenankaufes, sie kaufte also deutsche Lebensversicherungsverträge auf mit dem Versprechen, ein Vielfaches des aktuellen Rückkaufswertes in einigen Jahren als Kaufpreis an die Kunden zurück zu gewähren. Je nach Vertragsgestaltung sollte die Kaufpreiszahlung mit einer Einmalzahlung und anschließenden Raten oder aber nur in derartigen Raten erfolgen. Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin hat in der Vergangenheit mehrfach derartige Geschäfte als unerlaubte Bankgeschäfte angesehen und diese untersagt. Die Empfehlung, ein solches Geschäft abzuschließen, verletze die Beratungspflichten eines Kapitalanlagenberaters und verpflichte diesen zu Schadensersatz, so dass Landgericht Braunschweig.

Anlagenvermittler muss Schadensersatz zahlen

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

 Deutsche Lebensversicherungen genießen sicheren Ruf

„Das Landgericht Braunschweig begründet das Urteil insbesondere damit, dass mit der deutschen Lebensversicherung eine besonders sichere und durch Gesetze geregelte Kapitalanlage auf den Rat des Vermittlers hin verkauft werden sollte und das an eine vollkommen unbekannte Schweizer Firma mit unerforschtem Vermögenshintergrund und teilweise gestundeter Kaufpreiszahlung. Die Käuferin war behördlich nicht überwacht und mit dem ständigen Risiko der Insolvenz behaftet. Zwar hätte der Anleger mit der Chronos Finanz AG möglicherweise etwas mehr Rendite bekommen können, ging allerdings ein ungleich höheres Risiko ein. Hierüber hätte er besonders aufgeklärt werden müssen“, erläutert der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der das Urteil für seinen Mandanten erstritten hat.

 Der Rat von Kapitalanlageberatern, angeblich unrentable Bestandsverträge, insbesondere kapital-bildende Lebensversicherungen, aufzulösen oder zu kündigen und das freiwerdende Kapital anderen Anbietern zu überlassen, sorgt häufig für juristischen Sprengstoff. Erst aktuell hat das Landgericht München I einen Treuhänder einer Publikumspersonengesellschaft zu Schadensersatz verurteilt, weil die systematische Umdeckung von Lebensversicherungsverträgen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellt. Das OLG Karlsruhe hat bereits im Jahre 2005 eine besondere Beratungspflicht angenommen, wenn der Kapitalanlagenberater in Lebensversicherungen angelegte Gelder in hochspekulative Investmentfonds umschichten will. Diesen erhöhten Beratungspflichten werden die Kapitalanlagevermittler allerdings im Regelfalle nicht gerecht.

 Vermittler sind zur Risikoaufklärung verpflichtet

„Anlageberater, die ihren Kunden die Kündigung einer bestehenden Lebensversicherung empfehlen, bewegen sich auf dünnem Eis. Zwar sind kapitalbildende Lebensversicherungen gelegentlich als legaler Betrug bezeichnet worden und sie sind sicherlich nicht besonders rentierlich. Dafür aber sind sie sicher. Wer die Umschichtung einer derart sicheren Kapitalanlage in hochspekulative und riskante Anlageformen empfiehlt, muss über das geänderte Risikoprofil besonders gründlich aufklären. Wer es nicht tut, haftet auf Schadensersatz“, erläutert der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke. Er weist darauf hin, dass in einer Vielzahl der ihm bekannten Fälle die Vermittler von Vertriebsstrukturen ganz gezielt darauf hinwirken, bestehende Lebensversicherungsverträge zu kündigen und die freiwerdenden Gelder als Einmalzahlung in hochriskante und dubiose Sparpläne zu stecken. Unseriöse Anwälte oder Treuhandfirmen machen hierbei häufig sogar noch mit und kassieren geringe Gebühren für die Kündigung jedes einzelnen Versicherungsvertrages.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Röhlke empfehlen, sich die Kündigung bestehender Lebensversicherungen genau zu überlegen und bei Zweifeln an einem vorgeschlagenen alternativen Investment einen spezialisierten Anwalt oder die Verbraucherzentrale aufzusuchen.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke

Rechtsanwalt

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Widerrufsbelehrung fehlerhaft

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Landgericht Potsdam: Albis Capital KG kann keine weiteren Zahlungen fordern  – Anleger darf Widerruf erklären und muss keine weiteren Gelder in die Liquidationsgesellschaft einzahlen

Das Landgericht Potsdam hat durch Urteil vom 22.11.2013 die von der Albis Capital KG gegen einen Anleger erhobene Zahlungsklage abgewiesen. Der Anleger hatte bereits im Jahre 2009 die Beteiligung widerrufen und war hierzu nach den Feststellungen der Landrichter auch berechtigt.

Widerrufsbelehrung fehlerhaft

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke

Denn die Widerrufsbelehrung, die von der Albis Capital AG & Co. KG, ebenso wie von fast allen Fondsgesellschaften des grauen Kapitalmarktes, benutzt wurde, war fehlerhaft. Sie stellt die Rechtsfolgen unzutreffend dar. In dieselbe Richtung erging bereits ein Hinweis des Hanseatischen Oberlandesgerichtes gegenüber der Albis Capital KG im Sommer 2013.

„Glücklicherweise hat der Anleger bereits vor Eröffnung der Liquidation über das Vermögen der Albis KG seine Beteiligung durch uns widerrufen lassen. Dieser Widerruf war, aufgrund der nunmehr bestätigten Rechtsprechung durch das Landgericht Potsdam, auch wirksam, “ erläutert der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der das Urteil für seinen Mandanten erstritten hat.

Besondere Aufklärungs- und Hinweispflichten

Widerrufsbelehrungen in Haustürverträgen müssen auf die Widerrufsfolgen eines derartigen Widerrufes richtig und umfassend hinweisen. Wie genau ein solcher Hinweis bei der rechtlich hoch komplexen Beteiligung eines Anlegers an einem Publikumspersonenfonds des grauen Kapitalmarktes aussehen muss, ist vollkommen unklar. „Jedenfalls darf er die Widerrufsfolgen nicht so darstellen, wie bei einem üblichen Austauschgeschäft – aber genau das tun die Fondgesellschaften. Zwar sieht das offizielle Muster einer Widerrufsbelehrung genau eine solche Darstellung vor, aber dieses Muster ist eben nicht für Gesellschaftsbeitritte gedacht, “ erläutert Rechtsanwalt Röhlke.

Für die Anlegerin erwies sich diese rechtliche Grauzone nun als Glücksfall. Die Albis KG hatte mehrere tausend Euro von ihr gefordert, die nun nicht zurückgezahlt werden müssen. Möglicherweise hat sogar der Anleger einen Gegenanspruch auf Errechnung des sogenannten Auseinandersetzungsguthabens auf den Tag der Kündigung und auf dessen Auszahlung. Jedenfalls aber muss die Anlegerin nicht noch weiter Geld in die Liquidationsgesellschaft Albis KG einzahlen.

Ob und welche Auswirkungen die Entscheidung für diejenigen Anleger hat, die erst jetzt von der Albis KG auf Nachzahlung angeschrieben wurden und noch nicht vor dem Liquidationsbeschluss den Widerruf erklärt haben, ist noch nicht absehbar. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Röhlke können Betroffenen den Rat mit auf den Weg geben, Ansprüche prüfen zu lassen. Denn nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestehen gute Möglichkeiten, Schadenersatzansprüche gegen Gründungsgesellschafter und Vertriebsorganisationen zu richten, wenn die Prospektunterlagen inhaltlich unzutreffend sind oder aber die Vertriebsmitarbeiter die Kapitalanlage nicht ordnungsgemäß in ihren Risiken dargestellt haben.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke

Rechtsanwalt

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Streitfrage aus DAS INVESTMENT 02/14 | finanzberatung | Recht & Steuern

Infinus – Pleite: Ist nun das Windhundrennen eröffnet?

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25.000 Anleger fragen sich, was tun? Wie können die betroffenen Anleger ihre Ansprüche wahren? Der erfahrene Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke von der Anlegerschutzallianz Infinus  rät betroffenen Anleger der INFINUS-/ FuBus-Gruppe keine Zeit zu verlieren, aber auch nicht in Panik auszubrechen.

Infinus - Pleite: Ist nun das Windhundrennen  eröffnet?

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Für die FuBus und die Prosavus AG ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet und daher eine Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren derzeit noch nicht möglich. Eine Vorbereitung auf die Anmeldung empfiehlt sich dennoch. Denn ein Großteil der Opfer hat nachrangige Forderungen erworben – Genussrechte oder Nachrangdarlehen. Diese stehen im Rang in der Insolvenz hinter den Orderschuldverschreibungen und werden, wenn überhaupt, erst in einer zweiten Runde zur Insolvenztabelle angemeldet werden können. „Für diese Anleger ist die Gefahr des Totalverlustes am Größten“, warnt Rechtsanwalt Röhlke.

Allerdings sieht Rechtsanwalt Röhlke eine Möglichkeit, die Rangstelle in der Insolvenz zu verbessern: „Sofern der Anleger Schadensersatz wegen fehlerhafter vorvertraglicher Aufklärung geltend machen kann, dürfte dieser Anspruch gleichrangig neben den Orderschuldverschreibungen stehen – diese Ansprüche müssen aber bei der Anmeldung besonders begründet werden.“

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

Schadensersatzansprüche können aber auch bestehen gegen die verantwortlichen Personen, beispielsweise das Management der FuBus sowie das Haftungsdach INFINUS Ihr Finanzdienstleistungsinstitut. Einige Anleger sollen nach Medienberichten bereits Sicherungsmaßnahmen durchgeführt haben. „Allein die vorläufige Sicherungsmaßnahme bringt dem Anleger allerdings sein Geld nicht zurück. Wer so einen Arrest erwirkt hat, muss später auch ein Urteil in der Hauptsache erwirken, also einen Zivilprozess führen. Hier gilt die Regel: first come, first serve – Anleger sollten also möglichst zügig entsprechende Haftungsklagen einreichen. Sonst nutzt das schönste Arrestverfahren nichts“,  meint Röhlke. Unterstützend sollten die betroffenen Anleger Akteneinsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft nehmen, wozu allerdings ein Rechtsanwalt vorgeschrieben ist.

Was bedeutet „Windhundrennen“ für den Anleger?

Rechtsanwalt Röhlke hierzu: „Darunter ist zu verstehen, dass der einzelne Anleger im Falle eines Gerichtsverfahrens wegen Schadensersatz ein obsiegendes Urteil nur solange vollstrecken kann, wie das Vermögen des Gegners ausreicht. Ist der Gegner pleite, geht man leer aus.  Da die blaue Infinus als Haftungsdach und das Management der FuBus-/-Infinus-Gruppe, die als Schadensersatzpflichtige zunächst in Frage kommen, nicht über unbegrenzte finanzielle Reserven verfügen, empfiehlt es sich, bei Gerichtsverfahren und der Vollstreckung obsiegender Urteile unter den Ersten zu sein.

Betroffenen Infinus / FuBus / Anlegern rät deshalb die Anlegerschutzallianz, keine weitere Zeit ungenutzt verstreichen zu lassen und bestehende Ansprüche durch einen spezialisierten Anwalt überprüfen zu lassen.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

Sofortkontakt  Röhlke Rechtsanwälte unter 030 17520671

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Eine lange Liste – INFINUS Anleger müssen sich beeilen

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INFINUS-Skandal: Erste Insolvenzverfahren eröffnet – Staatsanwaltschaft veröffentlicht sichergestellte Vermögenswerte – INFINUS Manager: ein Leben in Schönheit und Reichtum

-Informationsveranstaltung für geschädigte Kapitalanleger am 11.02.2014 in Berlin-

Anleger der Infinus AG können kaum glauben was die lange Liste enthält. Ein Bild vom Leben in Saus und Braus auf ihre Kosten lässt das Gemüt hochkochen. Die von  der Staatsanwaltschaft Dresden sichergestellten Gegenstände der inhaftierten INFINUS-Manager: Die Liste enthält so illustre Gegenstände wie einen Bentley Continental GT, einen Porsche Cayenne Turbo, mehrere 911er und diverse andere Fahrzeuge, 24 Goldbarren zu je einem Kilo Gewicht, Dutzende Armbanduhren, Immobilien, Motorboote, Bankkonten, Jagdbüchsen und Kunst. „Die haben es ja so richtig krachen lassen“, entfährt es Arno M. (*Name redaktionell geändert), als  Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke seinem Mandanten informiert.

Eine lange Liste – INFINUS Anleger müssen sich beeilen

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Zu Recht fragen sich die betroffenen Anleger und ihre Familien: „Wie komme ich an mein hartverdientes Geld, dass ich gutgläubig bei Infinus angelegt habe?“

Der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke bekommt diese Frage von hilfesuchenden Anlegern häufig gestellt und kann den Anlegern nach der Infinus-Pleite Hoffnung geben: „Die sichergestellten Gegenstände können zu Gunsten der INFINUS-Opfer verwertet werden, wenn die betroffenen Opfer möglichst schnell einen vollstreckbaren Titel erwirken und diesen dann auch vollstrecken.“

Wie vorgehen? – Insolvenzverfahren eröffnet

Daneben wurde bekannt, dass die Insolvenzverfahren über die Vermögen der „INFINUS AG Ihr Kompetenz – Partner“ („rote Infinus“) am 31.01.2014 und der „MAS Finanz AG“ am 29.01.2014 eröffnet wurden. Verwalter sind Rechtsanwalt Gunther Tarkotta, Dresden für die MAS und Rechtsanwältin Bettina Schmudde, Dresden für die rote Infinus. Erste Berichtstermine wurden für den 30.04.2014 (Infinus) und den 27.02.2014 (MAS) angesetzt. In diesen Versammlungen geht es u.a. um die Wahl eines Gläubigerausschusses.

In der Insolvenz der roten INFINUS gibt es zudem eine Besonderheit. Bereits für den 25.02.2014 gibt es eine besondere Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger, in denen Inhaber bestimmter Orderschuldverschreibungen einen gemeinsamen Vertreter bestimmen sollen. Dieser soll, so er denn gewählt wird, bis zum 28.03.2014 die Forderungen der Oderschuldverschreibungsgläubiger bei dem Insolvenzverwalter anmelden. Wird er nicht gewählt, sind die Forderungen von den Anlegern selbst anzumelden. Der Insolvenzverwalter schlägt als gemeinsamen Vertreter Rechtsanwalt Eberhard Dachs, Tübingen, vor.

Anleger müssen handeln – die Uhr tickt

„Für die betroffenen Anleger ist in jeder Hinsicht Eile geboten: wer mitstimmen will, muss seine Schuldurkunden hinterlegen. Wer auf das Vermögen der inhaftierten Manager zugreifen will, muss sich schnellstmöglich einen vollstreckbaren Titel besorgen“, mahnt Rechtsanwalt Röhlke und erläutert die Voraussetzungen für die Teilnahmeberechtigung: „Teilnahmeberechtigt bei dieser Versammlung sind nur Inhaber einer Orderschuldverschreibung der INFINUS IKP. Stimmberechtigt sind nur Gläubiger, die ihre Schuldverschreibungen bis zum 21.02.2014 bei bestimmten Stellen hinterlegt haben und die dort hinterlegt bleiben bis zum Ende der besonderen Versammlung. Eine Stellvertretung ist zulässig. Wer seine Schuldverschreibung nicht rechtzeitig hinterlegt, ist nicht stimmberechtigt.“

Um der Entwicklung nicht hinterherzustehen sollten die INFINUS-Opfer ihre Möglichkeit zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung  nutzen. Die Rechtanwälte planen für Anleger und Vertriebsmitarbeiter und deren Kunden, die sich aus erster Hand informieren möchten weitere Informationsveranstaltungen. Alle Interessierten können sich für die Informationsveranstaltung am 11.02.2014 in Berlin unter 030.715 206 71 oder office@kanzlei-roehlke.de anmelden.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

Sofortkontakt unter Röhlke Rechtsanwälte 030.71520671

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INFINUS-Pleite: Jetzt auch Firmengründer Biehl in Privatinsolvenz

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Zwei Motorboote, 16 Luxusuhren, 5 Autos, 24 Goldbarren, prall gefüllte Bankkonten,  mehrere Lebensversicherungen und Immobilien – wer hierbei an ein sorgenfreies Leben in der obersten Gesellschaftsetage denkt, liegt anscheinend falsch.

Denn diese Wertgegenstände hat die Staatsanwaltschaft auf der „Liste der sichergestellten Gegenstände“ im Ermittlungsverfahren INFINUS/FUBUS festgehalten.

Unter dem Namen Jörg Helmold Biehl, geb. am 18.09.1961, nach Vollstreckung eines Untersuchungshaftbefehls wohnhaft derzeit JVA Dresden, Hammerweg 30, 01127 Dresden. Ermittelt wird wegen Betruges zu Lasten von ca. 25.000 Anlegern der INFINUS/FUBUS-Gruppe mit einem geschätzten Schaden von 800 Mio Euro. Und dieses Ermittlungsverfahren hat, noch bevor die Entscheidung über eine Anklageerhebung gefallen ist, schon zu einem Vermögensverfall des Herrn Biehl geführt.

Denn die von den Ermittlungsbehörden sichergestellten Gegenstände sind allenfalls einen Bruchteil des potentiellen Schadens wert, so dass Biehl nunmehr die Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Dresden beantragt hat. Das Gericht teilte am 03.02.2014 das Aktenzeichen: 532 IN 204/14 für das Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Jörg Biehl, geb. 18.09.1961, Hammerweg 30, 01127 Dresden mit, vorläufiger Verwalter ist Dr. Bruno Kübler, Nieritzstraße 14, 01097 Dresden. Dieser betreut auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Future Business KGaA (FuBus), dem Hauptunternehmen der INFINUS-Gruppe. Die FuBuS hat einen Großteil der Anleihen und Genussrechte ausgegeben, die jetzt für viele Anleger in einem Totalverlust zu enden drohen. Biehl ist Gesellschafter der FuBus und deren geschäftsführender Kommanditist.

Auswirkungen für die betroffenen Anleger?

„Damit sind auch die Möglichkeiten der Anleger, durch Arrestpfändungen und Einzelzwangsvollstreckungen in das Vermögen des Herrn Biehl ihre Schäden zu kompensieren, entfallen. Man wird jetzt hier wie im Verfahren der Fubus auf die Formulare zur Forderungsanmeldung durch den Insolvenzverwalter warten müssen, um dann evtl. noch eine Quote im Insolvenzverfahren zu bekommen“, informiert Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke aus Berlin.

Es bleibt abzuwarten, ob auch die anderen inhaftierten Manager der INFINUS-Gruppe den Weg in die Privatinsolvenz wählen.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke

Rechtsanwalt

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Immobilienkauf: BGH bestätigt Rechtsprechung zu Annahmefristen – viele Immobilienkaufverträge sind unwirksam

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Der Bundesgerichtshof in zwei Verfahren  die vom Verkäufer erklärte Annahme des Kaufvertragsangebotes für verspätet angesehen und somit den Kaufvertrag als nicht zustande gekommen betrachtet. Demgemäß sind die Kaufverträge rückgängig zu machen. Was bedeutet diese Entscheidung für geschädigte Opfer von so genannten Schrottimmobilien?

Hilfe für geschädigte „Schrottimmobilien“ Opfer

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Berlin, 24.02.2014

Mit Urteil vom 08.11.2013 (V ZR 145/12) hat der Bundesgerichtshof seine strenge Haltung zur Annahmefrist bei Immobilienkaufverträgen bestätigt. Eine Frist, die den Käufer länger als vier Wochen an sein Kaufvertragsangebot bindet, hatte der BGH bereits im Urteil V ZR 52/12 vom 27.09.2013 für unwirksam beurteilt.

Angebot- und Abnahmevertrag – Wann müssen Kaufverträge rückgängig gemacht werden?

Ausgangspunkt der beiden Entscheidungen waren Immobilienkaufverträge im Wege des Angebots – und Annahme- Verfahrens. Hierbei besteht die Besonderheit, dass die Immobilienkäufer, häufig von unseriösen Strukturvertrieben zum Kauf sogenannter Schrottimmobilien überredet, zunächst einmal bei einem von ihnen nicht ausgesuchten Notar ein Angebot auf den Abschluss eines Kaufvertrags abgeben und dieses Angebot später dann vom Verkäufer angenommen wird. Die Laufzeit des Angebotes ist häufig zeitlich begrenzt. In den beiden vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren waren dies einmal  4,5 Monate und das andere Mal 4 Wochen. In beiden Verfahren enthielt der notarielle Angebotsvertrag allerdings den Hinweis darauf, dass das Angebot nach Ablauf der Frist weiter gelten solle, jedoch vom Käufer schriftlich widerrufen werden kann. In beiden Verfahren hat der BGH nun die vom Verkäufer erklärte Annahme des Kaufvertragsangebotes für verspätet angesehen und somit den Kaufvertrag als nicht zustande gekommen betrachtet. Demgemäß sind die Kaufverträge rückgängig zu machen.

„In dem Urteil vom 27.09.2013 hat der Bundesgerichtshof mitgeteilt, die Bindungsfrist von 4 Monaten an das vom Käufer abgegebene Angebot sei unzulässig lang und mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu vereinbaren, während bei der nur vierwöchigen Frist der Entscheidung vom 08.11.2013 die Annahme nach der Frist erklärt wurde, der Bundesgerichtshof aber die Fortgeltungs-Klausel gekippt hat“, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl geschädigter Eigentumswohnungsopfer vertritt.

Hilfe für geschädigte „Schrottimmobilien“ Opfer

Rechtsanwalt Röhlke weist darauf hin, dass die Entscheidungen Bedeutung für eine Vielzahl von geschädigten Opfern haben dürften, denn seiner Erfahrung nach sind Kaufverträge über Schrottimmobilien fast immer in Angebot und Annahmeverträge getrennt gewesen. „Viele Mandanten berichten, bei Abgabe des notariellen Kaufvertrags Angebotes von den Vermittlern über den tatsächlichen Inhalt der Urkunde getäuscht worden zu sein. Sie glaubten, lediglich eine Reservierung für die Immobilie unterschrieben zu haben. Dass  es sich tatsächlich um ein rechtlich bindendes Angebot handelte, wurde ihnen erst nach der Annahme durch den Verkäufer bewusst“.

Fazit:

Die Verträge gelten gesetzlich als nicht zustande gekommen, weil die verspätete Annahme durch den Verkäufer rechtlich als neues Angebot zu werten ist, welches von den Käufern nicht notariell angenommen wurde. Demgemäß haben die geprellten Immobilienkäufer einen Anspruch darauf, den ganzen Kaufvertrag rückabwickeln zu lassen. Darin besteht Hoffnung für die betroffenen Immobilienkäufer und ihre Familien.

Kanzlei Röhlke Rechtsanwälte empfiehlt allen Betroffenen, sich kompetent anwaltlich beraten und die eigene Situation prüfen zu lassen.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

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Clerical Medical Wealthmaster – Policen: Hoffnung für geprellte Anleger

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Das Oberlandesgericht entschied, dass die als Emissionsprospekt zu wertenden „Policenbedingungen“ der Clerical Medical International (CMI) fehlerhaft sind und dass die in vielen Fällen als finanzierendes Institut der Policen im Rahmen der „Euro-Plan“- Verträge fungierende Sparkasse Neuss institutionalisiert mit dem Vertrieb zusammen gearbeitet hat. Welche Auswirkung haben diese Entscheidungen für die betroffenen Anleger?

Oberlandesgerichte entscheiden gegen Bank und Versicherung – Emissionsprospekt „Policenbedingungen“ fehlerhaft – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke

Berlin, 24.02.2014

Clerical Medical Wealthmaster – Policen: Hoffnung für geprellte Anleger

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Zwei oberlandesgerichtliche Entscheidungen machen den geprellten Anlegern der „Clerical Medical“ – Policen Hoffnung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied am 19.07.2013 (Aktenzeichen: 17 U 21/13), dass die in vielen Fällen als finanzierendes Institut der Policen im Rahmen der „Euro-Plan“- Verträge fungierende Sparkasse Neuss institutionalisiert mit dem Vertrieb zusammen gearbeitet hat. Das OLG Stuttgart entschied am 11.07.2013 (Aktenzeichen: 7 U 95/12), dass die als Emissionsprospekt zu wertenden „Policenbedingungen“ der Clerical Medical International (CMI) fehlerhaft sind und der Anlageberater, der derart fehlerhafte Unterlagen nutzt, stets auch fehlerhaft berät – es sei denn, er stellt den Fehler richtig.

Zuzahlungen aus eigener Tasche – der Plan Wertzuwachs ging für die Anleger nicht auf – hochriskantes Rentenvorsorgemodell

Hintergrund der Entscheidungen ist der sogenannte „Euro-Plan“, ein hochriskantes Rentenvorsorgemodell auf der Basis eines Hebelplanes. Die Anleger sollten nach diesem Modell ein mitunter erschreckend hohes Darlehen aufnehmen, bei einer Bank, die dieser Anlageform aufgeschlossen gegenüber stand – wie zum Beispiel der Sparkasse Neuss. Der Darlehensbetrag wiederum sollte in eine Lebensversicherung bei der Clerical Medical investiert werden. Zusätzlich wurde ein Investment-Fonds gezeichnet, in welchen weitere Teile der Darlehenssumme fließen sollten. Die Zinsen für das Festdarlehen sollten aus den vierteljährlichen Auszahlungen aus der Versicherungspolice der Clerical Medical gezahlt werden können. Das Darlehen sollte dann bei Endfälligkeit durch den Wertzuwachs des Investmentfonds bedient werden können. Natürlich funktionierte das Geschäft nicht wie geplant: die Clerical Medical – Versicherung war nicht in der Lage, die in den Versicherungsbedingungen dargestellten Auszahlungen zu leisten, so dass die Darlehenszinsen von den Anlegern aus eigener Tasche bedient werden mussten. Auch die Wertzuwächse des Depots blieben hinter den beabsichtigten Werten zurück. Das Geschäft war für die Anleger ruinös.

Arglistige Täuschung der Anleger – Anlage mit Hebelcharakter

„Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf hat die CMI bereits dadurch die Anleger arglistig getäuscht, weil in den Versicherungsbedingungen nicht darüber aufgeklärt wurde, dass die von ihr in der Vergangenheit erzielten Renditen, mit denen sie warb, sich auf andere Konzepte als die „Wealthmaster“ –Policen bezogen. Auch sei die Art und Weise der Beitragsverwaltung durch ein sogenanntes Glättungsverfahren den Anlegern in der Auswirkung arglistig verschwiegen worden. Denn das Glättungsverfahren führte dazu, dass der Wertzuwachs nur 0,5 Prozent im Jahre 2012 betrug, während für eine Wirtschaftlichkeit auf Anlegerebene 8,5 nötig gewesen wären. Diese Fehler waren in schriftlichen Dokumenten enthalten und hätten durch die der CMI zurechenbaren Vermittler richtig gestellt werden müssen, so dass OLG Stuttgart, „kommentiert der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der geschädigte CMI-Anleger betreut. Er weist darauf hin, dass die Sachlage für die Anleger erfreulich klar ist, da der BGH bereits mehrfach über die CMI-Policen entschieden hat (z. Bsp. Urteil vom 11.07.2012- IV ZR 164/11).

Fazit:

Investitionen in Kapitalanlagen, die als Rentenvorsorgemodell von den Anlegern ausgesucht werden, sollten auf keinen Fall für den Anleger ein hochriskantes Anlagemodell beinhalten. Sicherheit, Wertzuwachs und Wirtschaftlichkeit sollten die Tugenden von Rentenmodellen sein. Röhlke Rechtsanwälte rät daher betroffenen Anlegern derartiger darlehensfinanzierter Rentensysteme mit Hebelcharakter den Gang zum spezialisierten Anwalt.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt
Sofortkontakt unter 030-715 206 70 oder office@kanzlei-roehlke.de

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V+ Widerruf der Beteiligung ist möglich

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Landgericht Frankfurt/Oder: V +  GmbH & Co. KG unterliegt vollständig – Mit Urteil vom 04.03.2014 hat das Landgericht Frankfurt Oder einen von Röhlke Rechtsanwälte vertretenen Anleger der V +  GmbH & Co. KG (V+) die Rückgewähr sämtlicher Einlagen zuerkannt. Das Landgericht ging davon aus, dass der vom Kapitalanleger erklärte Widerruf der Fondbeteiligung zu Recht erfolgte, da die von der V + verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. In dieser Richtung hatten zuvor bereits unterschiedliche Gerichte, unter anderem das Landgericht Berlin argumentiert.

Wann ist eine Widerrufsbelehrung  fehlerhaft? – Bedeutung für Anleger der V+ GmbH & Co. KG

In dem vom Landgericht zu entscheidenden Fall hatte die Widerrufsbelehrung der V+ keinerlei Hinweise auf die Rechtsfolgen eines erklärten Widerrufs enthalten. Eine derartige Rechtsfolgenbelehrung ist aber seit 2001 gesetzlich vorgeschrieben. Fehlt die Rechtsfolgenbelehrung, ist die gesamte Widerrufsbelehrung unwirksam und führt dazu, dass bei Vorliegen einer sogenannten Haustürsituation der Vertrag zeitlich unbegrenzt widerrufen werden kann. Üblicherweise kann nach einem derartigen Widerruf allerdings nur der Zeitwert der Beteiligung zurück verlangt werden, der meist unter der Summe der Einzahlung des Anlegers liegt. Im vorliegenden Verfahren hat der betroffene Anleger jedoch durch Urteil einen Anspruch auf seine gesamten Einzahlungen zugesprochen bekommen.

Vollständige Rückzahlung der V+ Einlagen möglich

„Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2001 kann nach einem Haustürwiderruf das von der Fondgesellschaft geschuldete Auseinandersetzungsguthaben so hoch sein, wie die Summe der Einzahlungen – wenn die Gesellschaft mit dem Geld der Anleger ordnungsgemäß gewirtschaftet hat und nichts gegenteiliges bekannt ist. Wir hatten in dem Verfahren zunächst unterstellt, dass die V+ ordnungsgemäß mit dem Geld umgegangen ist, wogegen die V+ natürlich nichts eingewendet hat. Das Landgericht Frankfurt Oder hat daraufhin durchblicken lassen, die V+ GmbH & Co. KG vollständig auf Rückzahlung der Einlagen verurteilen zu wollen. Einem mit Entscheidungsgründen versehenen Urteil ist die V+ allerdings durch das prozessuale Anerkenntnis des Anspruches unserer Mandantschaft entgangen“, erläutert Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der das Urteil für seinen Mandanten erstritten hat.

Das Urteil reiht sich damit ein in eine Vielzahl von gerichtlichen und außergerichtlich erfolgreich geführten Verfahren gegen Gesellschaften der V+ – Gruppe. Viele betroffene Anleger, berichtet Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, seien in den letzten Wochen auf ihn zugekommen und berichteten von einer Verunsicherung über das weitere Schicksal ihrer Fondbeteiligung. „Die bisherigen Erfolge für unsere Mandantschaft beweisen, dass der Weg zum spezialisierten Anwalt nicht schadet“, meint Rechtsanwalt Röhlke.

V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

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ALAG unterliegt vor dem Bundesgerichtshof

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Schadenersatzansprüche der ALAG Automobil AG & Co KG Anleger denkbar – Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts aufgehoben -

Mit Urteil vom 11.02.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung des 11. Zivilsenates des Hanseatischen Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung über die Schadenersatzklage einer geprellten Anlegerin gegenüber der ALAG Automobil AG & Co. KG an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Damit überträgt der BGH seine Grundsätze zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzungen bei atypisch stillen Beteiligungen (vgl. Urteile vom 19.11.2013) auch auf die ALAG  Automobil AG & Co. KG.

Bundesgerichtshof überträgt Anspruch auf Schadensersatz für ALAG Automobil-Anleger

„Nachdem ein von uns vertretener Mandant am 19.11.2013 in der Sache II ZR 320/12 bereits vor dem Bundesgerichtshof (BGH) sein Recht durchsetzen konnte, vom Anbieter einer atypisch stillen Beteiligung grundsätzlich Schadenersatz verlangen zu können, hat der Bundesgerichtshof nunmehr diese Entscheidung auch auf einen weiteren von uns vertretenen  geschädigten Anleger übertragen.

Während es am 19.11.13 um die Lease Trend AG ging, war der betroffene Anleger jetzt ein atypisch still an der ALAG AG & Co. KG Beteiligter. Auch wenn die genaue Begründung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes noch aussteht, ist wohl davon auszugehen, dass inhaltlich identisch entschieden wurde. Als Besonderheit ist allerdings die Liquidation der stillen Beteiligungen an der Alag zum Dezember 2009 zu werten, die nach Mitteilung unseres beim BGH zugelassenen Anwalts nach Aussage des zweiten Senates des Bundesgerichtshofes allerdings am Recht des Anlegers, auch nach der Liquidation seine Schadenersatzansprüche durchzusetzen, nichts ändert,“ teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, der eine Vielzahl von Anlegern gegen die ALAG AG & Co. KG vertritt.

Insolvenz von Tochterfirma: Geschädigte ALAG-Anleger bangen seit 2009 um ihre Gelder – Kündigung, Widerruf, Schadensersatz -

Die Alag AG & Co. KG hat ihre Anleger im Jahre 2009 mit der Mitteilung überrascht, durch die Insolvenz der Robert Straub GmbH ihrerseits in starke wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten zu sein und nunmehr eine Liquidation durchführen zu müssen. Liquidiert wurden allerdings nicht etwa die Fondsgesellschaft selbst, sondern die an ihr bestehenden atypisch stillen Beteiligungen von mehreren tausenden betroffenen Anlegern. Die geschädigten Anleger erklärten daraufhin teilweise noch im Jahre 2009 Schadenersatzansprüche gegenüber der Gesellschaft, kündigten diese oder erklärten den Widerruf.

Einige taten dies erst im Jahre 2010 und später, einige haben bis heute noch nichts unternommen. Eine Vielzahl von Anlegern beschritt bereits 2009 und 2010 den Rechtsweg, mit ausgesprochenen unterschiedlichen Ergebnissen. Die ersten dieser Verfahren sind nunmehr bei dem Bundesgerichtshof angelangt und werden wieder in die Berufungsinstanz zurückgegeben.

Klagen gegen ALAG-Anleger – klare Behandlung der ALAG-Verfahren nicht erkennbar

Anleger, die nicht selbst aktiv geworden sind, sahen sich ab Ende 2012 in einer Vielzahl von Fällen ihrerseits Ansprüchen der ALAG ausgesetzt, die sehr aggressiv gerichtlich  verfolgt wurden. Für diese Klagen gegen die Anleger sind häufig Amtsgerichte „auf dem flachen Land“ zuständig, bedingt durch die geringen Streitwerte und die Wohnorte der beklagten Anleger. Die Vielzahl der unterschiedlichen, mit der Angelegenheit befassten Gerichte und Richter bewirkt, dass die Entscheidungen teilweise diametral voneinander abweichen und eine klare Linie bei der Behandlung der ALAG-Verfahren nicht ansatzweise erkennbar ist.

Rechtsanwalt Christian Röhlke hierzu: „Zumindest für Klagen der Anleger gegen die Alag AG & Co. KG aus dem Jahre 2009 und 2010 scheint nunmehr der Bundesgerichtshof eine gewisse Vereinheitlichung der Rechtsanwendung vorbereitet zu haben. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft stehen der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches oder einer außerordentlichen Kündigung nicht generell nicht entgegen – dass hatten wir den Gerichten bisher zu verdeutlichen versucht, sind allerdings häufig dabei erfolglos geblieben -.“

Erfolg auf Schadensersatz für ALAG-Anleger?

„Ob und in welcher Höhe der Anleger jetzt Schadenersatz verlangen kann, wird nunmehr vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht geklärt werden müssen. Für den umgekehrten Fall der Inanspruchnahme der Anleger durch die ALAG ist leider noch keine klare Linie zu erkennen. Einige Gerichte halten eine derartige Forderung der ALAG nach der Liquidation der an ihr bestehenden stillen Gesellschaften für nicht mehr denkbar oder knüpfen diese an strenge Voraussetzungen, während andere Gerichte die Ansprüche der ALAG Automobil nach unserer Ansicht kaum geprüft durchwinken. Viele geschädigte und verunsicherte Anleger, insbesondere nicht rechtsschutzversicherte, lassen sich daher möglicherweise etwas vorschnell auf Zahlungsvergleiche ein“, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Rechtsanwalt Röhlke weist zudem daraufhin, dass parallel zu der Auseinandersetzung der Alag AG & Co. KG auch eine Auseinandersetzung mit den Vertriebsgesellschaften geführt werden kann, nach seiner Erfahrung teilweise mit sehr guten Erfolgen für die betroffenen Anleger in ähnlichen Fällen.

„Die Beteiligungen der Albis / Rothmann Gruppe wurden mitunter von sehr großen Vertrieben unter das Volk gebracht, die eine entsprechende Vermögensschadenshaftpflichtversicherung hatten. Dies bedeutet, dass ein ausgesprochen solventer Gegner zur Verfügung steht, der aufgrund der hier inzwischen bekannten Vielzahl von Beratungsfehlern die Schäden der Anleger übernehmen kann. Die Kanzlei Röhlke Rechtsanwälte hat hier für eine Vielzahl der geschädigten Mandanten sehr  positive Ergebnisse erzielt. Leider haben viele betroffene Anleger die Ansprüche gegen den Vertrieb durch umfassende Vergleichsvereinbarungen aufgegeben. Hier stellt sich die Frage, ob die Anleger in solchen Fällen anwaltlich richtig beraten wurden und ob möglicherweise hier noch ein Regress gegen den Anwalt möglich ist. Der Rat, einen insgesamt eher nachteiligen Vergleich abzuschließen, kann einen Anwaltsfehler darstellen. Aktuell verklagen wir Rechtsanwälte für unsere betroffenen Mandanten, die derartig nachteilige Vergleiche abgeschlossen haben“, teilt Rechtsanwalt Röhlke mit.

Die Erfahrungen in ähnlichen Fällen zeigen, dass betroffene ALAG Anleger ihre Situation prüfen lassen sollten, sofern sie sich noch nicht in kompetente anwaltliche Hände begeben haben.  Für Rückfragen und weitere Informationen stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030-715 206 71 oder office@kanzlei-roehlke.de gerne zur Verfügung. ALAG Anleger und ihre Familien haben schon eine langanhaltende Leidensgeschichte ertragen, aber es besteht noch Hoffnung um Ansprüche geltend zu machen, diese sollten im eigenen Interesse umgehend geprüft werden.

V.i.S.d.P.:
Christian Röhlke
Rechtsanwalt

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ALAG Automobil AG & Co. KG unterliegt erneut vor Bundesgerichtshof

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Revision des ALAG Automobil AG & Co. KG Anlegers erfolgreich – Bundesgerichtshof entscheidet über Widerrufsbelehrung – Welche Hoffnung für geschädigte und von Rückforderungsansprüchen bedrohte ALAG-Anleger besteht?

Berlin, 21.3.2014

Mit einem Urteil vom 18.03.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) der Revision eines weiteren ALAG-Anlegers stattgegeben und eine zugunsten der ALAG ergangene Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Hamburg aufgehoben. Die Sache muss jetzt vor dem OLG Hamburg erneut verhandelt werden.

Worum ging es?

„Wir hatten im Jahre 2009 für unseren Mandanten, einem Anleger der ALAG Automobil AG & Co. KG, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter vorvertraglicher Beratung geltend gemacht und auch den Widerruf nach dem Haustürwiderrufsrecht erklärt. Das OLG Hamburg hatte die Schadenersatzansprüche aus Rechtsgründen für nicht durchgreifend erachtet. Den für uns erklärten Widerruf hatte das OLG ebenfalls zurückgewiesen, weil sich die Widerrufsbelehrung der ALAG in dem gesetzlich vorgeschriebenem Rahmen gehalten habe und die 2-Wochen-Frist für den Widerruf bereits verstrichen war. In beiden Punkten vertritt der Bundesgerichtshof eine andere Meinung. Zur Frage der Anwendbarkeit der fehlerhaften Gesellschaft konnten wir für einen anderen Anleger bereits ein obsiegendes Urteil erreichen, am 18.03.2014 wurde auch unsere Meinung zur Widerrufsbelehrung offensichtlich vom Bundesgerichtshof bestätigt“, teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, der den Mandanten in den unteren Gerichtsinstanzen vertreten hatte“.

Widerrufsbelehrung fehlerhaft – Welche Möglichkeiten ergeben sich für geschädigte ALAG-Anleger?

Röhlke weist daraufhin, dass bereits einige Oberlandesgerichte Widerrufsbelehrungen von Fonds in Form von Publikumspersonengesellschaften für fehlerhaft angesehen haben, da die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolgenbelehrung unrichtig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss im  Falle des Widerrufes einer auf einen Gesellschaftsbeitritt gerichteten Willenserklärung eine Rückabwicklung nach den Grundsätzen der sogenannten fehlerhaften Gesellschaft erfolgen, das heißt, der Widerruf wirkt wie eine außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsbeitrittes mit der Folge, dass der Anleger nur dasjenige verlangen kann, was die Fondgesellschaft aus seinem Geld gemacht hat.

Das Gesetz allerdings sah als Rechtsfolge eines Widerrufs die komplette Rückgängigmachung der Verträge vor, was sich mit dem Gesellschaftsrecht nicht verträgt.  Ob und wie eine solche Widerrufsbelehrung bei einer Fondgesellschaft aussehen muss, hatte der Bundesgerichtshof bisher offen gelassen. Röhlke Rechtsanwälte hatten vor dem Oberlandesgericht Hamburg vorgetragen, dass über die Rechtsfolgen eines Widerrufs bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft jedenfalls anders belehrt werden müsse, als dies die Musterbelehrung des BGB-Gesetzgebers vorsah.

„Die genaue Begründung der Bundesgerichtshof (BGH) Entscheidung liegt noch nicht vor, lediglich die Richtung der Entscheidung selbst, der sogenannte Tenor. Nach diesem ist allerdings das klagabweisende Urteil des OLG Hamburg aufzuheben und die Sache zurück zu verweisen, was darauf hinweist, dass der BGH die Widerrufsbelehrung der ALAG für fehlerhaft angesehen hat. Sollte der Widerruf sich als berechtigt darstellen, wäre die ALAG verpflichtet, auf den Tag des Widerrufs ein Auseinandersetzungsguthaben zugunsten des Anlegers zu errechnen und ein noch vorhandenes Guthaben auszuzahlen,“ erläutert Röhlke.

Fazit: Hoffnung für geschädigte und von Rückforderungsansprüchen bedrohte ALAG-Anleger besteht!

Der erfahrene Anwalt Christian Röhlke weist darauf hin, dass diese Entscheidung einen Hoffnungsschimmer für viele betroffene ALAG Anleger und ihren verunsicherten Familien darstellen könnte, die derzeit von Rückforderungsansprüchen der Gesellschaft bedroht sind. Rechtsanwalt Röhlke weist klar darauf hin, dass sofern diese ALAG-Anleger noch vor der Liquidation den Widerruf der Beteiligung erklärt haben, könnte dies ihre Rechtslage unter Umständen positiv beeinflussen. Röhlke Rechtsanwälte stehen für Rückfragen und weiteren Informationen unter 030-715 206 71 oder office@kanzlei-roehlke.de zur Verfügung. Diesen betroffenen Anlegern ist jedenfalls der Gang zu einem spezialisierten Rechtsanwalt zu empfehlen, um weiteren Schaden abzuwenden.

V.i.S.d.P.:

Christian Röhlke

Rechtsanwalt

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