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Geschädigte Fondax-Anlegerin bekommt Recht und Geld

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Fondax-Anlage lohnt sich: Anlegerin erhält 4,3 % Zinsen über 11 ½ Jahre – allerdings nur im Klagewege – Rechtsanwälte Röhlke erstreiten Schadensersatz und Restbetrag mit Verzinsung für Fondax-Anlegerin

Geschädigte Fondax-Anlegerin bekommt Recht und Geld

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke

Berlin, 01.04.2014

Eine von Röhlke Rechtsanwälte vertretene Anlegerin kann sich über eine Verzinsung ihres bei der „Fondax-/ Aktona-Gruppe“ angelegten Geldes in Höhe von fast 4,3 % pro Jahr freuen. Allerdings musste die Gesellschafterin dafür die Gründungsgesellschafter der FCT Capital Trust GmbH & Co. Beteiligungsfonds 2 KG vor dem Landgericht und Oberlandesgericht München verklagen und hierfür in zwei Instanzen gewinnen.

Fondax Gewinn nach gerichtlicher Auseinandersetzung für geschädigten Anleger – Was war geschehen?

„Unsere Mandantin hatte sich im Spätsommer 2003 mit einer Einmalzahlung von 50.000,00 Euro an der der FCT Capital Trust GmbH & Co. KG (FCT) beteiligt. Sie hatte einen sogenannten Entnahmeplan vereinbart, welcher ihr bis zu unserer Beauftragung eine Entnahme in Höhe von monatlich 250,00 Euro bis insgesamt 23.250,00 Euro sicherte. Den Restbetrag haben wir als Schadensersatz für eine Falschberatung gerichtlich geltend gemacht und dabei für unsere Mandantin  vollständig obsiegt. Zugesprochen wurde der Restbetrag mit gesetzlicher Verzinsung seit dem August 2003, die sich auf über 20.000,00 Euro summiert hatte. Insgesamt konnte die Mandantschaft somit einen Kapitalrücklauf von 74.650,00 Euro realisieren, was einer Verzinsung von fast 4,3 % entspricht. Traurig, dass Anleger offensichtlich nur im Falle einer erfolgreichen gerichtlichen Auseinandersetzung mit Gewinnen bei Fondax rechnen können“, teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, dessen Kanzlei Röhlke Rechtsanwälte die Anlegerin beauftragt hatte.

Fondax / Aktona Anleger Kündigen ordnungsgemäß die Beteiligung – Was können sie erwarten?

Andere Anleger haben weniger Glück: der Rechtsanwalt berichtet von vielen Mandanten, die sich nach ordnungsgemäßer Kündigung ihrer Beteiligung an ihn gewendet haben. Nach Ablauf der vertraglichen Beteiligungslaufzeit steht diesen Anlegern grundsätzlich das Recht zu, ihr sogenanntes Auseinandersetzungsguthaben von der jeweiligen Fondax Anlagegesellschaft zu fordern und ausgezahlt zu bekommen. Ebenso steht ihnen das Recht zu, dieses Auseinandersetzungsguthaben detailliert berechnet zu bekommen. Leider ist das Vorgehen der Fondax / Aktona-Gruppe oftmals für die betroffenen Anleger ein anderes.  „Unsere Mandanten berichten, dass das Auseinandersetzungsguthaben häufig entweder gar nicht erstellt wird oder in einer Form, die  kaum nachprüfbar ist. Die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens  schwankt dabei je nach Beteiligungsgesellschaft, teilweise sogar innerhalb derselben Beteiligungsgesellschaft stark: zwischen 10 % und 50 % des investierten Kapitals sind hier bisher von den Fondax-/Aktzona-Gesellschaften mitgeteilt worden. Eine Zahlung, die auch nur annähernd die Einlagenhöhe erreichte oder gar mit entsprechendem Gewinn  für den Anleger versehen war, konnten wir dagegen nicht beobachten“, teilt Anwalt Christian- H. Röhlke mit.

Fazit: Ansprüche Fondax-/Aktona- Anleger

Röhlke Rechtsanwälten rät allen betroffenen Fondax-/Aktona- Anlegern, ihre Ansprüche auf Schadenersatz zügig von einem erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Für Rückfragen und Informationen Fondax Hilfe stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030-715 206 71 oder office@kanzlei-roehlke.de gerne zur Verfügung. Erfahrungen in ähnlichen Fällen zeigen, dass betroffene Anleger auch auf die Verjährungsfristen achten müssen. In einigen Fondax/Aktona – Fällen droht bereits die 10 jährige Verjährungsfrist zugunsten der Schädiger einzugreifen, so dass längeres Zuwarten hier nachteilig für die geschädigten Anleger ist.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

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VenturePlus – Anleger suchen Hilfe – kündigen, widerrufen oder Schadensersatz ?

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Entwicklung und Darstellung der Zusammenhänge der „VenturePlusV+“-Beteiligungsgesellschaften – Starker Anlegerschutz beginnt mit Aufklärung –

Venture Plus - Anleger suchen Hilfe – kündigen, widerrufen oder Schadensersatz ?

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Interview mit Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Kanzlei Röhlke Rechtsanwälte aus Berlin.
Die unter den wenig unterscheidungskräftigen Firmennamen „V+“ oder „VenturePlus“ auftretende Gruppe von aktuell vier als Kommanditgesellschaften konzipierten geschlossenen Fonds hat nach eigener Aussage auf der Internet Homepage www.venture-plus.de derzeit Direktbeteiligungen an über 20 jungen Unternehmen im Portfolio.

Nach eigener Aussage werden diese entsprechend der Philosophie „Gib Geld einen Sinn!“ ausgesucht und stellen Investitionen in ethisch-moralisch beanstandungsfreie Produkte, Dienstleistungen, Erfindungen und Technologien dar. Maßgebend für die Auswahl sind zudem die Kriterien „Sicherheit“ und „Ertragschancen“, die für die Anleger der „V+“-Gruppe wichtig seien.

Diese Aussagen sprechen eindeutig für das Unternehmen, warum melden sich trotz alledem bei den Rechtsanwälten verunsicherte Anleger der V+-Gruppe und fragen nach Hilfe? Aktive Hilfe im Anlegerschutz beginnt mit der Aufarbeitung und der Aufklärung für die betroffenen VenturePlus (V+)- Anleger.

Welche Zusammenhänge spielen eine wesentliche Rolle?

Herr Rechtsanwalt Röhlke, sie bearbeiten bei der Kanzlei Röhlke die Mandate der VenturePlus-Beteiligungen. Warum kommen die Mandanten zu Ihnen?

Rechtsanwalt Röhlke: „Viele Mandanten berichten, von den eingesetzten Vermittlern zur Aufgabe aller bisher bestehenden Lebensversicherungsverträgen und anderen, konventionellen Sparformen bewegt worden zu sein, weil die Anlage in einen V+-Fonds ebenso sicher wie eine Versicherung sei, aber halt viel gewinnbringender. Für diese Kunden beginnt die Aufklärung schon damit, dass es sich um eine echte unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko handelt. Das ist ein Schock es für den jeweiligen betroffenen Anleger.
Wer nimmt es schon gerne hin, dass seine gesamte bestehende Altersvorsorge in Form von Lebensversicherungen usw. nun in eine Beteiligung investiert ist, aus der er erstens so leicht nicht wieder herauskommt und bei der zweitens die Gefahr besteht, dass die eingezahlten Gelder zu einem großen Teil verloren sind? In einem solchen, bei geschlossenen Fonds nie auszuschließenden Fall des Totalverlustes droht den Menschen die Altersarmut.“

Welche Vorgehensweise spiegelt sich wieder bzw. wiederholt sich?

Rechtsanwalt Röhlke: „All unsere Mandanten, die als Gesellschafter, genauerTreugeber, an den vorgenannten Gesellschaften beteiligt sind, berichten davon, dass sie die Beteiligungsverhältnisse eingegangen seien, weil ihnen gesagt wurde, dass es sich bei den Beteiligungen an den „V+“-Gesellschaften um sichere und gewinnbringende Kapitalanlagen handele. In einigen Fällen haben die Vermittler unsere Mandanten auch dazu bewegt, derartig riskante Verträge als eine Art Ausbildungsversicherung für ihre Kinder abzuschließen, das nannte sich dann „V+Kids“. Andere Vermittler schwadronierten, gestützt auf Vertriebsunterlagen, von einer Absicherung der Investitionen in bestehende Fonds durch ein beanstandungsfreies IdWS4-Testat, welches diese Investitionen in Höhe von 4 Mio € versichere – bis heute ist mir nicht klar, was dieser Unsinn eigentlich bedeuten soll.

Weitere Sicherheit sei durch die angebliche Genehmigung der Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) gegeben – die Bafin prüfte seinerzeit allerdings nur den Fondsprospekt auf formale Fehler und genehmigte dessen Veröffentlichung. Hiermit sollte nach dem Gesetzeswortlaut auch ausdrücklich keine Werbung für das Produkt gemacht werden dürfen.

Schließlich wurde meist in den Vordergrund gerückt, welche enormen Gewinne mit einer Investition in Riskokapital für junge Unternehmen gemacht werden könnten. Als Beispiel wurde gern Columbus zitiert, dessen Entdeckungsfahrt seinen Finanziers 4000 % Rendite eingebracht haben soll. Unerwähnt blieben natürlich die ungezählten Schiffbrüche anderer Entdecker, die vor oder nach Kolumbus kamen und zu erheblichen auch finanziellen Verlusten führten.“

Ist die Beteiligung als Treugeber/Gesellschafter an einer V+-Gesellschaft denn nicht ein geeignetes Produkt der Altersvorsorge?

Rechtsanwalt Röhlke: „Definitiv nicht! Die Beteiligung an einer PublikumsKG, ob als Treugeber oder als Gesellschafter, beinhaltet immer das Risiko des Totalverlustes. Zudem besteht die vertraglich Beteiligung z.B. im Falle der V + 2 KG bis zum 31.12.2035 und kann zuvor nicht ordentlich gekündigt werden. Zwar besteht ein Sonderkündigungsrecht, aber dieses kann erstmalig 10 Jahre nach Einzahlung der Gesamtbeteiligungssumme überhaupt ausgeübt werden. D.h., selbst wenn der Anleger bereits erkannt hat, dass seine Investitionen höchst wahrscheinlich verloren gehen wird, muss er bis zum Ende seiner Laufzeit die vereinbarten Raten erbringen.

Eine Garantie der gezahlten Einlagen oder gar der zu zahlenden Rendite, wie es ein klassisches Altersvorsorgeprodukt mit sich bringt, besteht dagegen bei den Produkten der V+-/VenturePlus-Gruppe nicht. Es handelt sich tatsächlich um das genaue Gegenteil eines guten Altersvorsorgeproduktes.“

Wie konnte es den Vermittlern gelingen, die Anleger dahingehend zu täuschen?

Rechtsanwalt Röhlke: „Zum einen liegt dies sicherlich am „Verkaufsgeschick“ des jeweiligen Vermittlers. Sie müssen sich vorstellen, dass der Bürger in den Medien jeden Tag hört, dass die gesetzliche Rente nicht mehr ausreiche und deshalb privat vorgesorgt werden müsse. Die allermeisten, die von diesem Erfordernis wissen, verfügen jedoch nicht über die erforderlichen Kenntnisse und sind deshalb froh, wenn sie von jemandem angesprochen werden, der vorgibt, sich auszukennen und deshalb eine gute Vorsorgemöglichkeit empfehlen zu können. Dies machen sich die Vermittler und vor allem auch die Hintermänner des so genannten „grauen“ Kapitalmarktes zu Nutze, um ahnungslose Anleger in hochriskante Anlagen zu locken.“

Was macht die Besonderheit der Vermittlung der V+/VenturePlus-Produkte aus?

Rechtsanwalt Röhlke: „Neben dem gerade angesprochenen „Verkaufsgeschick“ und den teils hanebüchenen Verkaufsargumenten liegt die Besonderheit der Vermittlung der V+/VenturePlus-Produkte sicherlich darin, dass hier viel mit emotionalen Argumenten gearbeitet wird. So sollen die Investitionen in ethisch vertretbare Unternehmen gelenkt werden, die zum Wohle der Menschheit forschen und entwickeln – es gibt Werbeflyer, die den Kunden explizit fragen, ob er es denn nicht wolle, dass weniger Frühgeborene sterben und ähnliches. Wer kann da schon nein sagen?

Zudem liegen uns Vertriebsverträge von Vermittlern vor, die darauf schließen lassen, dass diese selbst an den angeblich immensen Gewinnen aus den Verkäufen der Beteiligungsfirmen beteiligt sein sollen. Zu befürchten ist, dass selbst die Vermittler daher vielfach in dem Glauben gelassen wurden, es handele sich um eine Anlage mit einer sehr guten Renditechance. Die bisher veröffentlichen Geschäftsberichte der V+-Gesellschaften lassen diesen Schluss allerdings eher weniger zu, die Geschäftsjahre endeten meist mit einem Minus.“

Was raten Sie Anlegern, die mit einer V+/VenturePlus-Beteiligung zu Ihnen kommen?

Rechtsanwalt Röhlke: „Möglichkeiten auf Anspruch vplus Hilfe ) können bestehen: Schadensersatz, Kündigung, Widerruf. Um Hilfe zu leisten, muss zunächst immer geprüft werden, ob ein Schadensersatzanspruch besteht und vor Gericht durchgesetzt werden kann. Entscheidend ist hierbei, dass bewiesen werden kann, dass dem Anleger vor Vertragsschluss nicht die Wahrheit gesagt wurde bzw. dass die Risiken verharmlosend dargestellt wurden. Gelingt dies, können die Gründungsgesellschafter und der Vermittler zu Schadensersatz verpflichtet sein. Bei den V+/VenturePlus- Beteiligungen besteht aufgrund der von den Vermittlern häufig verwendeten fehlerhaften Informationsmaterialien in der Regel eine sehr gute Beweissituation.

Schadensersatz bedeutet dann, dass der Anleger sämtliche bisher geleisteten Beträge erstattet erhält, während das Beteiligungsverhältnis zugleich beendet wird. D.h., zukünftige Beiträge müssen nicht mehr erbracht werden.

Aus dem vorgenannten ergibt sich jedoch für den Anleger auch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung seines Beteiligungsverhältnisses.

Ebenso haben bereits verschiedene Landgerichte die Widerrufsbelehrung zumindest der älteren V+/VenturePlus-Beteiligungsgesellschaften für fehlerhaft erachtet, was dazu führt, dass die Anleger ihre Beteiligungsverhältnisse auch heute noch widerrufen können. Der Nachteil dieser so genannten kleinen Lösung ist jedoch, dass der Anleger lediglich einen Anspruch auf den Auseinandersetzungsbetrag zum Zeitpunkt der Kündigung/des Widerrufes hat. D.h., dass er hier die bereits eingetretenen Verluste voll mitnimmt. Der Vorteil liegt jedoch darin, dass die Beweishürde bei weitem nicht so hoch ist, wie bei der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches.
Welche Möglichkeit für welchen Anleger die Beste ist, hängt dann natürlich vom jeweiligen Einzelfall ab.“

Was können Sie den betroffenen Anlegern konkret raten? Sollen Sie aus der V+/VenturePlus-Beteiligung auszusteigen?

Rechtsanwalt Röhlke: „Selbst wenn ein betroffener Anleger und seine betroffene Familie sich dazu entscheidet, die ihm bei Vertragsschluss verschwiegenen Risiken zu akzeptieren und darauf zu hoffen, dass die geschäftliche Entwicklung der Beteiligungsgesellschaft positiv verläuft, muss er darauf hingewiesen werden, dass keine Garantie besteht, bei den V+/VenturePlus-Beteiligungsgesellschaften nach Vertragsablauf und ordnungsgemäßer Kündigung die Einlage in voller Höhe zurück gezahlt zu bekommen – von Gewinnen ganz zu schweigen.

Die richtigen Schlüsse aus diesen Umständen muss dann jeder für sich selbst ziehen. In jedem Fall aber sollten betroffene und verunsicherte Anleger und ihre Familien einen Kollege zu Rate ziehen, der auf das Kapitalanlagerecht spezialisiert ist.“

 

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

Sofortkontakt Röhlke-Rechtsanwälte unter 030-715 206 71

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Vienna Life Lebensversicherung AG zur Rückabwicklung verurteilt

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Als Versicherung getarnte Kapitalanlage: Oberlandesgerichte sprechen Anlegern Vienna Liefe Lebensversicherung AG Schadenersatz zu – Lebensversicherung entpuppte sich als hochriskante Hedgefonds-Kapitalanlage

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Oberlandesgericht spricht Vienna Life Anleger Schadensersatz zu

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Oberlandesgericht spricht Vienna Life Anleger Schadensersatz zu

Anbieter fondgebundener Kapitallebensversicherungen wurden unlängst von deutschen Oberlandesgerichten zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 31.03.2011 (3 U 148/10) ist durch Revisionsrücknahme vor dem Bundesgerichtshof rechtskräftig geworden, gegen die Entscheidung des OLG Nürnberg Fürth 8 U 1254/13 vom 28.10.2013 ist noch ein Rechtsmittel anhängig. Im letzteren Verfahren wurde die liechtensteinische Versicherungsgesellschaft Vienna Life Lebensversicherung AG zur Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags verurteilt und muss dem betroffenen Versicherungskunden nun seine Einmalprämie von 80.000,00 Euro zurückzahlen.

Entscheidung stärkt den Verbraucherschutz – Vorsicht bei Produkten von hochriskanten Hedgefonds, die mit Totalverlustrisiko behaftet sind!

„Das besondere an den Entscheidungen ist, dass es sich bei den vermittelten Produkten zwar der Form nach um Lebensversicherungen handelte, die Gerichte aber die Grundsätze der Prospekthaftung und der zurechenbaren Falschberatung durch die vor Ort eingesetzten Vermittler gegenüber den Versicherungsgesellschaften anwendeten. Denn es handele sich im Kern nicht um typische Versicherungsprodukte, sondern um Kapitalanlagemodelle, die auch haftungsrechtlich nicht anders behandelt werden sollen, als die üblichen Publikumspersonengesellschaften des grauen Kapitalmarktes“, teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit. Er weist darauf hin, dass das OLG Stuttgart den tatsächlichen Versicherungsschutz als recht minimal ausgestaltet angesehen hat. Dieser Versicherungsmantel sei lediglich über die eigentliche Kapitalanlage gestülpt worden, so dass der Charakter als Kapitalanlage ganz im Vordergrund stehe.

Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung – fehlerhafte Beratung der Vienna Life Lebensversicherung AG

In dem Stuttgarter Verfahren  waren die schriftlichen Dokumentationen über die Versicherung derart mangelhaft, dass hier ein Schadenersatzanspruch aus Prospekthaftung gegen die Versicherung angenommen werden konnte. Der Prospekt informierte nicht über alle Umstände, die objektiv zu den wertbildenden Faktoren einer Anlage gehören. In der Entscheidung des OLG Nürnberg/Fürth basierte dagegen die Haftung auf einer fehlerhaften individuellen Beratung des Versicherungsmaklers. Diese wurde allerdings in ihrer gesamten Fehlerhaftigkeit der Vienna Life zugerechnet, so dass der Schadenersatzanspruch letztlich aus einer fehlerhaften vorvertraglichen Aufklärung stammte. Investiert wurde in hochriskante Hedgefonds, die mit einem Totalverlustrisiko behaftet waren.

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke rät allen betroffenen Anlegern der Vienna Life Lebensversicherung AG, sich ihre Rechte von einem spezialisierten Anwalt im Bank- und Kapitalmarktrecht erläutern zu lassen. Für Rückfragen stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030-715 206 71 oder office@kanzlei-roehlke.de zur Verfügung. Erfahrungen in ähnlichen Fällen zeigen, dass besondere Vorsicht für Verbraucher geboten ist, wenn sich unter dem Versicherungsmantel, im Besonderen im Bereich Lebensversicherung, eine hochriskante Kapitalanlage versteckt und die Aufklärung für den Verbraucher nicht oder fehlerhaft erfolgt ist.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

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Landshuter Venture Plus geht neue Wege

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Alter Wein in neuen Schläuchen: Die V + Mittelstandsfonds Police und andere getarnte Unternehmensbeteiligungen – Neues Produkt LEBEN und VERSICHERUNG, private Vorsorge unter dem Versicherungsmantel? Neuer Trend mit wieviel Sicherheit für den Verbraucher?

Das Emissionshaus „Venture Plus“ aus Landshut geht jetzt neue Wege: „V + Mittelstandsfonds Police“ private Vorsorge für Verbraucher. Die Platzierungszahlen geschlossener Fonds sind von Anfang 2012 bis Anfang 2013 um 50 Prozent gefallen, im Bereich Private Equity Fonds sogar um 100 Prozent – dies sind die offiziellen Zahlen des Verbandes geschlossener Fonds auf der Homepage www.vgf-online.de.  Zugleich erschwert der Gesetzgeber durch immer neue Gesetze den Vertrieb dieses ehemaligen Erfolgsmodells.

Deshalb geht das Emissionshaus Venture Plus neue Wege

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Venture Plus geht mit „V+ Mittelstandsfonds Police“ neue Wege

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Venture Plus geht mit „V+ Mittelstandsfonds Police“ neue Wege

Um für die Anleger auch in der privaten Vorsorge die nach eigenen Angaben richtige Anlageentscheidung zu ermöglichen, wurde die, ebenfalls nach eigenen Angaben, einmalige „V + Mittelstandsfonds Police“ entwickelt. Diese soll die Vorteile und Sicherheit der altbekannten Lebensversicherung mit den „Renditechancen der bewährten V + Fondsgesellschaften und von Direktbeteiligungen an mittelständigen Unternehmen“ kombinieren. Die V + Mittelstands Police, so heißt es auf der Internetseite des Emissionshauses, vereint den Schutz einer traditionellen Versicherung mit der Rentabilität und Geldwertstabilität des Anlagesegments Venture Capital/Private Equity.

Doch was verbirgt sich hinter diesen Anpreisungen?

„Rein wirtschaftlich betrachtet handelt es sich um nichts anderes als um eine Beteiligung an einer der bisher bestehenden V + Fond – KG´s oder einer Direktbeteiligung an einem mittelständischen Unternehmen über ein Investitionsvehikel. Dieses Vehikel ist diesmal aber nicht eine Publikums-KG wie man es bisher kennt, sondern es wurde ein Lebensversicherungsmantel darum gehängt. Die Versicherungsgesellschaft, über die das alles laufen soll, ist die Quantum Leben AG aus Liechtenstein.“

Modetrend: Versicherungsmäntel für Finanzprodukte und Sachwerte

Angesichts des Umsatzeinbruches bei geschlossenen Fonds sind derartige Versicherungsmäntel in Mode gekommen. So wirbt zum Beispiel die Primea Invest AG aus  Hamburg auf ihrer Homepage www.primea.ag ausdrücklich damit, sich als Produktmanufaktur und Vertriebskoordinator von anteilsgebundenen und versicherungsummantelten Finanzprodukten auf Basis von Sachwerten zu verstehen. Die Idee scheint auf den ersten Blick verlockend. Anlagevermittler müssen nicht die strengen Voraussetzungen erfüllen, die ein Vermittler eines geschlossenen Fonds erfüllen muss. Die Vorschriften über Emissionsprospekte greifen möglicherweise nicht, sondern nur die laxeren Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes. Und das Wichtigste: Lebensversicherungen genießen in Deutschland immer noch einen hervorragenden Ruf. Viele Anleger setzen allein schon die Worte „Lebensversicherung“ mit einer erhöhten Sicherheit des eingesetzten Geldes gleich.

Tarnmantel Lebensversicherung: Vorsicht, nicht alle Lebensversicherungen sind wie ein Fels in der Brandung!

„Anlegern kann nur geraten werden, die Worte „Leben“ und „Versicherung“ nicht etwa mit einer Garantieauszahlung am Ende und einer sicheren Kapitalanlage zu verwechseln. Die Versicherungsmäntel sind aufgebaut wie fondgebundene Lebensversicherungen, bei der der Anleger die Chancen und Risiken der Kursschwankungen der Investitionsziele trägt. In einigen Fällen sind vor Gericht Vermögensverluste bis zu 98 Prozent bereits verhandelt wurden – was letztlich ein Totalschaden ist“, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, spezialisiert auf Kapitalanlagenrecht.

Was bedeutet „Nettopolice“ für den Verbraucher?

Eine weitere Besonderheit dieser Lebensversicherungsmäntel besteht zumeist darin, dass sie als sogenannte Nettopolice ausgestaltet sind. Bei diesen Versicherungsverträgen werden die Kosten der Versicherung nicht mit den laufenden Prämien gezahlt, sondern separat im Wege einer eigenständigen Zahlungsverpflichtung geregelt. Die von den Versicherungsnehmern dann eingezahlten Prämien sollen vollständig dem Vermögenszuwachs dienen, während die Provisionen außerhalb des eigentlichen Versicherungsvertrags gezahlt werden. Wenn allerdings der Lebensversicherungsvertrag dann gekündigt wird, entfällt nicht so ohne weiteres die Verpflichtung, die Provisionen zu zahlen. Hier hat der Bundesgerichtshof (BGH) in den letzten Jahren eine Vielzahl von anlegerfreundlichen Urteilen gesprochen.

Fazit: Modetrends werden immer kritisch betrachtet und beurteilt, gleiches gilt auch für Vorsorgetrends im Besonderen im Bereich Lebensversicherung

Schutz und Sicherheit für eine langfristige finanzielle Vorsorge sind die Voraussetzungen für Verbraucher und verlangen verantwortungsvolles Handeln von Unternehmen, damit Investitionen im Bereich Lebensversicherungen getätigt werden können. Für Rückfragen und weitere Informationen zu Venture Plus stehen die Rechtsanwälte Röhlke unter 030-715 206 71 oder office@kanzlei-roehlke.de gerne zur Verfügung.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

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Bundesgerichtshof gibt ALAG Automobil-Anleger Recht

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BGH: Geschlossene Fonds müssen auf besondere Rechtsfolgen des Widerrufs hinweisen – Belehrung der ALAG ist fehlerhaft! Welche Auswirkung hat diese Entscheidung? – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke

Bundesgerichtshof gibt ALAG Automobil-Anleger Recht

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Mit einem Urteil vom 18.03.2014 (II ZR 109/13) hat der Bundesgerichtshof einem in den Instanzen von RÖHLKE RECHTSANWÄLTE vertretenen Anleger gegen die ALAG Automobil GmbH & Co. KG Recht gegeben. Der Anleger hatte seine atypisch stille Beteiligung an der Leasinggesellschaft nach dem sogenannten Haustürwiderrufsrecht widerrufen, kurz nachdem die ALAG im Juli 2009 die Notwendigkeit einer Liquidation mitgeteilt hatte. Die ALAG hatte argumentiert, der Widerruf sei verfristet, weil der Anleger ab Vertragsabschluss im Jahre 2004 nur eine 14tägige Frist für die Ausübung des Widerrufs gehabt habe, die bereits lang verstrichen sei. Mit dieser Argumentation setzte sich die ALAG vor dem Oberlandesgericht in Hamburg noch durch, allerdings korrigierte der Bundesgerichtshof nunmehr diese anlegerunfreundliche Entscheidung. Die Begründung ist bemerkenswert und dürfte kaum abschätzbare Folgen für die Branche der geschlossenen Fonds haben.

Haustürgeschäft bedeutet? – Welche Auswirkung hat diese Entscheidung für betroffene Anleger geschlossener Fonds?

Wer ein Geschäft an der Haustür, an seinem Arbeitsplatz oder in öffentlichen Verkehrsmitteln abschließt, nachdem er dort überraschend von dem gewerblichen Vertragspartner angesprochen wurde, hat ein gesetzliches Widerrufsrecht. Dieses ursprünglich im Haustürwiderrufsgesetz verankerte Recht befindet sich nunmehr direkt im Bürgerlichen Gesetzbuch und gilt grundsätzlich für alle Verträge, auch für Beteiligungen an den geschlossenen Fonds des grauen Kapitalmarktes.

Ein solches Widerrufsrecht ist auch dringend notwendig, da ein Großteil der Verträge des grauen Kapitalmarktes in den eigenen vier Wänden der arglosen Anleger abgeschlossen wird. Banken haben die Produkte, gerade die besonders unseriösen, vielfach ohnehin nicht im Angebot und die Anleger sind tatgsüber mit ihrer eigenen Erwerbstätigkeit genug beschäftigt, um auch noch eine Beratung in einer Bankfiliale wahrnehmen zu können. Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass die Zeichnungsscheine geschlossener Fonds des grauen Kapitalmarktes geradezu durchgängig mit einer Widerrufsbelehrung versehen sind. Denn nur wenn eine solche Belehrung ordnungsgemäß im Zeichnungsschein enthalten ist und so dem Anleger mitgeteilt wurde, welche Rechte er nach seiner Unterschriftsleistung hat, läuft die gesetzlich vorgesehene 14tägige Widerrufsfrist an, in der die Verträge widerrufen werden können. Nach Ablauf der 14 Tage ist ein Widerruf ausgeschlossen.

Genau hier liegt die Chance für betroffene Anleger geschlossener Fonds des grauen Kapitalmarktes

Der Gesetzgeber ist allerdings streng: Nur eine wirklich ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung setzt die 14-Tagesfrist in Gang. Abweichungen vom gesetzlichen Schutzinhalt können die Widerrufsbelehrung schnell unwirksam erscheinen lassen, so dass ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht besteht und die Anleger, wie in dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall auch fünf Jahre nach der Beitrittserklärung noch den Widerruf erklären können. Für den Anbieter der geschlossenen Fonds ist es also existenziell notwendig, eine ordnungsgemäße Belehrung zu erteilen. Allerdings dürfte es wohl kein Anbieter geschafft haben, die vom Bundesgerichtshof in dem jetzt entschiedenen Fall aufgestellten Forderungen an die Ordnungsgemäßheit einer solchen Belehrung zu erfüllen.

Warum das?

Der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke erläutert die Brisanz des Urteils:

„Die Fondgesellschaften und ihre rechtlichen Berater haben sich darauf verlassen, dass der Gesetzgeber eine Musterbelehrung erlässt, die auch für Fondbeteiligungen gilt. Wesentlicher Bestandteil einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist die richtige Darstellung der Widerrufsfolgen. Diese sind bei einem normalen Kaufvertrag an der Haustür, beispielsweise über einen Staubsauger, relativ einfach dargestellt: Der Kunde gibt den Staubsauger zurück und bekommt sein Geld wieder. Diese Rechtsfolgen sind in der Musterbelehrung des Gesetzgebers auch so dargestellt. Wer diese Musterbelehrung wörtlich übernimmt, sollte auch sicher sein können, alles richtig gemacht zu haben – es galt eine sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion. Beim Widerruf einer Gesellschaftsbeteiligung des grauen Kapitalmarktes aber, das war schon ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor der Eingliederung des Widerrufsrechts ins BGB, kommt eine Rückabwicklung wie bei einem Staubsaugerkauf allerdings gerade nicht in Frage. Hier sieht die Rückabwicklung vereinfacht so aus: der Kunde gibt den Fondsanteil an den Unternehmer zurück und der Unternehmer gibt dem Kunden dasjenige zurück, was er aus dem Geld gemacht hat. Gerade wegen der hohen Anfangskosten einer Unternehmensbeteiligung ist dies meist deutlich weniger, als das, was der Kunde tatsächlich gezahlt hat. Hierauf weist aber kein mir bekannter Fonds in seiner Widerrufsbelehrung hin.“

„Fehlerhaften Gesellschaft“ – Rückabwicklung Gesellschaftsbeteiligung bedeutet?

Diese besondere Art der Rückabwicklung einer Gesellschaftsbeteiligung nach den Grundsätzen der sogenannten fehlerhaften Gesellschaft ist vom BGH bereits am 02.07.2001 festgestellt worden (II ZR 304/00). Die Gesetzlichkeitsfiktion und die Musterbelehrung des Bürgerlichen Gesetzbuches wurden allerdings erst am 01.01.2002, also ein halbes Jahr später, Gesetz. Dass die in der Musterbelehrung dargestellten Widerrufsfolgen mit der Entscheidung aus dem Jahre 2001 nicht in Übereinstimmung zu bringen sind, musste bereits im Jahre 2002 allen Verantwortlichen der Fondsbranche und der Gestalter der Widerrufsbelehrungen bekannten sein. Trotzdem wurde das Muster der BGB-Info-Verordnung kritiklos von den Anbietern des grauen Kapitalmarktes übernommen, wohl im Glauben an die Gesetzlichkeitsfiktion.

„Bereits in den Entscheidungen vom 22.05.2002 betreffend den Multi Advisor Funds GbR, z. Bsp. die Entscheidung II ZR 88/11, hat der BGH Zweifel daran durchklingen lassen, ob die Widerrufsfolgen in der gesetzlichen Musterbelehrung für Fälle des Beitritts zu einem geschlossenen Fond passen. In einem von uns geführten Verfahren (11 U 107/13) äußerte auch das Hanseatische Oberlandesgericht Zweifel, ebenso das OLG Hamm (8 U 281/11). Der Bundesgerichtshof hat sich der Ansicht dieser beiden Oberlandesgerichte jetzt angeschlossen und festgestellt, dass eine Widerrufsbelehrung dann den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, dass ein wirksamer Widerruf unter Beachtung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht zu einer Rückzahlung führen kann, sondern allenfalls zu einem Kündigungsrecht und einem entsprechenden Abfindungsrecht des Anlegers. Wenn aber diese Folgen nicht richtig dargestellt werden, kann sich der Verwender auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Gesetzes berufen“, teilt Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit.

Welche Möglichkeiten stehen betroffenen Anlegern durch dieses BGH-Urteil zur Verfügung?

Das Urteil ist in seinen Folgen für die Branche der geschlossenen Fonds nicht wichtig genug einzuschätzen. Nach Röhlkes Ansicht hat keine Fondgesellschaft die Rückabwicklungsfolgen der fehlerhaften Gesellschaft in den Widerrufsbelehrungen richtig dargestellt. Das dürfte zu einer Widerrufswelle ungeahnten Ausmaßes führen.

„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes eröffnet jedenfalls denjenigen Anlegern, die in einer Haustürsituation zur Fondbeteiligung kamen, ein durchaus realistisches Ausstiegszenario. Ob und wie die Fondsbranche hiermit umgeht, bleibt abzuwarten. Möglicherweise kommen Regressprozesse gegen Prospektverantwortliche, Prospektersteller und andere für die Widerrufsbelehrung Verantwortliche zu. Betroffene Anleger jedenfalls sollten sich umgehend rechtlich beraten lassen.“

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

Sofortkontakt unter Röhlke Rechtanwälte 030.715. 206.71

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ALAG Vertrieb muss zahlen – Gerichte weisen Klagen der ALAG ab

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Die ALAG Automobile GmbH & Co. KG ist deutschlandweit von der Provinz bis in den Metropolen vom Amtsgericht bis zum Bundesgerichtshof bestens bekannt – Verwirrung der ALAG durch Sitzverlegung funktioniert nicht mehr – Hoffnung für ALAG Anleger wächst

Neue Entwicklung im Massenschadensfall ALAG: Der Bundesgerichtshof hat eine Widerklage der ALAG auf Weiterleistung einer Einlage abgewiesen, ebenso das Landgericht Bautzen. Nach diesen Urteilen müssen die Anleger ihre nicht erbrachten Rateneinlagen nicht mehr zahlen und ihre bereits getätigten Entnahmen nicht mehr an die ALAG Automobil GmbH & Co. KG zurückzahlen. Zugleich konnte ein von RÖHLKE RECHTSANWÄLTE vertretener Anleger vor dem Landgericht Leipzig einen Teil seiner verlorenen Einlage vom Vertrieb zurück erlangen.

Das kräftezehrende Tauziehen zwischen der Leasinggesellschaft ALAG und den betroffenen ALAG-Anlegern – Wer gewinnt?

Für Juristen ist die Auseinandersetzung mit der zwischen der nahezu vermögenslosen Leasinggesellschaft ALAG KG und ihrem als atypisch stille Beteiligte gewonnenen Anlegern ein Leckerbissen:

  • Da klagen Anleger gegen die ALAG auf Schadensersatz, die ALAG wiederum erhebt Widerklage gegen die Anleger.
  • Teilweise versucht die ALAG auch, bei bereits eingelegter Klage am Landgericht Hamburg oder Köln (welches nach einer Sitzverlegung der ALAG für diese zuständig ist), die ihr angeblich zustehende Weiterleistung der Einlagen am Wohnsitzgericht des Anlegers zu bekommen. Unzählige Gerichte also quer durch die Bundesrepublik, vom kleinsten Amtsgericht bis zum Bundesgerichtshof, haben sich bereits mit dieser Auseinandersetzung beschäftigt.

Jede Seite kann hierbei wechselnde Geländegewinne für sich beanspruchen:

  • Mal vermelden Anleger und ihre Anwälte, dass Land – oder Oberlandesgerichte die Prospektunterlagen für fehlerhaft ansehen, dann wiederum vermeldet die ALAG, der Bundesgerichtshof habe ganz beiläufig die Angriffe eines Anlegers auf den Prospekt für nicht substantiiert genug gehalten.
  • Mal vermeldet die ALAG, dutzende von Landgerichten und alle hiermit bisher befassten Oberlandesgerichte hätten ihre Klagen auf Weiterleistung der ratierlichen Einlage oder Rückerstattung der von den Anlegern getätigten Entnahmen abgenickt mal berichten Anlegeranwälte Oberlandesgerichte hätten genau Gegenteiliges entschieden und festgestellt, der ALAG stünden diese Ansprüche gerade nicht zu.

Streiten sich Zwei kommt meistens noch ein Dritter….

Daneben eröffnet sich noch ein weiteres Feld für juristische Auseinandersetzungen: Anleger verklagen vielfach die Vertriebsgesellschaften, die ihnen in den Jahren 2002 bis 2004 die ruinösen Anlagen bei der ALAG verkauft haben. Einigen Anlegern ist dieser Weg dagegen versperrt, weil Anwälte bereits Vergleiche mit diesen Vertriebsgesellschaften geschlossen haben. Hier stellt sich für einige Anleger die Frage eines Anwaltsregresses, wenn die Vergleiche unter dem Strich nachteilig für die Anleger waren.

Punkteverteilung auf beiden Seiten – weiterhin ist Ausdauer nötig, aber ALAG Anleger bauen ihren Vorsprung aus

Aktuell konnten Anleger mehrere Urteile zu Ihren Gunsten für sich verbuchen. Der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der viele geschädigte Anleger der ALAG vertritt, gibt einen Überblick:

● In dem Urteil BGH II ZR 223/13 vom 11.02.2014 wurde eine Entscheidung des 11. Zivilsenates des Hanseatischen Oberlandesgerichtes aufgehoben, mit dem die Klage eines Anlegers auf Schadensersatz abgewiesen wurde. Das Oberlandesgericht hatte es sich einfach gemacht und behauptet, aufgrund der Anwendungen der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft könne dem Anleger ohnehin kein Schadensersatzanspruch zustehen. Zugleich hat das Oberlandesgericht einen Widerklageantrag der ALAG auf eine monatliche Rate zugesprochen. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf und verwies es zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück, da die gegebene Begründung einen Schadensersatzanspruch des Anlegers nicht ausschließe und bei Vorliegen eines derartigen Schadensersatzanspruches die Widerklage selbstverständlich nicht durchgehen kann.

● In dem Verfahren II ZR 219/13 hat der BGH durch Urteil vom 11.02.2014 einer Anlegerin insoweit Recht gegeben, als ein weiteres Urteil des 11. Zivilsenates des OLG Hamburg aufgehoben wurde, mit welchem unter Berufung auf die fehlerhafte Gesellschaft Schadensersatzansprüche der Anlegerin rundheraus abgelehnt wurden.

● Mit dem Urteil II ZR 109/13 vom 18.03.2014 wurde ein weiteres Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes, 9. Zivilsenat, aufgehoben, nach welchem die Widerrufsbelehrung in den Zeichnungsscheinen der ALAG ordnungsgemäß gewesen sein soll. Die Belehrung ist fehlerhaft, so dass der noch vor der Liquidation der ALAG erklärte Widerruf wirksam war.

● In dem Verfahren 5 O 678/12 hat das Landgericht Görlitz, Außenstelle Bautzen, einem Anleger der ALAG ebenfalls Recht gegeben und die Zahlungsklage der ALAG vollumfänglich abgewiesen. Das Landgericht hatte argumentiert, dem Anleger stehe in jedem Falle ein Schadensersatzanspruch zu, den er dem Leistungsverlangen der ALAG entgegenhalten könne. Zudem sei in dem Gesellschaftsvertrag der ALAG keine Grundlage zu finden, nach welchem die bereits getätigten Entnahmen zurückzuzahlen seien.

Diese Urteile sind für die Anleger wichtig. Viele Landgericht und leider auch einige Oberlandesgerichte winken die Ansprüche der ALAG einfach nur durch. Diese Urteile zu korrigieren, fällt aufgrund der teilweise geringen Zahlungssummen ausgesprochen schwer: Sofern eine Revision durch den BGH nicht zugelassen wurde, kann auch keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, was für die Anleger besonders ärgerlich ist. Insbesondere die Abweisung der Widerklage der ALAG in den Verfahren BGH II ZR 223/13 vor dem Bundesgerichtshof dürfte nunmehr allerdings bei den Landgericht zu einem Umdenken führen. Auch die Oberlandesgerichte werden nunmehr ihre Rechtsprechung zu überprüfen haben. Erfreulich für die betroffenen Anleger ist auch, dass einige Vertriebsgesellschaften von Anlegern erfolgreich in die Haftung genommen werden konnten. Hier konnten wir für unsere Mandanten erhebliche Zahlungsrückflüsse realisieren.“

Anlegern ist also zu raten, nicht die Flinte ins Korn zu werden, sondern sich von einem spezialisierten Anwalt beraten zu lassen.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

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Landgericht Heilbronn verurteilt Albis Capital – Vermittler – Rechtsnachfolgerin der KSG Finanz muss zahlen

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Mit einem Urteil vom 30.05.2014 hat das Landgericht Heilbronn einen von RÖHLKE Rechtsanwälten vertretenen Anleger einen Schadenersatz gegen die „Finanz- und Wirtschaftsdienstleistungsgesellschaft mbH Oedheim“ Schadenersatz zugesprochen. Hintergrund war eine Kapitalanlageberatung, die zu der Empfehlung des Abschlusses einer Beteiligung an der „Albis Capital AG & Co KG“ führte. Die Finanzdienstleistungsgesellschaft Oedheim ist Rechtsnachfolgerin der KSG AG. Das Landgericht sah als erwiesen an, dass die Beratung der KSG AG nicht anlegergerecht auf die Ziele des Anlegers zugeschnitten war – dieser wollte Risiken vermeiden und kein Totalverlustrisiko eingehen.

Berücksichtigung  Anlageziel – Risiko und Chance – fehlerhafte Beratung

Landgericht Heilbronn verurteilt Albis Capital – Vermittler – Rechtsnachfolgerin der KSG Finanz muss zahlen

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

„Die Mitarbeiter der KSG AG haben dem Mandanten im Rahmen einer Finanzanalyse vorgerechnet, für ihn bestünde im Alter eine Versorgungslücke im sechsstelligen Bereich. Diese sollte nun ausgerechnet mit den hoch riskanten Albis Capital –Fond geschlossen werden. Dieser Rat ist nach Ansicht des Landgerichts Heilbronn eklatant fehlerhaft. Gerade weil unser Mandant zum damaligen Zeitpunkt bereits langzeitarbeitslos war und vor der Frühverrentung stand und keinerlei liquide Mittel für die Kapitalanlage mehr übrig hatte. Der Vermittler der KSG hatte sogar noch empfohlen, eine bestehende Lebensversicherung still zu legen und die monatlichen Prämien ausgerechnet bei der Albis Capital AG anzulegen“, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der das Urteil erstritten hat.

Albis Capital AG & Co. KG: hochriskante Anlage – Totalverlustrisiko

Im Jahr 2010 hatte die Albis Capital AG ihre Anleger über Unregelmäßigkeiten im Geschäftsablauf und betrügerische Handlungen zu ihren Lasten hingewiesen. Im Jahr 2012 kam es dann zum Liquidationsbeschluss der Gesellschaft. Derzeit sind eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten zwischen Anlegern der Fondsgesellschaft und ihren Gesellschaftern sowie den Vermittlern anhängig. Die Albis Capital KG möchte von Ihren Anlegern weiterhin Geld, diese dagegen möchten Schadenersatz von den Treuhandkommanditisten, der Geschäftsführung und den Vertriebspersonen. Röhlke Rechtsanwälte vertreten eine Vielzahl von Mandanten in diesen Streitigkeiten und haben unter anderem bereits die rechtskräftige Verurteilung der  Albis Capital KG für einen Mandanten erreicht, der die Beteiligung unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz gekündigt hat. Das Hanseatische OLG in Hamburg hatte festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung der Albis Capital AG & Co. KG fehlerhaft ist.

Beratungsfehler – Verjährung – fehlerhafte Widerrufsbelehrung – Schadensersatz

„Das vorliegende Urteil des Landgericht Heilbronn ist ein weiterer wichtiger Schritt für die betroffenen Anleger, Schadenersatz für die fehlgeschlagene Anlage zu bekommen. Mit guter Argumentation verneint das Landgericht Heilbronn insbesondere eine Verjährung der Ansprüche und ein Mitverschulden des Anlegers. Vielmehr wird die Unbedarftheit der Anleger in den Vordergrund gestellt, die den Versicherungen der Vermittler vertrauen und hierfür nicht am Ende auch noch bestraft werden sollen“, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke. Er weist allerdings darauf hin, dass das Landgericht Heilbronn nur über die sogenannte kenntnisabhängige Verjährung entschieden hatte. Dies beträgt drei Jahre ab Ende des Jahres der Kenntniserlangung vom Beratungsfehler.

Für viele Albis Capital Anleger dürfte die Zeit trotzdem knapp werden, da die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist ab Zeichnungsdatum für die Anleger jetzt abzulaufen beginnt. Die Albis Capital AG & Co. KG hatte im Sommer 2004 den Vertrieb begonnen und diesen bis Sommer 2005 durchgeführt.

Wenn jetzt noch betroffene Ablis Capital Anleger Schadenersatz verlangen möchten, sollten sie sich umgehend zu einem spezialisierten Rechtsanwalt begeben.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

Sofortkontakt Röhlke Rechtsanwälte unter 030 715 206 71 

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Aktona / Fondax-Gruppe: Vertriebsschwerpunkt Allgäu

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Die Vermarktung und Vertrieb für eine sichere Kapitalanlage der Fondax/Aktona Gruppe durch die Vertriebsorganisation DWK GmbH – Beziehung Friedhold Rädler  und Peter Laich – neues Tätigkeitsfeld bei der bayrischen Auvesta Edelmetalle AG?

Aktona / Fondax-Gruppe: Vertriebsschwerpunkt Allgäu -

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Betroffene Anleger, die Röhlke Rechtanwälte im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der Aktona (vormals Fondax) Premium Select GmbH & Co. KG um Hilfe bitten, kommen häufig aus dem süddeutschen Raum und hier sehr häufig aus dem bayrisch-schwäbisch Allgäu. Welche Zusammenhänge bestehen hier regional? Wie funktionierte der Vertrieb, wer ist verantwortlich?Altersvorsorge, Lebensversicherung, Sicherheit – Schlagworte für Anleger zur Investition in  Fondax / Aktona Anlagen.  Eine sichere Anlage als Altersvorsorge wurde von Vermittlern angeboten. Betroffene Anleger berichten, dass  sie ihr Erspartes investierten oder Kapital, dass durch Auflösung einer anderen Geldanlage  zur Investition frei stand.

Die Wirtschaftskanzlei – DWK GmbH: Gemeinsamer Schnittpunkt zwischen der Vertriebsorganisation und der Aktona / Fondax-Gruppe?

Viele dieser Anleger haben neben der Beteiligung der Aktona / Fondax (AKTONA Vermögensverwaltung GmbH, Industriestraße 4, 83607 Holzkirchen, Geschäftsführer Peter A. Laich) und den sich hieraus ergebenden Problemen eine weitere Gemeinsamkeit. Der Vermittler der Beteiligung war häufig an eine Vertriebsorganisation namens DWK GmbH (vormals „Die Wirtschaftskanzlei“, vertreten u.a. durch Friedhold Rädler) aus Kempten, Allgäu angebunden. Zwar schlossen die Vermittler individuelle Vertriebsvereinbarungen zum Vertrieb von Aktona / Fondax –Produkten, der Kontakt zur Aktona / Fondax – Gruppe wurde jedoch nach Auskunft einiger Vermittler gegenüber RÖHLKE Rechtsanwälten über die DWK GmbH bzw. deren Geschäftsführer Friedhold Rädler hergestellt.

DWK GmbH schult Vermittler und stellt Informationsmaterial über Aktona / Fondax Produkte

Die Ausstattung der Vermittler mit Informationsmaterialien und deren Schulungen wurden nach Erkenntnissen aus einer gerichtlichen Beweisaufnahme teilweise ebenfalls über die DWK GmbH in Kempten durchgeführt. Gleichzeitig berichten Vermittler gegenüber RÖHLKE Rechtsanwälten  dagegen, dass sie die Vermittlungsvereinbarung individuell und persönlich mit der Aktona / Fondax – Gruppe abschlossen. Vertragspartner war hier die STRATEGA GmbH, deren Geschäftsführer ebenfalls der Hintermann und Initiator der Aktona / Fondax – Gruppe, Herr Peter Laich, ist. Laich wurde kürzlich vom Landgericht München I im Wege eines Versäumnisurteils zur Leistung von Schadensersatz wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung verurteilt (wie berichtet).

Verbindung Allgäu: DWK GmbH – STRATEGA GmbH – Vermittler Aktona / Fondax

In der Verbindung zwischen Peter Laich und Friedhold Rädler schließt sich der Kreis für die geschädigten Anleger und deren Familien aus dem bayrisch-schwäbischen Allgäu ebenso wie für die Vielzahl von Vermittlern, die durch die DWK GmbH zum Vertrieb der Beteiligungen der Aktona / Fondax – Produkte veranlasst wurden. Dieser Verbindung ist es zu verdanken, dass eine Häufung von  Geschädigten (Anleger wie auch Vermittler) im bayrischem Großraum Kempten und bayrisch-schwäbischen Allgäu, damit im Tätigkeitsgebiet der DWK,  zu beobachten ist.

Fazit: Anleger und Vermittler sollten achtsam sein – Laich und Rädlers neuen Projekte?

Bekannt ist, dass Peter Laich und Friehold Rädler bereits in einem neuen Projekt zusammen arbeiten. Es geht dabei um eine weitere vermeintlich sichere Anlage – GOLD. Internetrecherchen belegen, dass Friedhold Rädler laut seinem Profil der Internetplattform Xing Vertriebsdirektor der Auvesta Edelmetalle AG ist, die sich dem Verkauf und der Verwaltung von Goldanteilen verschrieben hat. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Industriestraße 4 in 83607 Holzkirchen, Bayern wo sich auch der Sitz der Aktona / Fondax – Gruppe befindet. Die Marke Auvesta gehört Peter Laich.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke

Rechtsanwalt

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GARBE LOGIMAC AG verliert vor Landgericht Berlin

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Anleger kann auf Schadenersatz hoffen – Falschberatung: Vermittler wies nicht auf das Risiko der Anlage hin – Mit Urteil vom 27.05.2014 hat das Landgericht Berlin einem von RÖHLKE Rechtsanwälte vertretenen Anleger Recht gegeben.

Die GARBE LOGIMAC AG wurde im Wege des Schadenersatzes durch Teilurteil dazu verurteilt, zugunsten eines Anlegers die Auseinandersetzungsberechnung zu erstellen. Die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ein wesentlicher Zwischenschritt auf den Weg zur Realisierung eines Schadenersatzanspruches. Zuvor hatte eine Beweisaufnahme ergeben, dass der von der GARBE LOGIMAC AG eingesetzte Vermittler nie von einem Risiko gesprochen hatte und als Vorteil der Beteiligung die jährlichen Ausschüttungen angepriesen hat.

Die GARBE LOGIMAC AG geriet nach einer Kreditgewährung an ihre Muttergesellschaft Garbe Holding in eine wirtschaftliche Schieflage. Ein zweistelliger Millionenbetrag wurde als unbesichertes Darlehen an die Konzernmuttergesellschaft vergeben und musste kurz danach wertberichtigt werden. Für die betroffenen Anleger bedeutet dies, dass ein Großteil ihrer Einlagen wirtschaftlich verloren ist. Zwischen Fondgesellschaft und Anlegern sind mehrere hundert Klagen vor den Hamburger Gerichten und auch schon vor dem Bundesgerichtshof anhängig.

Teilurteil bestärkt Anlegerrechte gegenüber Fondsgesellschaften

Das Landgericht Berlin versucht, die Vorgaben des Bundesgerichtshofes aus den Streitigkeiten atypisch stiller Gesellschafter mit ihrer Fondsgesellschaft umzusetzen. Die Bundesrichter haben in einem Verfahren eines unserer Mandanten gegen die LEASE TREND AG festgestellt, dass ein Schadenersatzanspruch des Anlegers gegen seine Fondgesellschaft möglicherweise in voller Höhe bestehen kann, vielleicht aber auch mengenmäßig durch das vorhandene Vermögen der Fondgesellschaft in seiner Durchsetzung gehemmt ist. Um nun dieses vorhandene Vermögen festzustellen, hat das LG Berlin als Vorfrage unserem Anleger zunächst ein Teilurteil in die Hand gegeben. Dies ist ein wichtiger Schritt für die Anleger auf dem Weg, ihre Rechte gegenüber der Fondgesellschaft geltend zu machen“, meint Rechtsanwalt Christoph Hentze von der Kanzlei Röhlke Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.

Problematische Fondsentwicklung: Nach Liquidationsbeschlüssen werden weitere Gelder von Anlegern verlangt

Die GARBE LOGIMAC AG (nunmehr LogisFonds I AG) ist ein Fonds aus dem Emissionshaus Rothmann & Cie (nunmehr HFT GmbH). Eine ungewöhnliche Vielzahl dieser Fonds ist wirtschaftlich in Schieflage geraten oder droht, zu einem finanziellen Desaster für die Anleger zu werden. In vielen Fällen verlangen die Fonds sogar nach Liquidationsbeschlüssen noch Gelder von den Anlegern zurück. Sofern die Fonds vertragsgemäß zu einem Ende geführt werden, müssen sich die Anleger auf erhebliche Vermögenseinbußen einstellen. Streitigkeiten rund um die Rothmann-Fonds beschäftigen die Gerichte quer durch die ganze Bundesrepublik.

Röhlke Rechtsanwälte vertreten eine Vielzahl geschädigter Mandanten der NORDLEASE AG (jetzt ALBIS FINANCE AG), LEASETREND AG, ALAG GmbH & Co. KG, ALBIS CAPITAL AG & Co. KG, GARBE LOGIMAC AG, DSK LEASING GmbH & Co. KG. Für eine Vielzahl von Mandanten konnten bereits obsiegende Urteile, teilweise auch vor dem BGH, erzielt werden.

V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt
Sofortkontakt Röhlke Rechtsanwälte unter 030.715 206 71

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Garantie Hebel Plan ´08 setzt Kündigungsmöglichkeiten aus – Liquidation des Fonds angestrebt

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Die Anleger der Garantie Hebel Plan ´08 PV GmbH & Co. KG (GHP 08)haben im Juni 2014 unangenehme Post erhalten. Die „neue“ Fondgeschäftsführung Edelweiss Management GmbH kündigt in einem mehrseitigen Schreiben an, eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Möglichkeit des Kündigungsausschlusses wahrzunehmen und somit keine Anteilskündigung mehr entgegen zu nehmen. Hintergrund sei die nicht eindeutige Vermögenslage des Fonds, so dass nach Absprache mit der Treuhandkommanditistin von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werde. Zugleich kündigt der Fond an, vor dem Hintergrund gesetzlich geänderter Vorschriften den Fond liquidieren zu wollen. Hierfür ist eine 75%ige Mehrheit erforderlich, die durch schriftliche Abstimmung der Anleger erlangt werden soll.


Die GHP-Fonds der CIS-Gruppe sind Teil des betrügerischen Handelns der Gründer der Frankfurter S&K-Fondgesellschaften.

Garantie Hebel Plan ´08 setzt Kündigungsmöglichkeiten aus – Liquidation des Fonds angestrebt

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Oberlandesgericht spricht Vienna Life Anleger Schadensersatz zu

Die CIS-Fonds wurden von der S&K-Gruppe übernommen, offensichtlich Gelder zweckentfremdet und veruntreut. Ebenso ist nach dem Schreiben an die Anleger ein dinglicher Arrest gegenüber dem Kopf der früheren Vertriebsgruppe Carpediem, Herrn Daniel Shahin, über eine Summe von 3 Mio. Euro ausgebracht worden. Herr Shahin soll unberechtigt über die Konten der Fonds verfügt haben. Der Fonds, so schreibt die Geschäftsführung, ist überdies nur schwer in der Lage, seine finanzielle Lage nachvollziehbar zu klären. Ein Großteil der Unterlagen befindet sich im Zusammenhang mit den Ermittlungsverfahren gegen die Herren Köller, Schäfer und Schraut von der S&K-Gruppe bei der Staatsanwaltschaft in Frankfurt, die die Unterlagen allerdings nicht herausgäbe.

„Garantie Hebel Plan“ – ein betrügerisches Versprechen?

„Es ist sicherlich bedauerlich, wenn die Anleger durch kriminelle Machenschaften der S&K-Gruppe und möglicherweise des Herrn Schahin, ihr Vermögen verlieren. Die Übernahme der CIS-Fonds durch die S&K-Gruppe war sicherlich nicht zum Vorteil der Anleger. Unserer Meinung nach versucht die Geschäftsführung allerdings mit dem Schreiben vom Juni 2014 allerdings über anfängliche Konstruktionsfehler der Fonds hinwegzutäuschen. Die Fonds hießen ja nicht umsonst „Garantie Hebel Plan“. Sie wurden den Anlegern verkauft mit dem Versprechen, das eingelegte Geld und dessen Rückzahlung sei garantiert und die versprochenen Renditen durch den angeblich todsicheren Einsatz des Fremdkapitalhebels richtig. Dabei wusste die Fondgeschäftsführung unserer Meinung nach bereits bei Auflegung der Fonds, dass die erzielbaren Renditen dauerhaft unter dem für den Fremdkapitalhebel zu zahlenden Zinsen liegen würden“, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl geschädigter CIS-Anleger vertritt.

Verknüpfung: Garantie Hebel Plan 08, Carpediem, Grabert GmbH, CIS Deutschland AG, S&K und TÜV-Nord – Welche Chancen auf Ansprüche haben geschädigte Anleger?

Rechtsanwalt Röhlke weist darauf hin, dass sich Schadensersatzansprüche in diesem Zusammenhang wohl gegen die Vertriebsgesellschaft Carpediem richten können, die sich aber offensichtlich in Luft aufgelöst hat und nicht mehr für Schadensersatzprozesse greifbar ist. Greifbar ist dagegen nach wie vor die Treuhandkommanditistin, die ehemalige Grützmacher Grabert GmbH. Die andere Gründungsgesellschafterin CIS Deutschland AG kann derzeit ebenfalls nicht mehr erreicht werden, um eine Klage rechtssicher zuzustellen.

„Darüber hinaus prüfen wir derzeit nach, ob Klage gegen den TÜV Nord, der ja das Kapitalanlagemodell der CIS/GHP-Gruppe als plausibel bewertet hat und auf dessen Wort die Anleger Wert gelegt haben, erhoben werden kann. Ohne das TÜV-Zertifikat hätten die betroffenen Anleger ebenso wenig eine Fondsbeteiligung gekauft, wie man ein Auto ohne bestandene Hauptuntersuchung erwirbt“, meint Röhlke.

Der TÜV hatte auch im Zusammenhang mit der S&K-Gruppe eine ungewöhnliche Rolle gespielt. So hatte er insbesondere durch ein Gutachten festgestellt, dass die von der S&K getätigten Immobilieninvestitionen werthaltig seien und die Prognoseangaben der S&K-Gruppe plausibel.

Röhlke Rechtsanwälte raten allen betroffenen Anlegern, sich rechtzeitig bei einem spezialisierten Anwalt mit Erfahrung im Bereich Anlagerschutz zu melden. Anleger und ihre Familien sollten die Möglichkeiten zur Geltendmachung von Ansprüchen prüfen lassen.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

Sofortkontakt und weitere Informationen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671 und anwalt@kanzlei-roehlke.de

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Fondax/Aktona-Gruppe baut um – aus Vermögensverwaltung GmbH wird KG

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Hintermann Peter Laich übernimmt persönliche Haftung und verlegt Wohnsitz nach Tschechien – Was bedeutet diese Umwandlung für die Aktona / Fondax-Anleger?

Unter dem 25.04.2014 ist im Amtsgericht München zur Register-Nr. HRA 102193 eine Rechtsformwandlung eingetragen worden, die für Anleger der FONDAX-AKTONA-Gruppe von höchstem Interesse sein sollte.

Vier Fondax-Gesellschaften in KG umgewandelt – Wer haftet und  ist verantwortlich?

Die Komplementärin der vier Fondax-Gesellschaften, FCS Capital Select KG, Aktona Premium Select KG, FCM Capital Management KG und FCT Capital Trust KG, die frühere Aktona Vermögensverwaltung GmbH ist in eine Kommanditgesellschaft (KG) umgewandelt worden. Nach bisherigen Informationen ist Kommanditist der nunmehrigen Aktona Vermögensverwaltungs KG Herr Shenwei Wang mit einem Anteil von lediglich 500,00 €. Komplementär, also persönlich  haftender Gesellschafter ohne bisher bekannten Kapitalanteil ist Herr Peter Laich, der Hintermann der Fondax-Gruppe. Als Komplementär haftet Laich unbegrenzt mit seinem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Aktona Vermögensverwaltung KG. Seit Kurzem ist zudem bekannt, dass Herr Laich ins tschechische Olomouc verzogen ist, dem früherem Olmütz.

Welche Rolle besetzt Herr Peter Laich?

Über die Hintergründe dieser formwechselnden Umwandlung kann nur spekuliert werden. Jedenfalls ist es bei Publikumspersonengesellschaften üblich, dass bei einer Kommanditgesellschaft die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementärs) durch eine ihrerseits haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, üblicherweise einer GmbH. Diesem Muster folgte auch der Gesellschaftsvertrag der Fondax-Gesellschaften ursprünglich. Durch die formwechselnde Umwandlung der Aktona Vermögensverwaltungs GmbH besteht nun die paradoxe Situation, dass die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft wiederum durch eine weitere Kommanditgesellschaft ausgefüllt wird, deren wiederum persönlich haftender Gesellschafter der Hintermann der Fondax-Gruppe, Herr Peter Laich ist.

„Wir betrachten den Vorgang für unsere Mandanten durchaus mit Sorge. Während die Aktona Vermögensverwaltungs GmbH das gesetzliche Grundkapital einer GmbH in Höhe von 25.000,00 € aufbringen musste, liegt das Gesellschaftskapital durch den Kommanditanteil des Herrn Wang nunmehr anscheinend nur noch bei 500,00 €. Wir denken, über einen derart einschneidenden Umstand hätten die Anleger von der Treuhandkommanditistin, der FBT Treuhand GmbH, informiert werden müssen. Paradoxerweise ist Geschäftsführer dieser Treuhand GmbH der persönlich haftende Gesellschafter der Verwaltungs KG, Herr Peter Laich. Unserer Ansicht nach hätte diese formwechselnde Umwandlung ein außerordentliches Kündigungsrecht für alle Fondax-Anleger bedeutet“, teilt Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, der eine Vielzahl von Fondax-Anlegern vertritt.

Vorsätzliche Anlegertäuschung: Möglichkeiten für Haftungsanspruch gegen Herrn Peter Laich?

Andererseits weist Röhlke aber auch auf Vorteile der gegenwärtigen Situation hin: „Wir haben bisher versucht, Herrn Laich als Hintermann der Fondax-Gesellschaft wegen bewusster, also vorsätzlicher  Anlegertäuschung in die Haftung zu bekommen und sind hiermit auch erfolgreich gewesen. Nunmehr haftet Laich aber auch für fahrlässige Falschaufklärungen im Vorfeld der Beitrittserklärungen der Anleger. Die Komplementärs KG als Vertragspartner der Anleger haftet nach der Rechtsprechung für Beratungsfehler der Vermittler und Herr Laich als Komplementär der Komplementärs KG wiederum haftet aus gesetzlichen Gründen dann ebenfalls mit seinem Privatvermögen. Ob Laichs Umzug nach Tschechien mit dieser geänderten Ausgangslage zu tun hat, entzieht sich allerdings unserer Kenntnis“, meint Röhlke.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Röhlke Rechtsanwälte vertreten eine Vielzahl geschädigter Anleger und deren betroffenen Familien der Fondax-Aktona-Gruppe. Bisher konnten eine Vielzahl gerichtlicher Urteile erstritten werden gegen Gründungsgesellschafter, die Fondgesellschaft direkt oder den Hintermännern der Fondax-Gruppe, insbesondere Herrn Peter A. Laich.

Betroffene Aktona / Fondax-Anleger können sich jederzeit für weitere Informationen und eine Einschätzung der Geltendmachung von Ansprüchen an die Rechtsanwälte der Kanzlei Röhlke Rechtsanwälte unter 030. 715 206 71 oder anwalt@kanzlei-roehlke.de wenden.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke

Rechtsanwalt

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Aktona Fonds kündigen Auflösung an – genaue Modalitäten unklar

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EILMELDUNG: Die Fondax/Aktona-Unternehmensgruppe hat mit Brief vom 10.07.2014 ihre Anleger zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung im Brauereigasthof Hotel Aying nach Oberbayern eingeladen. Die Anleger dürfte besonders nach dem Tagespunkt 2 ein Verdauungsschnäppchen gelegen kommen, denn beschlossen werden soll nicht weniger als die Auflösung der Gesellschaft.

Hintergrund ist nach Angaben der Geschäftsführung der Fondax/Aktona-Fonds, dass die Regelungen des Kapitalanlagengesetzbuches (KAGB) zum 22.07.2014 in Kraft treten und die Aktona/Fondax-Gruppe nicht in der Lage ist, die Vorgaben des neuen Gesetzes zu erfüllen.

Gesetzesvorgaben für Fondsgesellschaften können zur Auflösung der Fondax/Aktona-Fonds führen

Nach dem KAGB müssen Fondgesellschaften bei der Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin registriert sein. Mit dieser Registrierung verbunden ist die Anforderung, für die Vermögenswerte der Gesellschaft einen Verwahrer zu bestellen. Offensichtlich hat sich niemand bereitgefunden, für die Aktona/Fondax-Gruppe als Verwahrungsstelle zu dienen. Darüber hinaus müssen die Jahresabschlüsse zukünftig von einem Wirtschaftsprüfer im Interesse der Anleger testiert werden, was nach Ansicht der Fondax/Aktona-Gruppe zu erheblichen Mehrkosten führt, die der Fonds nicht mehr erbringen kann. Nach intensiver Rücksprache mit darauf spezialisierten Anwaltskanzleien, so teilt die Geschäftsführung mit, habe sich die Fondax/Aktona-Gruppe daher entschlossen, ihre Fonds aufzulösen. Die Dauer der Auflösung soll ca. zwei Jahre betragen und dient ausdrücklich der Vermeidung einer Registrierung bei der BaFin.

Auswirkung für Fondax/Aktona Anleger – Was tun?

„Das Vorgehen der Aktona-Gruppe wirkt ein bisschen wie die Durchführung eines Selbstmordes aus Angst vor dem Tode. Explizit um das Eingreifen der neuen, dem Anlegerschutz dienenden Vorschriften des KAGB zu vermeiden, soll der Fonds aufgelöst werden. Ausgerechnet mit der Begründung, die Umsetzung der anlegerschützenden Vorschriften würde das Vermögen des Fonds zu sehr mit Kosten belasten, die dieser nicht mehr tragen kann. Unsere betroffenen Anleger beginnen sich zu fragen, wo das ganze Geld geblieben ist, was sie an die Fondax/Aktona-Gruppe bereits gezahlt haben“, teilt der Berliner Rechtsanwalt Christoph Hentze von der Kanzlei Röhlke Rechtsanwälte mit, der Dutzende von Anlegern der Fondax-Gruppe erfolgreich vertreten hat.

Rechtsanwalt Hentze weist auch auf die Unzulänglichkeiten des Einladungsbriefes der Aktona hin. Dort ist weder benannt, wieviel Vermögen die Aktona-Fonds, z. B. die Aktona Premium Select KG, überhaupt noch haben und wie eine Beendigung der Gesellschaft durchgeführt werden soll. Völlig offen ist z. B., ob die Fondsgesellschaft in die freiwillige Liquidation gehen soll und ob nach Eröffnung der Liquidation noch weitere monatliche Raten der Anleger eingezogen werden oder nicht. Welche Verbindlichkeiten im Rahmen der Liquidation noch zu erfüllen wären und welche Forderungen noch eingezogen werden können, wird den Anlegern ebenfalls nicht mitgeteilt. Dennoch enthält das Einladungsschreiben bereits einen Vollmachtsvordruck.

Anleger erhalten Vollmachtsvordruck mit Einladungspost – was tun?

Angesichts der vollkommen unklaren Informationslage kann derzeit keinem Anleger empfohlen werden, eine Vollmacht an Dritte zu erteilen oder eine Weisung bezüglich der Stimmrechtsabgabe in irgendeiner Art und Weise zu erteilen. Vielmehr sollten die betroffenen Anleger die Möglichkeit wahrnehmen, sich unmittelbar auf der Gesellschaftersversammlung von der Geschäftsführung ins Bild setzen zu lassen und dort ihre Informationsrechte wahrnehmen.

Betroffene Anleger sollten sich mit einem spezialisiertem Anwalt über das weitere Vorgehen beraten. Für weitere Informationen und fairen Rat stehen die Rechtsanwälte der Kanzlei Röhlke unter 030.71520671 oder anwalt@kanzlei-roehlke.de gerne zur Verfügung.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

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Blankes Chaos bei der Aktona / Fondax – Gruppe

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Betroffene Aktona / Fondax Anleger wurden zur Gesellschafterversammlung zwecks Liquidation der vier Fondsgesellschaften FCM eingeladen, nun wurde die Auflösung wieder abgesetzt – Wie geht es weiter?

Helle Aufregung herrschte bei den Anlegern der vier geschlossenen Fonds der Fondax/ Aktona – Gruppe. Hatten sie doch denkbar kurzfristig eine Einladung zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung erhalten, auf der die Auflösung (Liquidation) der vier Fondsgesellschaften FCM (vormals Fondax) Capital Management KG, FCT (vormals Fondax) Capital Trust KG, FCS Capital Select KG und Aktona Premium Select KG beschlossen werden sollte.

Auflösung der vier Fondsgesellschaften FCM kein Thema mehr?

Blankes Chaos bei der Aktona/Fondax – Gruppe

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Nun erfolgte völlig überraschend die Kehrtwende. Nachdem Röhlke Rechtsanwälte bereits am Abend des 17. Juli 2014 Gerüchte für eine Absage der Versammlungen zugetragen wurden, wurde diese am 18.07.2014 dann doch durchgeführt. Allerdings: den verdutzten Anlegern wurde auf den Versammlungen mitgeteilt, eine Auflösung sei doch kein Thema mehr.

Noch eine Woche zuvor hatte es geheißen, die Auflösung sei erforderlich, weil keine Verwahrstelle für das Vermögen der Gesellschaften gefunden werden konnte und zudem durch das neue Kapitalanlage-Gesetzbuch KAGB die Gesellschaften mit außerordentlichen Kosten belastet würden.

Auf der Versammlung wurde den betroffenen Anlegern dagegen mitgeteilt, die Verträge mit einem Verwahrer könnten am Montag dem 21.7.2014 geschlossen werden. Eine Auflösung sei deshalb nicht mehr erforderlich.

Betroffene Anleger sind verwirrt – Wie soll man sich verhalten?

Über die wahren Hintergründe des „Hin und Her“ kann nur spekuliert werden. Vieles spricht dafür, dass sich bei der Geschäftsführung der Fondsgesellschaften und bei dem Hintermann Peter Laich die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass etwaige Auflösungsbeschlüsse anfechtbar gewesen wären. Die Einladungen zu den Gesellschafterversammlungen sind den Anlegern sehr kurzfristig zugegangen, woraus sich die Anfechtbarkeit hätte ergeben können.

Die ordnungsgemäße Ladung der Gesellschafter ist Voraussetzung der Wirksamkeit möglicher Beschlüsse. Dies hätte der Geschäftsführung, die sich nach eigenen Angaben durch Spezialisten hat beraten lassen, eigentlich bekannt sein müssen.

„Die Fonds der Aktona / Fondax-Gruppe haben ein Emissionsvolumen von ca. 80 Mio €. Diese enorme Summe ist einer Geschäftsführung anvertraut, die offensichtlich nicht einmal in der Lage ist, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung zur eigenen Auflösung einzuberufen. Spätestens dieses Kasperletheater rund um die Gesellschafterversammlung sollten Anleger nutzen, um über die Kapitalanlage einmal nachzudenken“, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, dessen Kanzlei Dutzende enttäuschter Anleger betreut.

Für weitere Informationen stehen die Rechtsanwälte der Kanzlei Röhlke unter 030.71520671 oder anwalt@kanzlei-roehlke.de gerne zur Verfügung.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

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Ausweg aus der Verjährungsfalle – Haftungsgrund Zweitberatung

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Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung verjähren spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung. Das hat der BGB-Reformgesetzgeber im Jahre 2002 festgelegt. Für viele Opfer fehlgeschlagener Kapitalanlageberatungen stellt sich diese Höchstfrist als Falle dar. Warum – zehn Jahre ist doch ein langer Zeitraum? Die Praxis bestätigt leider, dass die Anleger oftmals erst nach Ablauf der zehn Jahre merken, dass mit ihrer Kapitalanlage etwas schief gelaufen ist. Reift erst dann der Entschluss, sich rechtlich gegen die Vermögenseinbußen zur Wehr zu setzen, ist es meist schon zu spät.

Laufzeit von Kapitalanlagenprodukten und Transparenz für den Anleger

„Gerade bei längerfristig abgeschlossenen Kapitalanlageprodukten verwirklichen sich die Risiken meist erst nach längerer Zeit. Vielen Anbietern von Kapitalanlagen gelingt es, Unregelmäßigkeiten im Geschäftsablauf während der ersten Vertragsjahre noch zu kaschieren, so dass Anleger nicht argwöhnisch werden müssen. Kommt der Zusammenbruch des Kapitalanlagemodells erst im 11. Jahr, sind Schadensersatzansprüche wegen vorvertraglicher Falschberatung oder fehlerhafter Kapitalanlagenberatung vielfach verjährt und der Anleger kann seine Rechte nicht mehr geltend machen,“ meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der das Phänomen bei seinen Mandanten in letzter Zeit vermehrt beobachtet.

Welche Möglichkeiten bestehen für die betroffenen Anleger Ansprüche geltend zu machen?

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Oberlandesgericht spricht Vienna Life Anleger Schadensersatz zu

Der Anwalt nennt als Beispiel geschlossene Fonds (z.B. Albis Capital AG & Co. KG, Vertriebsstart Sommer 2004), bei denen in den Anfangsjahren der Beteiligung Entnahmen gewährt wurden. Viele Vermittler stellten diese Entnahmen den Anlegern als Gewinnauszahlung dar, während es sich letztlich um eine Rückzahlung des eigenen Geldes der Anleger handelte. In den ersten Vertragsjahren hatten die geschlossenen Fonds vielfach noch genügend Liquidität, um diese Entnahmen zu gewährleisten. Erst jetzt, nach einigen Jahren Laufzeit, stecken die Fonds in einer existenzbedrohenden Krise und fordern genau diese Entnahmen zurück. Für die Anleger eine unangenehme Situation: Während sie durch den Gesellschaftsvertrag möglicherweise gezwungen sind, die Entnahmen zurückzuzahlen, können die über diesen Punkt vor Vertragsschluss nicht aufgeklärten Anleger keine Schadensersatzansprüche mehr gegen ihre Vermittler oder andere geltend machen, wenn diese Schadensersatzansprüche zwischenzeitlich verjährt sind. Sie bleiben damit auf dem Schaden sitzen.

Aktuelle BGH – Entscheidung stärkt den Anlegerschutz

„Für diese Anleger bleibt jedoch noch ein Ausweg. Sie sollten überprüfen, ob in den letzten zehn Jahren Gespräche mit dem Vermittler und Kapitalanlagenberater über die Schieflage des verkauften Produktes stattgefunden haben. Sofern der Berater empfohlen hat, sich ruhig zu verhalten und keine rechtlichen Schritte einzuleiten, kommt möglicherweise eine Haftung aus einem erneuten Kapitalanlageberatungsvertrag in Frage, “ meint Rechtsanwalt Röhlke. Er weist darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung über Lehmann-Zertifikate genau das angenommen hat (XI ZR 51/11, Urteil v. 15.10.2013). Dort hatte ein Käufer von Lehmann-Zertifikaten sich an seine Bank gewandt und vorgeschlagen, die Zertifikate zu verkaufen, da eine finanzielle Krise heraufzuziehen drohte. Die Bank riet, die Papiere zu behalten, es könne nichts passieren. Der Bundesgerichtshof gab dem Anleger letztlich Recht, da der Rat, die Papiere zu halten, fehlerhaft gewesen sei. Ähnlich hatte der Bundesgerichtshof bereits am 21.03.2006 im Verfahren XI ZR 63/05 entschieden. Dort hatte der Kunde einer Bank angesichts fallender Kurse nachgefragt, ob er die Aktien nicht lieber verkaufen solle. Die Bank hatte zum Halten der Aktien geraten, die daraufhin noch weiter an Wert verloren.

Fazit: Anleger müssen die Verjährungsfalle im Auge behalten – Vertrauen ist gut, Kontrolle besser!

„Geprellte Anleger wenden sich naturgemäß zunächst einmal an denjenigen, dem sie vertrauen: Ihrem Berater, sei es eine Bank oder ein freier Vermittler. Anders als der Kunde glaubt, hat der Berater natürlich immer seine eigene Haftung für eine fehlerhafte Empfehlung im Hinterkopf und versucht, dieser zu entgehen. Für den Berater ist es nur natürlich, dem Kunden einen Rat zu geben, dahingehend, zunächst einmal nichts zu unternehmen. Auf diese Weise schicken Berater ihre Kunden in die Verjährungsfalle und hoffen, ungeschoren davonzukommen. Erfreulicherweise eröffnet die Rechtsprechung jetzt Auswege, “ meint Rechtsanwalt Röhlke, der betroffenen Kunden in jedem Falle eine anwaltliche Beratung ans Herz legt.

Für weitere Informationen zur Haftung und Verjährung bei Kapitalanlagen stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.715 20671 oder anwalt@kanzlei-roehlke.de gerne für eine Ersteinschätzung zur Verfügung.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

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BGH: Bearbeitungsgebühren können zurückgefordert werden – Bank verwenden millionenfach unzulässige Klausel

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Berlin, 07.08.2014

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Bankkunden gestärkt. In den Entscheidungen XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 haben die Bundesrichter entschieden, dass die sogenannte Bearbeitungsgebührenklausel in den Darlehensverträgen der Banken unwirksam sein kann. Die Kunden haben durch das Urteil die Bearbeitungsgebühren nebst Nutzungsentschädigung zurückbekommen.

Bundesgerichtshof entscheidet: Bearbeitungsgebühren, Entgelt unzulässig – dürfen von Kreditinstituten nicht verlangt werden!

In vielen Darlehensverträgen sind Gebühren enthalten, die zusätzlich zum Darlehensbetrag berechnet werden. Diese erhöhen die Darlehensnominalsumme und belasten den Darlehensnehmer zusätzlich noch mit Zinsen und Tilgung. Allerdings hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden, dass die entsprechenden Gebühren unzulässig sind und nicht durch die allgemeinen Geschäfts-bedingungen der Kreditinstitute verlangt werden können. Nach Ansicht der Richter werden mit dem Bearbeitungsentgelt lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden der Banken abgewälzt, die die Banken im eigenen Interesse erbringen und für die nicht der Kunde auch noch gesondert zahlen muss.

Bedeutung für Bankkunden und welche Ansprüche können geltend gemacht werden?

BGH: Bearbeitungsgebühren können zurückgefordert werden – Bank verwenden millionenfach unzulässige Klausel

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Für die Darlehensnehmer bedeuten die erfreulichen Urteile des Bundesgerichtshofes, das Bearbeitungsgebühren zuzüglich der hierauf entfallenden Zinsen zurückgefordert werden können. Dies gilt in jedem Falle für Kunden, die Verträge in den Jahren 2011 und später abgeschlossen haben. „Verträge aus den Jahren davor könnten evtl. verjährungsrechtlich problematisch sein, dass muss in jedem Einzelfall geprüft werden“, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl betroffener Kreditnehmer vertritt. Der Rechtsanwalt rät zu einer Einschätzung der Lage durch einen qualifizierten Anwalt, damit die Kreditnehmer kein Geld verschenken, was ungerechtfertigter Weise an Gebühren erhoben wurde.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

Sofortkontakt Kanzlei Röhlke unter 030.71520671

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Energiefonds: Widerrufsrechte prüfen – Gerichte eröffnen Auswege

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Viele Kapitalanleger stellen derzeit fest, dass ihre Energiefonds alles andere als wie geölt laufen. Insbesondere die Fonds der „POC Proven Oil Kanada“  –Gruppe stehen massiv in der Kritik der Öffentlichkeit, da die Geschäfte nach Recherchen durch Journalisten als wenig transparent und die Geschäftszahlen als kaum nachvollziehbar angesehen werden.

Was bleibt Anlegern in diesem schmierigen Umfeld an Möglichkeiten, um sich von unrentablen Fonds zu trennen?

„Wenn ein Anleger sich von einem unrentablen Fonds lösen möchte, ist ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsrecht oder dem Fernabsatzrecht die beste Lösung. Viele Anbieter von Fondsbeteiligungen setzten für den Vertrieb Ihrer Kapitalanlagen auf Fernabsatzkanäle oder auf das klassische Haustürgeschäft. Dann aber müssen sie nach der strengen europäischen und deutschen Rechtsprechung eine ordnungsgemäße Belehrung über ein Widerrufsrecht erteilen. Tun sie es nicht, kann ein Anleger auch noch weit nach Ablauf der 14-tägigen Frist seinen Widerruf erklären“, erläutert der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl von betroffenen Anlegern über einen Widerruf aus unrentablen Fondbeteiligungen geholfen hat.

Bundesgerichtshof stärkt erneut den Anlegerschutz – fehlerhafte Widerrufsbelehrungen ermöglichen den Ausstieg für betroffene Fondsanleger – weiterer Schaden kann begrenzt werden!

Energiefonds: Widerrufsrechte prüfen – Gerichte eröffnen Auswege

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke

Röhlke weist besonders auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2014 hin, welches für geschlossene Fonds höchst brisant ist. Denn eine Widerrufsbelehrung muss eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung beinhalten. Viele Fondanbieter haben allerdings diese Widerrufsfolgenbelehrung nicht auf die Besonderheiten eines Publikumsfonds abgestimmt. Die Belehrung ist aus diesem Grunde fehlerhaft und ermöglicht einem Anleger auch noch Jahre nach dem Beitritt einen Ausstieg aus der Beteiligungsfalle.

Allerdings führt ein Widerruf nur dazu, dass der Anleger von seinem Geld das zurückbekommen kann, was noch da ist. Zwischenzeitlich aufgelaufene Verluste muss er hinnehmen, aber nicht mehr diejenigen Verluste, die noch nach seinem Widerruf eintreten. Er kann seinen Schaden damit begrenzen. „Für viele unserer Mandanten ist ein Ende mit Schrecken immer noch besser als ein Schrecken ohne Ende. Sie wählen den Widerruf, damit ein Schlussstrich unter unrentable Fondbeteiligungen gezogen werden kann. Für Anleger mit Ratensparverpflichtungen bietet sich diese Lösung natürlich besonders an“, meint Röhlke.

Röhlke Rechtsanwälte überprüfen derzeit insbesondere für betroffene Anleger der POC Proven Oil Canada 2 die Möglichkeit eines Widerrufes. Nach Ansicht der Rechtsanwälte haben Anleger gute Chancen, einen Widerruf vor Gericht erfolgreich durchzusetzen. Für weitere Informationen und eine Ersteinschätzung der Möglichkeiten stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.715 206 71 und office@kanzlei-roehlke.de gerne zur Verfügung.

V.i.s.d.P.:

Christian-H. Röhlke

Rechtsanwalt

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Landgericht Nürnberg: ALAG – Vermittler haftet – Prospekt falsch

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Mit Endurteil vom 28.07.2014 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth einen Vermittler der ruinösen Beteiligung an der „Alag Automobil AG & Co. KG“ (ALAG) zu Schadenersatz gegenüber einem von RÖHLKE Rechtsanwälten vertretenen Anleger verurteilt. Hintergrund war, dass der Emissionsprospekt der ALAG in wesentlichen Punkten fehlerhaft war und nach Mitteilung des Kapitalanlagenberaters der Beratung zugrunde lag.

Kapitalanlagenberater zu anleger- und anlagegerechter Beratung verpflichtet

Landgericht Nürnberg: ALAG - Vermittler haftet – Prospekt falsch

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Oberlandesgericht spricht Vienna Life Anleger Schadensersatz zu

Klagen im Zusammenhang mit der atypisch stillen Beteiligung an der Alag beschäftigen die Gerichte in unterschiedlichster Weise. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte nun über einen Schadenersatzanspruch eines betroffenen ALAG-Anlegers gegen seinen Kapitalanlagenberater zu entscheiden. Dabei obsiegte der Anleger vollständig. Das Landgericht Nürnberg-Fürth sah es dabei als erwiesen an, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein Beratungsvertrag zustande kam, der den Anlageberater sowohl zu vollständiger anlegergerechter Beratung als auch zu anlagegerechter Beratung verpflichtete.

Anlegergerecht ist eine Beratung, wenn das empfohlene Finanzprodukt den zuvor ermittelten Bedürfnissen des Anlegers entspricht, also für den Anleger passend ist. Anlagegerecht ist eine Beratung, wenn der Berater sämtliche anlagespezifischen Risiken und Besonderheiten dem Anleger so dargestellt hat, dass die Willensbildung objektiv und informiert durch den Anleger durchgeführt werden kann“, teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, dessen Kanzlei eine Vielzahl von Anlegern im Zusammenhang mit der Alag Automobil AG & Co. KG vertritt.

Emissionsprospekt fehlerhaft  - Beratungs- und Aufklärungsfehler des Kapitalanlagenberaters

Im entschiedenen Fall hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth eine anlagegerechte Beratung als nicht erwiesen angesehen, da ein Beratungsfehler schon darin zu sehen war, dass der beklagte Anlagevermittler nach eigenen Angaben auf der Grundlage des Prospekts beraten hatte und dieser Prospekt fehlerhaft ist.

Das Landgericht ging dabei davon aus, dass die Angaben im Emissionsprospekt zu den Emissions- und Provisionskosten irreführend sind. Dies hatte bereits das Landgericht Berlin in einem Beschluss vom 11.06.2013 mitgeteilt, auf den sich das Landgericht Nürnberg nun explizit bezog. Das Landgericht Berlin hatte darauf hingewiesen, dass über die Vertriebsprovisionen Aufklärung zu geben sei, weil diese eine Größenordnung von 15 Prozent des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten – das Landgericht hatte eine Kostenbelastung von 21,4 Prozent inkl. des Agios errechnet. Diese Prospektfehler sind nach Ansicht des Landgerichts Nürnberg in jedem Falle ursächlich für die Anlageentscheidung gewesen und begründen einen Aufklärungsfehler des Beraters.

Fazit: Urteil gibt Hoffnung – Betroffene ALAG-Anleger können Schadensersatzansprüche geltend machen

„Die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg ist zu begrüßen. Nach Meinung der Röhlke Rechtsanwälte ist der Emissionsprospekt der Alag in vielen Punkten fehlerhaft, so dass hier Schadensersatzansprüche gegen Vermittler durch die betroffenen ALAG-Anleger unbedingt zu prüfen sind. Allerdings dürften die Ansprüche vielfach verjährt sein. Inwieweit sich die verjährten Schadenersatzansprüche dennoch den Forderungen der ALAG in anderen Gerichtsverfahren entgegen setzen lassen, sollte jeder Anleger durch einen qualifizierten Rechtsanwalt überprüfen lassen“, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke. Für weitere Fragen und Informationen stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671 und office@kanzlei-roehlke.de gerne zur Verfügung.

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Christian-H. Röhlke
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CIS Garantiehebelplan ´08- Liquidationsversuch gescheitert – wie geht es weiter?

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Anfang August 2014 erhielten die Anleger des Garantiehebelplan´08 GmbH & Co. KG Post von der Geschäftsführung. Danach ist die Abstimmung über die geplante Liquidation der Gesellschaft gescheitert. Stattdessen soll die Gesellschaft fortgeführt werden. Es ist ein Antrag auf Registrierung nach dem Kapitalanlagegesetzbuch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (BAFin) gestellt.

Voraussetzungen für die Registrierung: Verwahrstelle und gesetzeskonformes Management

CIS Garantiehebelplan ´08- Liquidationsversuch gescheitert – wie geht es weiter?

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke

Allerdings ist es keinesfalls sicher, dass ein derartiger Antrag auch positiv von der BaFin beschieden wird. Zunächst einmal muss eine Verwahrstelle gefunden werden und ein gesetzeskonformes Management für die Gesellschaft, was derzeit vielen Gesellschaften Schwierigkeiten bereitet.

„Sollte die Fortführung durch die BAFin und die Genehmigung der Verwahrstelle allerdings nicht erteilt werden, wäre eine Liquidation auf Anordnung der BAFin und damit durch die Hintertür ohne Gesellschaftsbeschluss denkbar“, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, dessen Kanzlei eine Vielzahl von Verfahren gegen die CIS Gesellschaften führt.

Liquidation der CIS Gesellschaft – Auswirkungen für betroffene Anleger? – Welchen Ausweg bieten Widerruf oder Kündigung?

Röhlke weist dabei auf einen für die betroffenen CIS Garantiehebelplan ´08 Anleger besonders riskanten Umstand hin: „Im Falle einer Liquidation der Gesellschaft ist der eingesetzte Liquidator verpflichtet, zunächst einmal die Außenstände der Gesellschaft zu begleichen und noch offene Forderungen einzuziehen. Viele Liquidatoren von Publikumsfonds verstehen dies als Aufforderung, rückständige Ratenzahlungen einzufordern, gerne auch gerichtlich. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Anleger in den dann anstehenden gerichtlichen Auseinandersetzungen bessere Karten haben, wenn schon vor dem Liquidationsbeschluss eine Kündigung oder ein Widerruf der Gesellschaftsbeteiligung erklärt wurde“, erklärt der Jurist.

Fazit: CIS ´08 kann Ersatzansprüche geltend machen – Betroffene Anleger sollten Ansprüche prüfen!

Bereits durch die Gesellschafterversammlung hat die CIS´08 sich die Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen die Treuhandkommanditistin und die frühere Geschäftsführung genehmigen lassen, so dass wohl künftig eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten durch die Fondgeschäftsführung betrieben werden. Betroffene CIS Garantiehebelplan ´08 Anleger sollten zügig einen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen aufsuchen, um der weiteren Entwicklung im Falle der Fortführung, aber auch bei eventueller Liquidation nicht hinterher zu stehen. Für Rückfragen, weiteren Informationen und einer kostenlosen Ersteinschätzung stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671 und office@kanzlei-roehlke.de gerne zur Verfügung.

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Christian-H. Röhlke
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Deutsche Atlas AG muss Vermittlungsgebühren zurückzahlen

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Mit Urteil vom 07.08.14 hat das Landgericht Augsburg die Deutsche Atlas Finanzdienstleistung AG verurteilt, die von einem Kunden gezahlten Vermittlungsgebühren zurückzuerstatten. Festgestellt wurde auch, dass keine weiteren Ansprüche auf Vermittlungsgebühren der Deutschen Atlas aus einer Ratenzahlungsvereinbarung bestehen. Dieses Urteil ist ein Spiegelbild der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 01.03.2012 (III ZR 213/11), welcher ebenfalls die Vermittlungsgebührenvereinbarung bei der Vermittlung einer Multiwert Fondpolice für unwirksam erachtet hat.

Die Begründung beider Urteile: eine Vermittlungsgebühr war nicht geschuldet, da die Vertriebsorganisation nicht als unabhängiger Makler auftrat, sondern eine unechte Verflechtung zwischen der Maklerorganisation und dem Partner des vermittelten Hauptvertrages, also der Lebensversicherungsfirma, bestand.

Verflechtung und Zugehörigkeit Deutsche Atlas AG: Maklerorganisation und Vermittlung

Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht.

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Im konkreten Fall hat die Deutsche Atlas AG einem Anleger eine „Multi-Investment Rente“ vermittelt, wobei es sich tatsächlich um eine fondsgebundene Lebensversicherung der AtlanticLux Lebensversicherung S. A. handelte. Für die Vermittlung hat der Deutsche Atlas sich eine Nettogebührenvereinbarung unterzeichnen lassen, die in monatlichen Raten zu 217,28 Euro zu bedienen war bis zu einer Gesamthöhe von insgesamt 13.036,80 Euro. Die Raten wurden eingezogen von einer Firma FWU Payment Services GmbH, die zur FWU Gruppe gehörte. Zwischen der FWU AG, der Atlantic Lux Lebensversicherungsfirma S. A. und der Deutschen Atlas AG besteht hier nach den vom Deutschen Atlas nicht bestrittenen Sachvortrag der Klage enge Verflechtungen, die sich unter anderem in der Verwendung der vertragsbezeichnenden Multiwert zeigten. Die Marke Multiwert gehört der Deutschen Atlas AG.

„Nach den Feststellungen des Landgerichts steht durch diese unechte Verflechtung die Deutsche Atlas AG letztlich im Lager der Versicherungsgesellschaft. Es besteht hier eine derart dauerhafte Interessensbindung, dass der Deutsche Atlas ungeeignet für die dem gesetzlichen Leitbild entsprechende Tätigkeit eines Maklers bei der Vermittlung der Multiwert Police erscheint. Dann ist aber auch der Maklerlohn nicht geschuldet“, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke aus Berlin, dessen Kanzlei das Urteil erstritten hat.

Urteil: Unechte Verflechtung Multiwert Fonds-Police

In dieselbe Richtung ging bereits im März 2012 eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes. In dem von den Karlsruher Richtern entschiedenen Verfahren hatte allerdings die Vertriebsgesellschaft der Multiwert Fonds-Police restliche Vermittlungsgebühren vom Anleger gefordert und blieb dabei erfolglos. Die Argumentation des Bundesgerichtshofs war dieselbe: durch die unechte Verflechtung der ganzen Unternehmen sei kein Maklerlohn entstanden, weil eine unabhängige Interessenwahrnehmung des Maklers nicht zu erkennen war.

Fazit: Multiwert Fondspolice und Vermittlungsgebührenvereinbarung prüfen – Rückforderung von Beiträgen möglich

„Das Urteil ist erfreulich für die vielen Kunden der Deutschen Atlas AG, die mit ihrer Multiwert Fondpolice oder mit der Vermittlungsgebührenvereinbarung unzufrieden sind. Diese können, gestützt auf das Augsburger Urteil die weitere Zahlung der Vermittlungsgebühren einstellen und sich die bisher gezahlten Beiträge zurückholen. Betroffene Kunden und Anleger sollten sich allerdings in jedem Falle zuvor juristischen Rat durch einen erfahrenen und qualifizierten Rechtsanwalt einholen, um die Ansprüche im Einzelfall prüfen zu lassen“, meint Rechtsanwalt Röhlke.

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Lebensversicherung mit starker Rendite, aber nur bei Widerruf

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Das Landgericht Kiel hat durch Urteil vom 07.05.2014 einem Lebensversicherungskunden eine hervorragende Rendite beschert. Das gute Geschäft machte der Kunde aber nicht, weil er den Versicherungsvertrag bis zum Ende durchführte, sondern weil er ihn nach zehn Vertragsjahren durch einen Widerspruch kündigte.

Versicherung –Policen-Modell ermöglicht berechtigten Widerspruch

Lebensversicherung mit starker Rendite, aber nur bei Widerruf

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke

Nach Ansicht der Kieler Richter berechtigt der Widerspruch den Versicherungsnehmer, seine bisher an die Versicherung gezahlten Prämien zurückzuverlangen und hierauf auch Zinsen in gesetzlicher Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz, tatsächlich waren das etwas über 6 %, für die Versicherungslaufzeit zu fordern. Insgesamt erhielt der Versicherungsnehmer so über 19.000,00 € zurück.

Die Berechtigung zum Widerspruch ergab sich aus der Verwendung des sogenannten Policenmodells der Versicherung. Bei diesem Modell ist die Belehrung über das gesetzliche Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers zwar im Antragsformular, aber nicht bei Aushändigung des Versicherungsscheins erfolgt, was nach dem alten Versicherungsvertragsgesetz erforderlich gewesen wäre. Zudem war die Belehrung nicht drucktechnisch deutlich hervorgehoben, so dass der Versicherungsnehmer dem Widerspruch der Versicherung auch noch Jahre nach Ablauf der eigentlichen Fristen erklären konnte. Damit schließt sich das Landgericht Kiel der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesgerichtshofes an, die die Einräumung derartiger Widerspruchsrechte ebenfalls für problematisch angesehen haben.

„Urteilsrendite“: Widerspruchsrecht  für Versicherungskunden

„Erfreulich für den Anleger war in jedem Falle, dass die Versicherungsgesellschaft durch den Widerspruch verpflichtet war, die gesamte gezahlte Versicherungsprämie von 10.000,00 €, die bereits bei Vertragsanfang der Versicherungsgesellschaft überwiesen wurde, zurückzuzahlen und hierauf auch noch Zinsen in gesetzlicher Höhe zu entrichten. Durch den Urteilsspruch hat der Versicherungsnehmer aus 10.000,00 € fast 20.000,00 € gemacht, und das in 12 Jahren. Damit übertrifft diese „Urteilsrendite“ bei Weitem die gegenwärtigen Renditemitteilungen der deutschen Lebensversicherer“ meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke. Der Anwalt weist darauf hin, dass das Urteil Auswirkungen für eine Vielzahl von Versicherungskunden haben kann, denen möglicherweise auch heute noch ein Widerspruchsrecht zusteht. Dieser Anspruch sollte im Einzelfall durch einen erfahrenen Juristen geprüft und geklärt werden.

Widerruf – Urteilsrendite: Welche Kunden profitieren vom Urteil des Landgerichts Kiels?

„Insbesondere Kunden renditeorientierter Versicherungsverträgen aus dem Britischen Rechtskreis dürften hier hellhörig werden. Diese betroffenen Anleger wurden vielfach damit geworben, englische Lebensversicherungen würden hohe Renditen machen durch einen höheren Investitionsanteil in Aktien, was letztlich allerdings nicht gehalten werden konnte. So ist z. Bsp. bei der Lebensversicherung des englischen Anbieters Inora Life World Invest 300 bereits jetzt abzusehen, dass die in Aussicht genommene Verdreifachung des eingelegten Kapitals hier nicht mehr funktionieren kann und die Anleger möglicherweise nur ihr eingesetztes Kapital zurückbekommen. Für diese Versicherten bietet sich die Lösung des Landgerichts Kiel an: Sie können durch die für die Vertragslaufzeit anfallenden Zinsen immerhin noch ein vernünftiges wirtschaftliches Ergebnis erzielen. Wir bereiten für einen unserer Mandanten derzeit eine entsprechende Klage vor“, teilt der Berliner Rechtsanwalt Röhlke mit. Allen Betroffenen ist zu raten sich fachkundigen rechtlichen Rat einzuholen, um die Möglichkeit des berechtigten Widerrufs prüfen zu lassen. Für weitere Informationen und eine kostenlose Ersteinschätzung stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.715206 71 oder office@kanzlei-roehlke.de zur Verfügung.

V.i.S.d.P.:

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