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Protectum Wohnungsbaugenossenschaft eG: Dumm, wenn man es glaubt – Fragwürdiger Mitgliederfang per Telefon

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„Werden Sie wohlhabend, ganz ohne Risiko und mit Unterstützung vom Staat“- ein Wunschtraum oder funktioniert das? – Risiken für Protectum eG Mitglieder? – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

„Dumm, wenn man es nicht macht“ – mit diesem simplen Slogan gehen die Protectum Wohnungsbaugenossenschaft eG und die Genokap Wohnungsbaugenossenschaft eG in einem Werbefilmchen bei youtube auf Bauernfang. Denn wenn man es nicht macht, entgeht einem eine Anlage so sicher wie die Bank von England, tönt es dort. Werden Sie wohlhabend, ganz ohne Risiko und mit Unterstützung vom Staat, so ködert man nichtsahnende Kleinanleger. Ziel sei es, mit einem staatlichen Zuschuß, Zahlungen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmersparzulage mit einem jährlichen eigenen Einsatz von nur 80,90 € zu einer Sparleistung von 480,00 zu kommen. Fast 400,00€ davon tragen nach den Berechnungen in dem Video Staat und Arbeitgeber. Und das Beste: Nach 6 Jahren haben die Anleger nach dieser Darstellung die Möglichkeit, sich „ihr Geld“ auszahlen zu lassen. 2.886,00 € stünden dann zur freien Verfügung, eingezahlt wurden davon durch den Anleger selbst nur 486,00 €. Das ist eine stattliche Rendite für die Anleger. „Dumm nur, dass die Rechnung so leicht nicht aufgeht“, meint der Berliner Experte für Kapitalanlagenrecht Christian-H. Röhlke.

Protectum Wohnungsbaugenossenschaft eG: Fakten – Was sagt die Genossenschaftssatzung?

„Schon seit Forrest Gump wissen wir: Dumm ist, wer Dummes tut. Dummes zu unterlassen, ist dagegen klug. Im Falle der Protectum eG fanden wir auch den Blick in die Satzung der Genossenschaft klug. Nach deren § 5 hat die Genossenschaft eine Kündigungsfrist von 5 Jahren, so dass nur derjenige, der schon im ersten Jahr nach dem Beitritt kündigt, nach sechs Jahren über sein Geld verfügen kann. Außerdem sieht die Satzung in § 10 vor, dass bei Kündigung nur ein errechnetes Geschäftsguthaben des Genossen ausbezahlt wird – das kann deutlich niedriger sein als die im Video als feststehend dargestellte Zahl von 2.886,00 €. Es kann, auch das steht aber nur in einem Beipackzettel, sogar zu einem Totalverlust der eingezahlten Gelder kommen“, teilt Rechtsanwalt Röhlke seine Bedenken mit.

Genossenschaftsrecht regelt die Gestaltung der Beitrittserklärung – Protectum eG baut auf Kaltaquise – Wie funktioniert das?

Dumm, jedenfalls für die Anleger, ist nur, dass die Protectum eG einen Weg gefunden hat, den neuen Genossen diesen Blick in die Satzung zu erschweren. „Grundsätzlich“, so Röhlke, „sieht das Genossenschaftsrecht eine schriftlich unterzeichnete Beitrittserklärung des Anlegers vor. Zusätzlich ist dem neuen Genossen vor der Unterzeichnung die Satzung zu überreichen.“ Dies umgeht die Protectum mit einer eigenartigen, unverblümt auf der Homepage der Genossenschaft dargestellten Methode der Kaltaquise: neue Genossen werden unvorbereitet von der Protectum angerufen und, so die Homepage, über die Vorteile des Beitritts informiert. Wer will, kann dann sofort telefonisch der Genossenschaft beitreten und bekommt die bereits unterzeichneten Beitrittsformulare dann mit der Post, um im Rahmen der gesetzlichen Widerrufsfrist möglicherweise wieder von der Beteiligung Abstand zu nehmen. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift wird dadurch umgangen, dass die Anleger einem Mitarbeiter der Protectum telefonisch und mündlich eine Vollmacht erteilen, für sie zu unterschreiben.

Protectum eG Mitglieder suchen Hilfe: anstatt von Informationsmaterial kommt fertiger Beitrittsantrag

„Uns haben Mandanten allerdings berichtet, im Rahmen des unerwünschten Telefonats nur der Übersendung von Informationsmaterial zugestimmt zu haben. Ins Haus flatterte dann allerdings ein fertig unterzeichneter Beitrittsantrag, und auch den Arbeitgeber hatte man schon wegen der Sparzulage angeschrieben. Möglich scheint dieses dubiose Vorgehen durch die Änderung der Gesetze zum Fernabsatz im Sommer 2014 zu sein“, meint der erfahrene Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, dessen Mandanten nun einem Weg suchen, wieder aus der Beteiligung herauszukommen.

Fazit: Schutz bei Kaltaquise – Lautsprecher, Mitschnitt und Zeugen

Der erfahrene Jurist empfiehlt allen betroffenen Anlegern, sich vor der Unterzeichnung ein genaues Bild zu machen und bei entsprechenden Aquiseanrufen Zeugen hinzuzuziehen und den Anrufer darauf hinzuweisen, dass Zeugen vorhanden sind und man nun den Lautsprecher des Telefones anschalten werde.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt
Sofortkontakt Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671

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Canada Gold Trust – Skandal: Insolvenzverfahren über Gründungsgesellschafter und Emissionshaus eröffnet

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Zum 28.07.2015 und 29.07.2015 hat das Amtsgericht Freiburg die Insolvenzverfahren über die Canada Gold Trust GmbH, Canada Gold Trust Verwaltungs GmbH und Canada Gold Trust Management GmbH eröffnet. Gläubiger können Ihre Forderungen bis zum 31.08.2015 anmelden.

Canada Gold Trust-Anleger sollten reagieren – Anmeldefrist für Forderungen bis zum 31.08.2015

Canada Gold Trust – Skandal: Insolvenzverfahren über Gründungsgesellschafter und Emissionshaus eröffnet

Canada Gold Trust – Skandal: Insolvenzverfahren über Gründungsgesellschafter und Emissionshaus eröffnet

Die betroffenen Gesellschaften wurden bereits zuvor aufgrund des Insolvenzantrages von den Fondsgesellschaften Canada Gold Trust I bis IV GmbH & Co. KG ausgeschlossen. Die Insolvenz der drei Gesellschaften hat keine unmittelbare Auswirkung auf die Fondgesellschaften selbst. Gleichwohl sollten Anleger nicht gleichgültig reagieren, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Schadensersatzklagen – Anspruch von Schadensersatz für die betroffenen Anleger: Besteht weiterhin Gültigkeit?

„Wir hatten nach sorgfältiger Prüfung unseren Mandanten geraten, Schadensersatzklagen auch gegen die Emissionsgesellschaft Canada Gold Trust GmbH und gegen die Gründungsgesellschafterinnen Canada Gold Trust Verwaltungs GmbH und Canada Gold Trust Management GmbH einzureichen und dies auch getan. Durch die beantragte und nunmehr eröffnete Insolvenz wird das Landgericht Konstanz über diese Schadensersatzansprüche nicht mehr entscheiden müssen. Gleichwohl sind die Ansprüche durch die Insolvenz natürlich nicht einfach untergegangen. Für unsere Mandanten haben wir diese beim Insolvenzverwalter: Dr. Norbert Wischmann aus Konstanz zur Anmeldung gebracht. Unserer Meinung nach besteht eine Haftung der verantwortlichen Gesellschaften unter dem Gesichtspunkt der Gründungsgesellschafterhaftung bzw. der Emittentenhaftung“, erklärt der erfahrene Jurist Christian-H. Röhlke.

Hoffnung auf Kapitalrückfluss für die Canada Gold Trust Anleger – Schadensersatzforderung nach dem ZUG-UM-ZUG Prinzip? – Steht das Sanierungskonzept der Henning Gold Mines Gruppe?

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens werden Gläubiger an der Verwertung der Insolvenzmasse beteiligt, sofern es dem eingesetzten Insolvenzverwalter gelingt, genügend Vermögengegenstände zur Masse einzuziehen. Nach Röhlkes Ansicht bedeutet allein der Umstand, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wird und somit genügend Masse da ist, um das Verfahren zu decken, dass für die Anleger möglicherweise noch ein geringer Kapitalrückfluss hier in Frage kommen kann. Allerdings ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Anmeldung einer Schadensersatzforderung bei Zug-um-Zug-Leistungen zu beachten, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

„Die endgültige Ermittlung des anmeldefähigen Schadens wird wohl auch davon abhängen, wieviel Wert der Anteil an den Fond KGs der einzelnen Anleger noch hat. Wir gehen aufgrund der Aussagen der aktuellen Geschäftsführung der Fonds zum nunmehr wohl als gescheitert anzusehenden Sanierungskonzeptes für die Henning Gold Mines-Gruppe davon aus, dass der wirtschaftliche Wert eher gering einzuschätzen ist. Ob und welche Abzüge sich die Anleger im Rahmen der Insolvenzforderungsanmeldung nun gefallen lassen müssen, wird noch im Einzelnen mit dem Insolvenzverwalter auszudiskutieren sein. Jedenfalls können wir allen betroffenen Anlegern nur raten, genau zu prüfen, ob die Insolvenzforderung angemeldet werden soll oder nicht. Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, dürfte diese die Forderungsanmeldung regelmäßig zahlen“, meint Röhlke.

Der Jurist rät allen betroffenen Anlegern den Gang zum spezialisierten Anwalt. Betroffene Anleger sollten die weitere Entwicklung im Auge behalten, damit nicht noch weiterer Schaden entsteht. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen läuft bis zum 31.08.2015.

V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich
Sofortkontakt Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671

Röhlke Rechtsanwälte
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10435 Berlin
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Anlageskandal BWF – Polizei vollstreckt vier Haftbefehle – Ermittlungen dauern an

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Mit Pressemitteilung Nr. 2081 vom 02.09.2015 teilen die Berliner Staatsanwaltschaft und Polizei mit, Haftbefehle gegen vier mutmaßliche Goldhändler im Berliner Bezirk Steglitz-Zehlendorf, in Teltow und in Frechen bei Köln vollstreckt zu haben. Die Festnahmen stehen danach im Zusammenhang mit dem umfangreichen Ermittlungskomplex der Staatsanwaltschaft Berlin wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges, der gewerbsmäßigen Urkundenfälschung sowie des Verstoßes nach dem Kreditwesengesetz durch Anlageprodukte der sog. BWF – Stiftung. Bei den Festgenommenen soll es sich um die maßgeblichen Verantwortlichen der beteiligten Firmen im Alter von 45 bis 67 Jahren handeln.

Anlegerskandal BWF - Stiftung: Polizei vollstreckt vier Haftbefehle – Ermittlungen dauern an – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke

Anlegerskandal BWF – Stiftung: Polizei vollstreckt vier Haftbefehle – Ermittlungen dauern an – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke

Die Ermittlungsbehörden gehen von 6.000 geschädigten Kunden und eingenommenen Anlegergeldern in einer Größenordnung von nunmehr 54 Millionen Euro aus, wobei nach der Pressemitteilung des Landeskriminalamtes Berlin ein zweistelliger Millionenbetrag dieser Anlegergelder nicht zum Ankauf von physischem Gold und somit vertragswidrig und betrügerisch verwendet wurde. Die Ermittlungen dauern an.

„Die Meldung von der Vollstreckung der Haftbefehle gegen die Verantwortlichen kommt für die Anleger zu einem sensiblen Zeitpunkt: Am 04.09.2015 ist die erste Gläubigerversammlung im Rahmen des eröffneten Insolvenzverfahrens über die Trägergesellschaft BDT anberaumt, in welcher auch der Insolvenzverwalter seine bisherigen Erkenntnissen kundtun wird. Wir nehmen an dieser Veranstaltung selbstverständlich für die hier vertretenen Mandanten teil“, informiert der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Betroffene Anleger der BWF-Stiftung sollten sich umgehend kompetent anwaltlich beraten lassen, um weiteren Schaden abzuwenden. Für Fragen und weitere Informationen stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671 gerne zur Verfügung.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
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Verbotene Investmentgeschäfte: Bafin ordnet Rückabwicklung der CIS Garantie Hebel Fonds 07, 08 und 09 an

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Mit Bescheid vom 12. August 2015 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) den CIS Garantiehebelfonds 07, 08 und 09 den weiteren Geschäftsbetrieb untersagt und die Rückabwicklung angeordnet. Hintergrund sind ohne Genehmigung betriebene Investmentgeschäfte. Ein Abwickler wurde bereits bestellt.

Anleger des CIS Garantie Hebel Fonds bekommen Hilfe: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zieht Schlussstrich für das Geschäftsmodell

„Die Skandalprodukte CIS Garantiehebelfonds beschäftigen Anleger seit langem. Sei es die Auseinandersetzung des Hintermannes Daniel Sahin mit der Zeitschrift Finanztest und dem ZDF, sei es die fragwürdige Zertifizierung der Fondplausibilität durch die Tochterfirma der TÜV Nord AG die TÜV Nord-Cert GmbH oder das spurlose Verschwinden der geschäftsführenden Komplementärin CIS Deutschland AG – für die Anleger hatten Nachrichten im Zusammenhang mit den CIS – Fonds meist keinen erfreulichen Inhalt. Nun hat die BaFin einen vorläufigen Schlussstrich unter diese Geschichte gezogen“, kommentiert Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke aus Berlin, der eine Vielzahl geschädigter Anleger der CIS Fonds vertritt.

Besteht Hoffnung für die CIS Anleger auf Geltendmachung von Ansprüchen?

Verbotene Investmentgeschäfte: Bafin ordnet Rückabwicklung der CIS Garantie Hebel Fonds 07, 08 und 09 an

Verbotene Investmentgeschäfte: Bafin ordnet Rückabwicklung der CIS Garantie Hebel Fonds 07, 08 und 09 an

Der erfahrene Jurist weist daraufhin, dass viele geschädigte Anleger Verfahren gegen die Gründungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin FH Treuhand GmbH (vormals Grützmacher Gravert GmbH) führen oder aber gegen die TÜV Nord-Cert. Während die FH Treuhand GmbH nunmehr durch Sitzverlegung nach Zypern offensichtlich schwer zu greifen ist, ist die juristische Argumentation gegenüber der TÜV Nord-Cert bisher noch nicht rechtskräftig durch entschieden. Hintergrund ist ein Zertifikat, welches die TÜV Nord-Cert für die Fonds ausgestellt hatte und in welchem er auf die außerordentliche Qualität der Fonds und der Plausibilität ihrer Geschäftsprognosen hingewiesen hatte.

Fazit: TÜV Nord AG wird zur Haftung gezogen – Geschäftsmodell CIS Fonds unplausibel – Hoffnung für betroffene Anleger?

„Wir nehmen die Tochterfirma der TÜV Nord AG unter dem Gesichtspunkt der Expertenhaftung bzw. des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in die Haftung. Die juristische Auseinandersetzung befindet sich allerdings noch am Anfang. oberlandesgerichtliche Entscheidungen liegen gegenüber der TÜV Nord-Cert noch nicht vor. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat allerdings bereits entschieden, dass die Geschäftsmodelle der CIS Fonds teilweise unplausibel waren“, teilt Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit.

Wie die weitere Entwicklung der CIS Fonds aussehen wird, bleibt abzuwarten. Der erfahrene Rechtsanwalt Christian-H. Weitere Informationen für betroffene CIS Fonds Anleger unter http://www.kanzlei-roehlke.de und 030.71520671. Rechtsanwälte Röhlke empfiehlt jedoch allen betroffenen Anlegern, frühzeitig anwaltlichen Beistand zu suchen, um weiteren Schaden abzuwenden und Ansprüche geltend machen zu können.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt
Sofortkontakt Röhlke Rechtsanwälte unter 030.715 206 70

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Anlegerskandal BWF-Stiftung: Anleger werden mit unangenehmen Wahrheiten auf der Gläubigerversammlung konfrontiert

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Insolvenzverwalter verkündet: BWF-Stiftungskunden haben gar kein Gold erworben – Vermittler Provisionen bis 20 Prozent kassiert – Sichergestelltes Gold war weder quantitativ noch qualitativ deckungsgleich

Anlegerskandal BWF-Stiftung: Anleger werden mit unangenehmen Wahrheiten auf der Gläubigerversammlung konfrontiert

Anlegerskandal BWF-Stiftung: Anleger werden mit unangenehmen Wahrheiten auf der Gläubigerversammlung konfrontiert

Am 04.09.2015 fand die Gläubigerversammlung der Opfer des betrügerischen Geschäftsmodells der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung BWF statt. Insolvenzverwalter Sebastian Laboga hatte einige unangenehme Wahrheiten zu verkünden, teilt Rechtsanwalt Christian- H. Röhlke mit, der für seine Mandanten bei der Gläubigerversammlung anwesend war.

Zunächst einmal stellte Laboga die rechtliche Struktur der BWF Stiftung dar. Diese ist, das ist mittlerweile vielfach besprochen, tatsächlich nur eine unselbständige Stiftung ohne die Möglichkeit, eigene Rechte und Pflichten zu erwerben. Dies hat ihre Muttergesellschaft BDT Bund Deutscher Treuhandstiftungen eV übernommen. Die BDT ist tatsächlich im Insolvenzverfahren und die die BWF Stiftung als Teil der BDT davon mit betroffen.

Zusammenhänge BWF-Stiftung – Bund Deutscher Treuhandstiftungen eV – TMS GmbH – EVVE eV: sachrechtliche Zuordnung?

Für die betroffenen Anleger besonders unerfreulich waren die von Insolvenzverwalter Laboga mitgeteilten Zahlen. Nach seinen Feststellungen hatte die BDT eV ca. 55 Millionen Euro eingeworben, von denen nur 34 Millionen Euro dann weiter gegeben worden an die TMS GmbH. Die Differenz von 20 Millionen Euro lässt sich möglicherweise mit den horrenden Provisionen erklären, die einige Vertriebe nach Angaben des Insolvenzverwalters für den Verkauf der Gold Spar Pläne bekommen haben. Laboga sprach von 15 bis 20 Prozent Provisionsaufkommen. Tatsächlich wurde allerdings von der TMS GmbH nur eine Summe von 16 Millionen Euro für den Golderwerb in den Jahren 2009 bis 2015 aufgewendet. Das von der Polizei im Rahmen der Razzia Februar 2015 sichergestellte Gold war dagegen weder quantitativ noch qualitativ deckungsgleich mit der Summe von 16 Millionen Euro. So war das Gewicht laut Prägung der sichergestellten Metalle bei 3,88 Tonnen zu suchen. Tatsächlich wog das Metall aber nur 2,2 Tonnen. Hiervon wiederum waren nur 324 kg Gold mit einem Marktwert von ca. 10,5 Millionen Euro. Wem dieses Gold gehört, ist noch vollkommen unklar. In Frage kommen hier im Wesentlichen die BDT eV oder die TMS GmbH, in deren Safe ja letztlich das Gold gefunden wurde. Allerdings hat die TMS GmbH nach Mitteilung des Insolvenzverwalters auch Gold für die EVVE eV aufbewahrt, so dass die sachenrechtliche Zuordnung noch vollkommen ungewiss ist.

Frage Eigentumserwerb – Wem gehört das Gold?

„Eines ist jedoch ziemlich sicher: den Anlegern gehört das Gold nicht. Hier waren sich die anwesenden Juristen größtenteils einig, da kein einzelner Anleger das Eigentum an einem bestimmten Goldbarren mit einer bestimmten Seriennummer zu einem bestimmten Zeitpunkt übertragen bekommen hat. Die Einhaltung dieses sogenannten sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes ist allerdings Voraussetzung für die Übertragung eines Vermögensgegenstandes. Insolvenzverwalter Laboga hat mitgeteilt, über die Frage des Eigentumserwerbs ein Gutachten einzuholen. Das Ergebnis dürfte aber mit ziemlicher Sicherheit dahingehen, dass die Anleger jedenfalls kein Eigentum erworben haben“, teilt Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke aus Erfahrung mit. Besonders tragisch für die betroffenen Anleger gestaltet sich die daraus folgende Konsequenz, dass damit die von der BWF aufgestellten Eigentumsurkunden nicht einmal das Papier wert sind, auf dem sie gedruckt wurden, meint Röhlke.

Weitere Vermögenswerte zugunsten der Insolvenzmasse?

Weitere nennenswerte Vermögensgegenstände hat der Insolvenzverwalter mit Ausnahme eines Immobilienobjektes bei Berlin nicht gefunden. Ob und wann dieses zugunsten der Insolvenzmasse verwertet werden kann, muss noch abgewartet werden. Die Firmenzentrale in der Königsstraße jedenfalls gehörte offensichtlich nicht der BDT eV, sondern einem anderen Unternehmen. Der Insolvenzverwalter war zwar grundsätzlich der Meinung, „dass es schon mit dem Teufel zugehen müsse, wenn den Anlegern keine Quote ausgezahlt würde“ (Zitat). Allerdings könne noch keinerlei Angaben über die Höhe dieser Quote gemacht werden.

Fazit: Schadensersatzansprüche gegenüber Vermittlern geltend machen – Welche weiteren Möglichkeiten bestehen für die betroffenen Anleger?

„Damit läuft es für die Kunden der BWF darauf hinaus, Schadenersatz von den Vermittlern des Modells zu fordern. Die Initiatoren und Hintermänner sind seit Anfang September 2015 teilweise in Haft. Sollte diesen der Prozess gemacht werden, können Anleger durch sogenannte Adhäsionsverfahren ihre Ansprüche auch gegenüber diesem Personenkreis durchsetzen. Am Ende eines Strafverfahrens ist allerdings meist nicht mehr genug Vermögensmasse vorhanden, um die Schäden der Anleger zu kompensieren. Es verbleiben somit Ansprüche gegen die Vermittler“, teilt Röhlke mit, der darauf hinweist, dass gerade die von den Vermittlern und den Werbematerialien der BWF herausgestellte Sicherheit der Kapitalanlage durch den Erwerb unmittelbaren Eigentums am physischen Gold nicht gegeben war und dies schon von Anfang an durch das Geschäftsmodell der BWF vorbestimmt war. „Denn das von der BWF dargestellte Modell des Sachdarlehens zur Vermögensmehrung ist mit dem Eigentumserwerb der Anleger schlichtweg nicht vereinbar, meint Röhlke. Auf diesen Widerspruch der Kapitalanlage hätten die Vermittler hinweisen müssen“, so der erfahrene Jurist.

Rechtsanwalt Röhlke empfiehlt allen Kunden der BWF, sich individuell durch einen erfahrenen Anwalt beraten zu lassen, um weiteren Schaden abzuwenden und mögliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

V.i.S.d.P.:                                                                                                                     

Christian-H. Röhlke
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Rückabwicklung verbundener Verträge – Gerichte urteilen zu Gunsten der Anleger

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Der sogenannte Widerrufsjoker bei Baufinanzierungen ist seit Monaten in aller Munde. Doch Land- und Oberlandesgerichte urteilen in letzter Zeit auch verstärkt zu Gunsten von Anlegern, die im Rahmen verbundener Geschäfte Darlehen aufgenommen haben, um Beteiligungen an geschlossenen Fonds zu finanzieren.

Anlegerschutz gestärkt: Widerruf auch nach Umschuldung und Ablösung von Darlehen

Rückabwicklung verbundener Verträge – Gerichte urteilen zu Gunsten der Anleger

Rückabwicklung verbundener Verträge – Gerichte urteilen zu Gunsten der Anleger

So haben sowohl das Land- als auch das Oberlandesgericht Hamburg unlängst jeweils gegen die Wölbern Bank i. L. geurteilt. Andere Gerichte haben zu Gunsten der Anleger zudem auch die Anrechnung von Steuervorteilen abgelehnt. Nach Ansicht einiger Gerichte ist ein derartiger Widerruf sogar noch möglich, nachdem das Darlehen umgeschuldet oder abgelöst wurde. Für viele Anleger desaströser Fondbeteiligungen eröffnen sich hier Chancen, erläutert der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Widerrufsbelehrung fehlerhaft – Verbundgeschäft – Beendigung der Fondbeteiligung – Was bedeutet das für den Anleger?

„Der finanzierte Fonderwerb sollte für die Anleger zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen: Zum einen sollte die Rendite durch die Absetzbarkeit der Darlehenszinsen von der Steuerlast noch erhöht werden. Zum anderen konnten auch weniger einkommensstarke Anleger eine geschlossene Beteiligung zeichnen. Einige Banken, z. B. die Wölbern Bank, haben in der Fondfinanzierung ein wichtigstes strategisches Geschäftsfeld gesehen. Allerdings ist das Geschäft nicht ungefährlich: Wenn die Bank bei der Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages einen Fehler gemacht hat, kann der Anleger möglicherweise eine unrentable Beteiligung durch einen Widerruf zu Lasten der Bank schadlos entsorgen“, teilt Rechtsanwalt Röhlke mit. Möglich macht dies das sogenannte Verbundgeschäft und die hierzu geltende Rechtslage: Dient ein Darlehen dazu, ein anderes Geschäft zu finanzieren, muss die Bank bei einem Widerruf des Darlehens gegenüber dem Partner des finanzierten Geschäftes die Stellung des Verbrauchers einnehmen und der Verbraucher kann von der Bank verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den Darlehensvertrag nicht unterzeichnet und wäre das finanzierte Geschäft nicht eingegangen. Konkret bedeutet das, dass ein Anleger nach einem Widerruf der Bank den Fondsanteil übertragen kann und von der Bank seine Zins- und Tilgungsleistung erstattet bekommen kann. Für betroffene Anleger fehlgeschlagener Fondkonstruktionen, wie z. B. der Albis Capital AG & Co. KG oder diverser Medienfonds erscheint dies als elegante Lösung, sich von dem fehlgeschlagenen Kapitalinvestment zu lösen.

Risiko Bank und Chance Anleger: Teilfinanzierung – Erstattungsanspruch – Verwirkung

„Ein besonderes Geschenk hat der Bundesgerichtshof den Anlegern im Jahre 2009 gemacht, als er zusätzlich noch entschied, Anleger mit einer Teilfinanzierung hätten gegenüber der Bank noch einen Anspruch darauf, ihren Eigenanteil erstattet zu bekommen. Für viele Banken, die nur 50 % einer Einlage oder weniger finanziert haben, hat sich das geschäftliche Risiko damit sogar verdoppelt. Mehrere Oberlandesgerichte haben aktuell diese Rechtsprechung übernommen, z. B. die Oberlandesgerichte in Stuttgart und Braunschweig. Problematisch ist allerdings vor vielen Gerichten der Aspekt der Verwirkung“, warnt Röhlke. Verwirkung bedeutet dabei, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn die Gegenseite sich darauf berechtigterweise eingerichtet hat, dieses Recht werde nicht mehr ausgeübt. Viele Banken berufen sich auf diesen Verwirkungseinwand und bekommen teilweise vor den Gerichten Recht. Danach soll ein Anleger nach mehreren Jahren, in denen er das Darlehen ordnungsgemäß bedient hat, ein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben können.

Fazit: Rechtsprechung Widerrufsrecht – Widerrufsbelehrung – Schutz der Anleger

„Dies widerspricht allerdings der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach muss der Berechtigte zunächst einmal überhaupt wissen, dass er ein Widerrufsrecht hat. Zudem ist es unredlich, wenn derjenige, der eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in die Welt gesetzt hat, sich auch noch darauf berufen will, berechtigt darauf vertraut zu haben, dass die Gegenseite diesen Widerruf gerade nicht ausübt. Richtigerweise lehnt die weitüberwiegende Mehrzahl der deutschen Oberlandesgerichte diesen Verwirkungseinwand daher auch ab. Richtigerweise wird im Übrigen auch regelmäßig entschieden, das Steuervorteile, die ein Anleger erzielt hat, auf die Erstattungsleistung der Bank nicht anzurechnen sind. Im Ergebnis bedeutet dies eine sehr vorteilhafte Rechtsposition für die Anleger“, erläutert Röhlke weiter.

Der erfahrene Jurist empfiehlt allen betroffenen Anlegern, den Gang zum spezialisierten Anwalt. Der Schutz der Anleger wird durch die Rechtsprechung der Gerichte weiterhin gestärkt. Viele Anleger desaströser Fondbeteiligungen eröffnen sich hierdurch erfolgreiche Chancen ihren Anspruch geltend zu machen. Für weitere Informationen und eine Ersteinschätzung stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671 oder anwalt@kanzlei-roehlke.de zur Verfügung.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
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Wohnungsgenossenschaft Saxonia e.G. – Anleger erhält keine Wohnungsbauprämie vom Finanzamt – was sollen Genossen tun?

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Seit Jahren beschäftigen sich RÖHLKE Rechtsanwälte mit dem Beteiligungsmodell der Wohnungsgenossenschaft SAXONIA e.G. aus Berlin. Die Wohnungsgenossenschaft Saxonia e.G. hat ihre Bilanz für das Jahr 2014 vorgelegt. Danach waren 2015 zum Jahresbeginn 9.153 Anleger Teil der Genossenschaft. Das ist ein Mitgliederschwund von 1.024 im Vergleich zum Vorjahr 2014. Insgesamt verließen 923 Anleger die Saxonia e.G. durch Kündigung, 1.696 durch Ausschluss. Ungefähr 1.600 neue Genossen kamen dazu. Nach der Bilanz verdiente 2014 die Wohnungsgenossenschaft Saxonia e.G. 622.000,00 € aus Mieteinnahmen. Die bilanzierten Sachanlagen von 7,5 Mio € dürften zum Großteil Immobilien sein, die diese Mieteinnahmen ermöglichen. Die Immobilien sind teilweise fremdfinanziert, Bankverbindlichkeiten bestehen in Höhe von fast 2 Mio €.

Bei einem Jahresverlust von 273.416,55 € findet sich allerdings noch ein ganz besonderer Posten in der Bilanz: Erlöse aus Kündigungen und Ausschlüssen von 529.000,00 €. – Was bedeutet das und wie funktioniert das System?

Wohnungsgenossenschaft Saxonia e.G. – Anleger erhält keine Wohnungsbauprämie vom Finanzamt – was sollen Genossen tun?

Wohnungsgenossenschaft Saxonia e.G. – Anleger erhält keine Wohnungsbauprämie vom Finanzamt – was sollen Genossen tun?

„Die Wohnungsgenossenschaft Saxonia e.G. macht einen Gewinn daraus, ihre Genossen wieder aus der Genossenschaft zu entlassen, und dies fast in Höher der erwirtschafteten Gewinne aus der Vermietung. Kein Wunder, dass die Genossenschaft in letzter Zeit so bereitwillig Kündigungen und Widerrufe der Anleger akzeptiert“, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke. Der Jurist beobachtet aktuell, dass die  Saxonia nach den von der Kanzlei RÖHLKE Rechtsanwälte für Mandanten erklärten Widerrufen und außerordentlichen Kündigungen zumindest die außerordentliche Kündigung zum Jahresende anerkennt. Mit diesem Anerkenntnis – wodurch die Anleger zum Jahresende endgültig aus der Anlage ausscheiden werden – vollzieht die Saxonia scheinbar eine Kehrtwende und erschließt dabei durch Stornogewinne eine lukrative Erlösquelle, erklärt Rechtanwalt Christian- H. Röhlke.

Staatliche Förderung? – Vorzeitige Beendigung für Genossen schwierig – Welche Erfolgsaussichten bestehen für eine außerordentliche Kündigung?

„Bislang erkannte die Saxonia lediglich in ganz wenigen Fällen außergerichtlich einen vorzeitigen Beendigungstatbestand an. So war nahezu jeder Anleger, der eine außerordentliche Kündigung und ein Widerrufsrecht vorzeitig durchzusetzen versuchte, auf die gerichtliche Inanspruchnahme gegen die Wohnungsgenossenschaft Saxonia e.G. angewiesen. Auch wenn grundsätzlich gerichtliche Verfahren mit dem Risiko behaftet sind, verloren gehen zu können, sind die Erfolgsaussichten für Anleger gut. Hintergrund ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Behandlung von sogenannten Anlagegenossenschaften, die vom Berliner Kammergericht auf die Saxonia übertragen wurde. Zudem gehen auch das zuständige Amts- und Landgericht in Berlin regelmäßig davon aus das Widerrufsbelehrungen der Saxonia fehlerhaft sind, wodurch die klagenden Anleger vorzeitig aus der Saxonia ausscheiden“, berichtet Rechtsanwalt Röhlke.

Warum verfolgen die Anleger den Wunsch nach Austritt aus der Wohnungsgenossenschaft Saxonia e.G.?

Ein Grund für den Austrittswunsch könnte die Fragwürdigkeit der Versprechen der Saxonia e.G. sein. War in den ersten Jahren des Beteiligungsangebotes noch die Gewährung staatlicher Förderung durch die mittlerweile abgeschaffte Eigenheimzulage für die Anleger attraktiv, wirbt die Wohnungsgenossenschaft Saxonia e.G. aktuell auf ihrer Homepage mit der Gewährung staatlicher Arbeitnehmersparzulage von maximal 400,00 € pro Jahr und Wohnungsbauprämien. Zudem sei das Modell geeignet, vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitgeber zu erlangen. Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke gibt zu bedenken, dass bereits im November 2010 das Berlin-Brandenburger Finanzgericht urteilte, dass die Voraussetzungen der Gewährung der Eigenheimzulage von der Saxonia nicht erfüllt werden. Und auch das aktuelle Werbeversprechen scheint brüchig: RÖHLKE Rechtsanwälten liegt eine Bestätigung eines Finanzamtes vor, nach welchem die Saxonia nicht die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihren Genossen Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmersparzulage zu gewähren ist.

„Wer sich auf die Förderungsmöglichkeiten bei Eintritt zur Genossenschaft verlassen hat, kann über eine Beendigung der Beteiligung nachdenken. Für einige der hier vertretenen Mandanten haben wir auch bereits Klage auf Schadenersatz gegen die den Gründer der Wohnungsgenossenschaft Saxonia e.G. erhoben. Für weitere Informationen und eine Ersteinschätzung stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.715 20671 und anwalt@kanzlei-roehlke.de zur Verfügung. In jedem Fall empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung“, meint der erfahrene Jurist Röhlke.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
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OLG Brandenburg weitet die Beratungspflichten von Anlageberatern aus

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Mehr Schutz für Anleger: Anlageberater müssen von kreditfinanzierter Fondsbeteiligung abraten –  Das Oberlandesgericht entscheidet, dass das Anlagemodell an der Grenze des wirtschaftlich Vertretbaren ist.

OLG Brandenburg weitet die Beratungspflichten von Anlageberatern aus - Anlageberater müssen von kreditfinanzierter Fondsbeteiligung abraten

OLG Brandenburg weitet die Beratungspflichten von Anlageberatern aus – Anlageberater müssen von kreditfinanzierter Fondsbeteiligung abraten

Mit Urteil des 7. Zivilsenates des Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg vom 22.07.2015 ist der Pflichtenkanon der Anlageberatung um eine Nuance reicher geworden: Nach dieser Entscheidung der Brandenburgischen Oberlandesrichter haben Anlageberater von einer vollständigen Fremdfinanzierung einer Beteiligung an einem geschlossenen Fond dringend abzuraten oder jedenfalls nachdrücklich auf das besondere Risiko des Verlustes des Beteiligungskapitals bei Fortbestand der eingegangenen Zins- und Tilgungspflichten hinzuweisen. Im konkreten Fall stellten die Richter fest, dass die unternehmerische Beteiligung mit dem hohen Risiko eines weitgehend oder vollständigen Verlustes der Beteiligungseinlage behaftet war und die Darlehensaufnahme deshalb wirtschaftlich gesehen an der Grenze zum Verantwortbaren war.

Steuerspareffekte oder zu hohes Risiko bei Kapitalanlagen von geschlossenen kreditfinanzierender Fonds als Altersvorsorge?

„Eine derart weitgehende Beratungspflicht ist eine erstaunliche Annahme der Rechtsprechung und grundsätzlich zu begrüßen. Denn gerade vielen wirtschaftlich weniger leistungsfähigen Anlegern wurden derartige Beteiligungen unter gleichzeitiger Vermittlung teilweise ruinöser Darlehensverträge als verbundene Geschäfte angedreht. Im Einzelfall mag der erfahrene Anleger durch die Zinsbelastung der Darlehen auch Steuerspareffekte generiert haben. Nach unserer Erfahrung ist jedoch im Regelfalle die Steuerersparnis weniger wichtig gewesen als das Gefühl, eine vernünftige Anlage fürs Alter geschaffen zu haben. Gerade dies ist aber nach den richtigen Erwägungen des OLG Brandenburg nicht der Fall – eine Beteiligung mit dem Risiko des Kapitalverlustes vollständig durch ein Darlehen zu finanzieren, dass im Zweifel garantiert zurück zu zahlen ist, ist wirtschaftlich ausgesprochen riskant. Hierauf muss ein Berater hinweisen“, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl von Anlegern mit bankfinanzierten Fondbeitritten vertritt.

Wie hilft das Urteil betroffenen Anlegern von bankfinanzierten Fondsbeitritten?

Für viele betroffene Anleger dürfte die Rechtslage sich durch die Entscheidung des OLG Brandenburg ein wenig bessern. Der erfahrene Jurist Christian-H. Röhlke weist jedoch auf einen entscheidenden Haken hin:

„Ansprüche gegen Kapitalanlagenberater sind nur so viel wert, wie die wirtschaftliche Potenz des Kapitalanlagenberaters. Im Klartext heißt das: Ist die Beratungsfirma –wie leider häufig anzutreffen – bereits insolvent oder Kapitalanlagenberater aus anderen Gründen wirtschaftlich nicht in der Lage, für die hohen Schäden der Beteiligungen aufzukommen, hilft das Urteil überhaupt nichts.“

Fazit: Sind Kapitalanlageberater insolvent geht der Anleger leer aus – dann bleibt den betroffenen Anlegern die Prüfung der Widerrufsbelehrung auf Fehler, um Ansprüche geltend zu machen!

Rechtsanwalt Christian- H. Röhlke weist darauf hin, dass für die betroffenen Anleger stets die Frage zu prüfen ist, ob unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Verbundgeschäfts ein Vorgehen direkt gegen die Bank möglich ist. „Dies bietet sich besonders an, wenn die Bank die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrags nicht in der vorgesehenen Form erteilt hat. Dann können Anleger den Darlehensvertrag möglicherweise widerrufen und den Fondanteil der Bank übertragen“, so Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Die erfahrenen Juristen Röhlke Rechtsanwälte  raten allen betroffenen Anlegern sich fachkundigen anwaltlichen Rat  einzuholen, um weiteren Schaden abzuwenden. Für weitere Informationen und eine Ersteinschätzung stehen Röhlke Rechtsanwälte gerne unter 030.71520671 und anwalt@kanzlei-roehlke.de zur Verfügung.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke

Rechtsanwalt

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Oberlandesgericht entscheidet: Kapitalanlagenvermittler sind zur Plausibilitätsprüfung verpflichtet

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Schleswig-Holsteinisches OLG: Vermittler von Policen-Aufwertungsmodellen müssen Plausibilitätsprüfung vornehmen – Stärkung von Anlegerrechten: Prozesschancen für geprellte Anleger steigen deutlich – Welche Auswirkungen und Risiken hat die Entscheidung für Vermittler?

Oberlandesgericht entscheidet: Kapitalanlagenvermittler sind zur Plausibilitätsprüfung verpflichtet

Oberlandesgericht entscheidet: Kapitalanlagenvermittler sind zur Plausibilitätsprüfung verpflichtet

Mit einem Beschluss vom 21.09.2015 hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes die Pflicht zur Prüfung eines angebotenen Kapitalanlagenmodells auch auf die sogenannten Policen-Aufwertungsmodelle übertragen. Nach dieser Entscheidung müssen Kapitalanlagenvermittler auch bei derartigen Modellen, die rechtlich betrachtet nichts weiter sind als ein Kaufvertrag mit einer hinausgezogenen Fälligkeit der Kaufpreiszahlung, eine umfassende Plausibilitätsprüfung vornehmen. Nach Ansicht des OLG obliegt es den Vermittlern derartiger Modelle, sich zu informieren, wie denn der Käufer die von ihm versprochene Zahlung des hohen Kaufpreises bewerkstelligen will.

Plausibilitätsprüfungspflicht – Wie funktioniert das in der Praxis?

„Zu dem Ansatz mag man stehen, wie man will. Viele Rechtsanwälte, die Kapitalanlagenvermittler vertreten, stehen auf dem Standpunkt, dass eine solche Plausibilitätsprüfungspflicht gerade nicht gefordert ist. Denn die Grundprinzipien dieses Vertrags sind klar: Kunde verkauft Versicherung, Käufer zahlt Kaufpreis. Der Kaufpreis ist sehr hoch und soll allerdings erst in einigen Jahren vollständig bezahlt werden. Wie der Käufer einer Sache den Kaufpreis allerdings erbringt, kann nach allgemeinen Zivilrecht dem Verkäufer regelmäßig vollkommen egal sein: Geld hat man zu haben, heißt es im  BGB-Grundkurs“, erläutert Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl geschädigter Kunden derartiger Policen-Aufwertungsmodelle vertritt.

Entscheidung zur Stärkung von Anlegerrechten?

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke erläutert hierzu, dass das Schleswig-Holsteinische OLG die Vertragsfreiheit hier eingeschränkt hat: „Wenn der Käufer einer derartigen Lebensversicherung einen um 270 Prozent über den Rückkaufswert der Lebensversicherung im Kaufzeitpunkt liegenden Kaufpreis in 16 Jahren bezahlen will, laufe dies auf eine Verzinsung des Rückkaufswertes hinaus, deren Eintrittswahrscheinlichkeit vom Kapitalanlagenvermittler geprüft werden muss. Dem Kapitalanlagenvermittler obliegt es nach dieser Entscheidung, sich darüber zu informieren, wie – im konkreten Fall die Sinus Capital AG – die von ihr versprochene Verzinsung zu verdienen gedenke“, so Rechtsanwalt Röhlke.

Voraussetzungen Policen-Aufwertungsmodell und Plausibilitätsprüfung

Vermittler, die eine derartige Plausibilitätsprüfung im Falle des Verkaufs geschlossener Fondsbeteiligungen nicht vorgenommen haben oder dem Kunden nicht mitgeteilt haben,  haften voll auf Schadenersatz. Voraussetzung ist allerdings, dass die Plausibilitätsprüfung ergibt, dass das Modell gerade nicht plausibel gewesen wäre. Im Falle der Policen-Aufwertungsmodelle kann eine derartige Plausibilitätsprüfung wohl in den meisten Fällen gar nicht vorgenommen werden, da die Anbieter derartiger Modelle ihre Unternehmenspläne für die nächsten 16 Jahre nicht dezidiert offen legen. Neben der regelmäßig vorliegenden Verbotswidrigkeit derartiger Policen Aufwertungsmodelle dürfte hier ein weiterer Ansatzpunkt für Anleger liegen, eine Falschberatung gerichtlich erfolgreich durchzusetzen und Schadenersatz von den Kapitalanlagenvermittlern einzuklagen.

Allerdings betrifft das Urteil auch andere Kapitalanlagen, meint Röhlke: „Im Falle der 6000 geschädigten Anleger des Bundes Deutscher Treuhandstiftungen eV, also der Goldbetrüger von der Berliner BWF – Stiftung, liegt nach unserer Ansicht ebenso wenig eine Plausibilität des Modells vor. Die BWF Stiftung wollte das Gold, welches einerseits im Eigentum des Kunden stehen sollte, im Wege eines Sachdarlehens in eigenem Namen weiter verwerten und insbesondere an Goldschmiede und verarbeitendes Gewerbe ausliefern, damit aus den ursprünglichen Goldbarren weitere Golderzeugnisse gemacht werden. Wie auf diese Weise die von der BWF Stiftung dargestellten Renditen im Vergleich zum normalen Tagespreis des Goldes erzielt werden sollten, bleibt vollkommen unklar. Ebenso unklar ist, ob und welche Goldschmiede oder verarbeitenden Betriebe überhaupt Bedarf an derart teuren kurzfristigen Goldlieferungen gehabt hätten. Das BWF Modell ist darüber hinaus auch aufgrund der vom Insolvenzverwalter festgestellten hohen Vertriebsprovisionen von  bis zu 20 Prozent ohnehin nicht plausibel“, meint Röhlke.

Fazit: Betroffene Anleger tun gut daran, rechtzeitig juristischen Rat zu suchen. Sofern nur Vermittler zu verklagen sind, gilt regelmäßig das Motto: wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Für weitere Informationen und zur Ersteinschätzung stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671 und anwalt@kanzlei-roehlke.de gerne zur Verfügung.

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Christian-H. Röhlke
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Aktuell: Canada Gold Trust Anleger sollten zügig ihre Ansprüche sichern

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Canada-Gold-Trust Skandal: Fondsgeschäftsführung geht von Scheitern der Sanierungsmaßnahmen aus – Anleger sollen trotzdem zahlen –  Das Gold Bonus Programm ist in Gefahr

Aktuell: Canada Gold Trust Anleger sollten zügig ihre Ansprüche sichern

Aktuell: Canada Gold Trust Anleger sollten zügig ihre Ansprüche sichern

Keine beruhigenden Nachrichten für Canada Gold Trust Anleger. Die neuen Entwicklungen rund um die Skandalfonds der „Canada Gold Trust“-Fondgruppe geben Anlass zur Beunruhigung: In einem aktuellen Schreiben fordert die Geschäftsführung rund um Herrn Dr. hc Rudolf Döring die Anleger erneut auf, die erhaltenen Ausschüttungen zurück zu zahlen. Der Hintergrund ist unter anderem, dass offensichtlich die Sanierungsmaßnahmen über die Henning Gold Mines Inc. fehlgeschlagen sind und die Fondgeschäftsführung nunmehr darüber nachdenkt, ein Insolvenzverfahren in Canada zu beantragen. Die Geschäftsführung der Henning Gold Mines Inc. (HGM) soll sich danach geweigert haben, die für eine Überprüfung der Verkaufsmöglichkeiten erforderlichen Unterlagen an die potenziellen Käufer herauszugeben und Informationen zu erteilen, was mit dem Geld der Anleger denn nun tatsächlich geschehen ist. Trotzdem sollen die Anleger weiterhin zahlen, da nach Ansicht Dörings der aktuelle Liquiditätsbedarf der Fondgesellschaften auf angeblich unvorhergesehenen Umständen beruht. Dies ist nach dem Gesellschaftsvertrag Voraussetzung dafür, die Entnahmen zurück zu fordern.

Schlechtem Gutes hinterher werfen?

„In dem Schreiben behauptet die Geschäftsführung, diese unvorhergesehenen Umstände lägen in der nicht eingetretenen Zusage des früheren Geschäftsführers Prasch, dass ab Mitte März 2015 eine signifikante Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Fondgesellschaften eintreten würde. Im März 2015 war allerdings den Verantwortlichen seit mehreren Monaten bekannt, dass die Goldförderung in Canada, wenn sie denn überhaupt ernsthaft betrieben wurde, deutlich hinter den erforderlichen Mengen zurückbleiben würde und die Geschäftsziele des Fonds niemals erreicht würden. Wie weit zu diesem Zeitpunkt der Nichteintritt dieser positiveren Lage einen noch „unvorhergesehen Umstand“ darstellt, erläutert Döring nicht. Ohne diese Voraussetzung ist die Rückforderung der erhaltenen Ausschüttung von den Anlegern nicht haltbar. Den betroffenen Anlegern kann weiterhin nur geraten werden, dem schlechten Geld kein Gutes mehr hinterher zu werfen“, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl geschädigter Anleger der Canada Gold Trust-Gruppe vertritt und für seine Mandanten Strafanzeige gestellt hat.

Gefahr für das Gold Bonus Programm – Zusammenhänge und Auswirkungen für Canada Gold Trust/HGM Gruppe

Die mögliche Insolvenz der HGM hat auch Auswirkungen für die Anleger des sogenannten „Gold Bonus Programmes“. Mit diesem Programm versuchte die Canada Gold Trust/HGM-Gruppe ab 2013, zusätzliche Liquidität zu beschaffen. Dies sollte durch den Verkauf von Gold an Anleger zu Vorzugspreisen geschehen. Während der Kaufpreis von den Anlegern entrichtet und wohl in die Kassen der HGM gespült wurde, haben die Anleger die ihnen versprochenen Gold Lieferungen ab Mai 2015 leider noch nicht gesehen. Alle verantwortlichen Ansprechpartner sind nach den persönlichen Erfahrungen von Mandanten der Rechtsanwaltskanzlei Röhlke abgetaucht. Da die Verkäufer des Goldes zur HGM-Gruppe gehören, werden auch sie durch die Insolvenz möglicherweise nicht mehr greifbar sein. Für betroffene Anleger haben Röhlke Rechtsanwälte in diesem Zusammenhang bereits Strafanzeigen gestellt. Das Volumen des Gold Bonus Programms soll sich auf 7 bis 8 Millionen Euro belaufen.

Fazit: Scheitern der Sanierungsmaßnahmen hat gravierende Auswirkungen für Anleger der Canada Gold Trust / Henning Gold Mines Inc. / Gold Bonus Programm

Der erfahrene Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke rät allen betroffenen Anlegern, zur Sicherung ihrer Ansprüche zügig rechtlichen Rat einzuholen, um weiteren Schaden abzuwenden. Betroffene Anleger sollten unbedingt erst prüfen bevor Sie Rückzahlungen veranlassen. Für weitere Informationen stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671 gerne zur Verfügung.

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Christian-H. Röhlke
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EGI 15 Anleger sollen Ausschüttungen zurückzahlen

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Mit Schreiben vom 18.11.2015 fordert der Geschäftsführer der Euro Grundinvest Deutschland 15 GmbH & Co. KG (EGI 15) die Anleger dazu auf, die in der Vergangenheit erhaltenen Ausschüttungen an die Fondgesellschaft zurück zu gewähren. Diese seien, so Geschäftsführer Donhuysen, tatsächlich keine Zahlung aus freier Liquidität gewesen, sondern faktisch eine Einlagenrückgewähr. Die von der Fondsgesellschaft dargestellten Gewinne waren zu keinem Zeitpunkt gegeben. Tatsächlich habe eine Neubuchung einzelner Geschäftsjahre dazu geführt, dass der Fond über einen Insolvenzantrag nachdenken muss.

Was bedeutet die Mitteilung des EGI 15 Geschäftsführers konkret?

Euro Grundinvest 15 GmbH & Co. KG: Geschäftsführer fordert Auszahlungen zurück – Modifiziertes Schneeballsystem eingeräumt – Anleger der EGI 15 sind verunsichert

Euro Grundinvest 15 GmbH & Co. KG: Geschäftsführer fordert Auszahlungen zurück – Modifiziertes Schneeballsystem eingeräumt – Anleger der EGI 15 sind verunsichert

„Ungewöhnlich deutlich teilt der jetzige Geschäftsführer mit, dass hier tatsächlich ein potentiell strafbares Ponzi-Schema angewandt wurde. Die Auszahlungen an die Anleger der Euro Grundinvest 15 GmbH & Co. KG waren keine Gewinne, sondern verschleierte Entnahmen. Bedeutet das dann auch, dass selbst die Bilanzen und Buchungen fehlerhaft waren? Um einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit aus dem Wege zu gehen, fordert der Geschäftsführer des Fonds nunmehr Ausschüttungen unserer Mandanten in erheblicher Höhe zurück“, meint der erfahrene Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Darf man das mit der Rückforderung so machen?

Rechtsanwalt Röhlke weist daraufhin, dass die Voraussetzungen für die Rückforderung derartiger Entnahmen explizit im Gesellschaftsvertrag geregelt sein müssen. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach  derartige Rückzahlungsklagen von Fonds abgewiesen, da dem Anleger im Gesellschaftsvertrag nicht verdeutlicht wurde, dass eine solche Rückzahlungspflicht bestehen kann. Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke rät deshalb allen betroffenen Anlegern, vor einer eventuellen Rückzahlung anwaltlichen Rat zur Klärung in Anspruch zu nehmen.

„In diesem Zusammenhang wird dann auch geprüft werden müssen, welche Ansprüche die Anleger haben, um ihre Schäden zu verringern. In Frage kommen Schadenersatzansprüche gegen Gründungsgesellschafter und verantwortliche Hintermänner, insbesondere Herrn Malte Hartwieg von der Vertriebsfirma dima24. Die jetzige Geschäftsführung macht Hartwieg im Wesentlichen für das wirtschaftliche Desaster verantwortlich. Das Landgericht München hat Hartwig, neben den Gründungsgesellschaftern, bereits mehrfach zum Schadenersatz verurteilt. Im Rahmen eines anhängigen Strafverfahrens hat die Staatsanwaltschaft in München Millionenwerte Hartwigs beschlagnahmt“, teilt Rechtsanwalt Röhlke mit.

Fazit: Vor der Rückgewährung der Ausschüttung, sollten die EGI 15 Anleger erst ihre Chancen prüfen lassen!

Betroffene Anleger desaströser Fondbeteiligungen eröffnen sich erfolgreiche Chancen ihren Schaden zu minimieren und auch ihren Anspruch geltend zu machen. Für weitere Informationen und eine Ersteinschätzung stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671 oder anwalt@kanzlei-roehlke.de zur Verfügung.

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Christian-H. Röhlke
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Fondax / FCT Capital Trust Beteiligungsfonds 2 KG will Einlagen eintreiben

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Die Fondax / FCT Capital Trust Beteiligungsfonds 2 KG (FCT) wagt sich aus der Deckung: Ein von RÖHLKE Rechtsanwälte vertretener Anleger erhielt ein Schreiben des Fonds vom 25.11.2015, in welchem er über einen Beschluss der Mehrheit der Gesellschafter informiert wurde, die Gesellschaft abzuwickeln – der aber bereits am 01.12.2014 gefallen sei. Nunmehr sei die Gesellschaft gehalten, sämtliche ausstehende Verbindlichkeiten zu befriedigen und die Aktiva zu versilbern. Dies bedeute aber auch, säumige Gesellschafter auf Zahlung der fälligen Einlagen in Anspruch nehmen zu müssen. Geschäftsführer Peter Albin Laich kündigt an, die Anleger auf dem Laufenden zu halten.

Anleger warten auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung und die Liquidationseröffnungsbilanz

Fondax / FCT Capital Trust Beteiligungsfonds 2 KG will Einlagen eintreiben

Fondax / FCT Capital Trust Beteiligungsfonds 2 KG will Einlagen eintreiben

Ein starkes Stück, findet Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl Fondax-/FCT-Anleger vertritt. „Wir hatten ja bereits im Dezember 2014 auf Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem angeblichen Liquidationsbeschluß hingewiesen. Unsere Mandanten berichteten, kein Protokoll der angeblichen Beschlüsse bekommen zu haben, es ist vollkommen unklar, mit welchen Mehrheiten ein solcher angeblicher Beschluss gefasst worden sein soll oder wer überhaupt Liquidator ist. Und jetzt das: ohne dass den Anlegern eine Liquidationseröffnungsbilanz vorgelegt wird, behauptet FCT das Vorliegen ausstehender Verbindlichkeiten, welche die komplette Einzahlung der noch offenen Raten bedingen würden. Mehr Intransparenz geht nicht“, meint der erfahrene Jurist.

Fondax / FCT Emissionsprospekt verspricht, dass nur mit Eigenkapital gearbeitet werden soll – Warum werden nun offene Anlegereinlagen eingefordert?

Röhlke weist darauf hin, dass die FCT im Geschäftsjahr 2013 noch mehr als die Hälfte aller Verträge mit Gesellschaftern nach eigener Aussage von sich aus gekündigt hatte, weil diese seit mehr als 4 Monaten in Zahlungsrückstand waren. Die offenen Einlagen wurden von diesen Anlegern nicht eingefordert. Warum die danach noch verbleibenden Anleger anders behandelt werden sollen, erklärt FCT nicht. Ebenso unerklärlich findet Rechtsanwalt Röhlke das Fehlen sämtlicher Angaben zu den Vermögensverhältnissen der FCT. Der Anwalt hat Fragen: „Nach dem Emissionsprospekt sollte FCT ausschließlich  mit Eigenkapital, also ohne Bankdarlehen arbeiten und von dem Anlegerkapital, immerhin 20 Mio €, Immobilien für ca. 9 Mio € erwerben, Aktien und Wertpapiere für über 6 Mio €. Wo ist das Geld hin? Die Bilanz 2013 weist Aktiven von nur 3,5 Mio € aus, Verbindlichkeiten von 1,2 Mio €. Was sind das für Verbindlichkeiten? Wieso reicht das Vermögen nicht aus, diese zu bedienen?“

RÖHLKE Rechtsanwälte führen seit Jahren für ihre Mandanten Prozesse gegen die Unternehmen der FONDAX-Gruppe, deren Gründungsgesellschafter und Hinterleute. In einem aktuellen Urteil des Landgerichts München I (nicht rechtskräftig) betreffend eine Beteiligung an dem FCT urteilte das Gericht, nachdem die Anwälte die Undurchführbarkeit des FCT-Geschäftsmodells herausgestellt hatten, explizit gegen den Geschäftsführer Peter Albin Laich auf Schadensersatz wegen Kapitalanlagenbetruges. Das Landgericht wörtlich: „Nach der im Prospekt dargelegten Gewinnprognose ist der Fonds als Anlegerkapitalverringerungsinstrument konstruiert. Dies ist für den durchschnittlichen Betrachter so nicht erkennbar….“.

Besser kann man es nicht ausdrücken, findet Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der allen betroffenen Fondax/FCI-Anlegern den Gang zum qualifizierten Anwalt empfiehlt.

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Christian-H. Röhlke
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Insolvenz der Captura: Handlungsmöglichkeiten für Anleger

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Hoffnung für Inhaberschuldverschreibungsgläubiger – Renditeversprechungen der Captura GmbH konnten nicht gehalten werden – Inanspruchnahme Vermittler und Vertriebe

Handungsmöglichkeiten für Captura Anleger

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin – Handungsmöglichkeiten für Captura Anleger

Die Finanzprodukte der Captura GmbH dürften sich für viele Anleger als Falschinvestition herausstellen. Anfang September 2015 hat der Anbieter von Nachrangdarlehen Insolvenz angemeldet. Gemeinsam mit der weiteren Produktlinie, der Inhaberschuldverschreibungen hatte die Gesellschaft über 33 Millionen Euro am Markt eingesammelt. Noch im Juni 2015 plante der Anbieter, einen Vermögensanlageprospekt für seine Nachrangdarlehen zu entwerfen.

Geschäftsmodell Captura GmbH: Inhaberschuldverschreibung – wie geht es für die Anleger weiter?

Die Captura GmbH hatte Inhaberschuldverschreibungen mit einer Verzinsung von 7,35 % für 6 Monate oder 7,95 % für 1 Jahr Laufzeit ohne Agio angeboten, wobei die Provisionen anfänglich bei über 7 % gelegen haben sollen. Ob diese Rechnung aufgehen konnte, war bereits seit längerem von vielen Marktbeobachtern kritisch bewertet worden. Das Gleiche galt für die zweite Produktschiene, dass Nachrangdarlehen mit einer jährlich steigenden Verzinsung von bis zu 9,15 % nach 5 Jahren Laufzeit.

„Offensichtlich waren die Kassandra-Rufe berechtigt. Der Captura GmbH ist es nicht gelungen, die hohen Renditeversprechungen durch nachhaltiges Wirtschaften zu erzielen, so dass für die Anleger nunmehr nur ein Scherbenhaufen übrig bleibt. Zumindest die Inhaberschuldverschreibungsgläubiger können womöglich in der Insolvenz auf eine Quote hoffen, die Nachrangdarlehensgläubiger wegen des Nachrangs eher nicht. Die weitere Entwicklung bleibt jedoch spannend, “meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der auf Parallelen zu den großen Anlegerskandalen Infinus und Prokon verweist. Auch dort sind Anlegergelder in zigfacher Millionenhöhe durch Inhaberschuldverschreibungen verbrannt worden.

Fazit: Inanspruchnahme von Vermittlern und Vertrieben könnte eine Chance für betroffene Captura GmbH Anleger darstellen

Rechtsanwalt Röhlke rät allen Betroffenen den Gang zum spezialisierten Anwalt: „Eine einfache Insolvenzanmeldung kann ein Anleger, sofern er überhaupt berechtigt zur Anmeldung ist, vielleicht noch selbst ausfüllen. Da im Rahmen der Insolvenz aber allenfalls eine geringe Quote voraussichtlich auszukehren sein wird oder gar keine, verbleibt wohl nur die Inanspruchnahme der Kapitalanlagevermittler und Vertriebe. Hierfür braucht der Anleger kompetente Unterstützung und Hilfe durch spezialisierte Anwälte“, meint der erfahrene Jurist.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

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V+ Fonds: Neue Kapitalverwaltungsgesellschaft eingesetzt

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Externer Kapitalverwalter Metapriori GmbH wird ausgerechnet von der Xolaris Service AG ersetzt – Information für V+ Anleger zu den Zusammenhängen zum Xolaris-Verbund

Externer Kapitalverwalter Metapriori GmbH wird ausgerechnet von der Xolaris Service AG ersetzt – Information für V+ Anleger zu den Zusammenhängen zum Xolaris-Verbund

Externer Kapitalverwalter Metapriori GmbH wird ausgerechnet von der Xolaris Service AG ersetzt – Information für V+ Anleger zu den Zusammenhängen zum Xolaris-Verbund

Die V+ Beteiligungs-Fonds hatten es gegenüber RÖHLKE Rechtsanwälte bereits durchklingen lassen, nun ist es durch ein Schreiben vom 25.11.2015 an die Vermittler bekannt geworden: die V+ Fonds haben den externen Kapitalverwalter Metapriori GmbH gegen eine neue Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgetauscht. Die neue Gesellschaft, die über die Investitionen der Anleger wachen soll, ist ausgerechnet eine aus dem Unternehmensverband Xolaris, die Xolaris Service Kapitalverwaltungs AG.

Kapitalverwaltungsgesellschaft Xolaris Service AG: Fakten – Zusammenhänge – Verantwortlichkeit

„Bei vielen unserer Mandanten ist der Name Xolaris nicht unbedingt positiv besetzt. Gesellschaften aus der Firmengruppe Xolaris, die Xolaris Service GmbH und die Xolaris Verwaltungs GmbH, spielen eine wesentliche Rolle im Zusammenhang mit dem Skandal um die Kapitalanlagegruppe „Canada Gold Trust“ aus Potsdam. Die Xolaris Service GmbH ist die Treuhandgesellschaft der Canada Gold Trust – Fonds, die Xolaris Verwaltungs GmbH ist Anfang 2015 zur zusätzlichen geschäftsführenden Komplentärin der Canada Gold Trust Fonds gewählt worden. Geschäftsführer der Xolaris Verwaltungs GmbH ist ausgerechnet Rudolf Döring“, teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit. Der Jurist Christian-H. Röhlke weist auf Dörings damalige Tätigkeit als Vorstand der Deutschen Frankonia Gruppe hin, deren Hauptgesellschaft Deltoton GmbH ebenfalls Anfang 2015 mit einem Millionen Schaden für die Anleger in die Insolvenz gegangen ist. Für die weitere Frankonia Gesellschaft CSA KG und deren Machenschaften stehen 5 Verantwortliche derzeit vor dem Strafgericht, teilt Rechtsanwalt Röhlke mit.

Nun soll also eine Gesellschaft aus dem Xolaris – Verbund die Geschicke der Anleger bei den V + – Gesellschaften in den Händen halten.

Fazit: Kritisch betrachten V+ Fonds Anleger ihre Situation – Leider wenig Transparenz und Einsicht

Die Kanzlei Röhlke Rechtsanwälte führt eine Vielzahl von Prozessen gegenüber Verantwortlichen und Gründungsgesellschaftern der V+-Gesellschaften und hat für eine Vielzahl von Mandanten die Beteiligungen an dem hoch riskanten Venture Capital Fond widerrufen. Bei Fragen, Unsicherheit und Ängsten stehen betroffenen Anlegern und ihren Familien Röhlke Rechtsanwälte unter anwalt@kanzlei-roehlke.de oder 030-71580671 für eine Ersteinschätzung zur Verfügung. Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke rät betroffenen V+ Anlegern sich fachkundig über ihre Chancen bei einem Anwalt zu informieren, um für die weitere Entwicklung vorbereitet zu sein.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

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BaFin untersagt Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG das Kreditgeschäft

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Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG: BaFin hat die Rückabwicklung des unerlaubten Kreditgeschäftes angeordnet – Welche Auswirkungen bestehen damit auch für die Erste Oderfelder Beteiligungs GmbH & Co. KG?

Mit Bescheid vom 07.12.2015 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG das unerlaubt betriebene Kreditgeschäft untersagt und die Rückabwicklung der Darlehensverträge unverzüglich angeordnet.

Wer ist Betroffen und was bedeutet die Untersagung für die betroffenen Anleger?

Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG: BaFin hat die Rückabwicklung des unerlaubten Kreditgeschäftes angeordnet – Welche Auswirkungen bestehen damit auch für die Erste Oderfelder Beteiligungs GmbH & Co. KG? – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke

Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG: BaFin hat die Rückabwicklung des unerlaubten Kreditgeschäftes angeordnet – Welche Auswirkungen bestehen damit auch für die Erste Oderfelder Beteiligungs GmbH & Co. KG? – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke

Die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG vertrieb Darlehen auf Pfandscheinbasis, belieh dabei auch Inhabergrundschuldbriefe und Inhaberaktien gewerbsmäßig. Damit betrieb sie allerdings nach Ansicht der BaFin das Darlehens- und Kreditgeschäft, ohne dass eine hierfür erforderliche Genehmigung vorlag. Entsprechend müssen die Lombardgeschäfte jetzt rückabgewickelt werden. Bedrohlich für die Anleger ist allerdings, dass die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG ihr Geschäft letztlich mit Geldern der „Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ betrieben hatte. Diese wiederum hatte sich das Geld auf dem grauen Kapitalmarkt von Anlegern über stille Beteiligungen geliehen. Ein riskantes Modell, meint der erfahrene Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der bereits mehrere Anleger vertritt.

Zusammenhang zwischen Pfandkreditgeschäft Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG und der Ersten Oderfelder KG – Erwartungen der Anleger?

„Nach der vertraglichen Konstruktion waren die stillen Beteiligungen nach einer Laufzeit von 36 Monaten beendet und hätten zu einer Rückzahlung der Kapitalkonten und der Gewinnbeteiligungen führen müssen. Unsere Mandanten haben allerdings nach Ablauf dieser Vertragslaufzeit vor einigen Wochen bereits von der Ersten Oderfelder KG hören müssen, dass die Gelder an die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG verliehen waren und Rückflüsse aus den dort getätigten Pfandkreditgeschäften nicht in erforderlichem Umfang erfolgen können. Denn die Lombardium habe keinerlei Ansprüche auf Rückzahlungen der Pfanddarlehen – sie könne lediglich die hereingenommenen Güter versteigern, allerdings zu wahrscheinlich nicht auskömmlichen Preisen. Die fälligen Ansprüche unserer Mandanten werden also derzeit nicht bedient, weil das Geschäftsmodell keine planbaren Rückflüsse hergibt. Ob Sie jetzt noch bedient werden können, nachdem der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG die Rückabwicklung des Pfand-Darlehensgeschäftes insgesamt aufgegeben war, erscheint ausgesprochen fraglich“, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Fazit: Handlungstipp für verunsicherte und betroffene Anleger – Verträge abwickeln – Kapitalkonten einfordern – Kündigung – fachkundige Hilfe suchen

Rechtsanwalt Röhlke empfiehlt den Anlegern, die bereits ausgelaufenen Verträge umgehend abzuwickeln und die entsprechenden Kapitalkonten einzufordern. Anleger mit noch länger laufenden Beteiligungs-verträgen sollten umgehend anwaltlichen Rat aufsuchen, um die Frage einer möglichen außerordentlichen Kündigung zu erörtern. Sollte die Lombardium Hamburg KG nicht in der Lage sein, die Darlehen vollständig an die Erste Oderfelder KG zurückzuführen, scheinen weitere Unannehmlichkeiten für die Anleger vorprogrammiert. Um weiteren Schaden abzuwenden empfiehlt sich der Gang zum spezialisierten Rechtsanwalt.

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Christian-H. Röhlke
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Lombardium Hamburg KG: Erste Erkenntnisse über verbotswidrige Geschäfte liegen vor – Warnung vor Interessenvereinigungen

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Nach der Rückabwicklungsverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über bestimmte Geschäfte der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG vom 07.12.2015 liegen Röhlke Rechtsanwälte nunmehr erste weitergehende Informationen über Art und Umfang der untersagten Geschäfte vor. Zugleich warnen die bundesweit tätigen Rechtsanwälte vor Anlegerschutzvereinigungen, die vornehmlich unter Mithilfe ausgerechnet der Vermittlerseite oder Mitarbeitern der inzwischen insolventen Emissionsgesellschaft Fidentum GmbH gegründet wurden.

Lombardium Hamburg KG Geschäftsfeld: Beleihung von Inhaberschuldbriefen und Inhaberaktien – waren Grund zur Untersagung des Kreditgeschäftes

„Anders als an manchen Stellen im Internet zu lesen ist, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das Geschäft nicht etwa deswegen untersagt, weil es sich um ein Einlagengeschäft gehandelt haben soll und hierfür keine Erlaubnis vorgelegen hat. Vielmehr hat die BaFin das Kreditgeschäft untersagt, weil Inhabergrundschuldbriefe und Inhaberaktien beliehen wurden. Nach der Darstellung im Geschäftsbericht der Ersten Oderfelder Beteiligungs GmbH & Co. KG für die Jahre 2012 und 2013 belief sich das Geschäft der Lombardium GmbH & Co. KG bei der Beleihung von Inhabergrundschuldbriefen auf ein Volumen von immerhin 23 Mio. Euro in 2013. Diese Beleihung der Inhabergrundschuldbriefe beschäftigt die Justiz in Hamburg bereits seit 2012. Hier liegen landgerichtliche Urteile vor, nach welchen die angebliche Verpfändung der Inhabergrundschuldbriefe tatsächlich eine Eigentumsübertragung an den Papieren beinhaltete, die zur Voraussetzung für eine Darlehensgewährung gemacht wurden“, meint Rechtsanwalt Röhlke.

„Mit diesem Geschäftsmodell aber kann die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG gegen das Kreditwesengesetz verstoßen haben, weil die sogenannte Bereichsausnahme für die hergebrachten Geschäfte des Pfandleihwesens für eine derartige Eigentumsübertragung an Inhaberpapieren nicht mehr durchgreift. Zwar hat in einem Verfahren das Hamburger Oberlandesgericht entgegen dem eindeutigen Wortlaut der notariellen Vereinbarung die Eigentumsübertragung lediglich als Verpfändung angesehen, das Verfahren ist aber derzeit noch vor dem Bundesgerichtshof anhängig“, teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, bei dem sich viele betroffene Anleger der Ersten Oderfelder KG und Kunden der Lombardium gemeldet haben.

Auch wenn damit erste Hintergründe zur Untersagungsverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht klarer werden, bleibt die Art der Rückabwicklung weiterhin rätselhaft, so die Einschätzung des Juristen Christian-H. Röhlke.

BaFin fordert Rückabwicklung – Was bedeutet das für die Anlegerdarlehen?

„Es stellt sich natürlich die Frage, wie die verbotswidrig betriebenen Darlehensgeschäfte rückabgewickelt werden sollen. Üblicherweise hat bei der Rückabwicklung eines Darlehens der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag an die Bank oder den Darlehensgeber zurückzuerstatten gegen Rückübertragung des Pfandes oder der bisher vereinnahmten Zins- und Tilgungen – die es bei einem Pfandkredit ja nicht gab. Die Kunden der Lombardium KG müssten also aufgefordert werden, ihre verpfändeten Grundschuldbriefe und Inhaberaktien sofort auszulösen, was natürlich entsprechende Liquidität der Pfandschuldner voraussetzt. Sollte diese nicht vorhanden sein, müssen die Pfandgegenstände evtl. verwertet werden. Ich gehe davon aus, dass hier umfassender juristischer Beistand der Schuldner nötig sein wird“, meint der Berliner Jurist.

Lombardium Hamburg KG: Verantwortung der Vermittler?

Lombardium Hamburg KG: Erste Erkenntnisse über verbotswidrige Geschäfte liegen vor – Warnung vor Interessenvereinigungen – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Lombardium Hamburg KG: Erste Erkenntnisse über verbotswidrige Geschäfte liegen vor – Warnung vor Interessenvereinigungen – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Rechtsanwalt Röhlke beobachtet zudem, dass sich offensichtlich die Vermittler der Beteiligungen an der Ersten Oderfelder langsam in Stellung bringen. „So wird im Internet bereits von einschlägig bekannten Rechtsanwaltskanzleien der Vermittler mitgeteilt, es sei für Vermittler vorteilhaft, sich in Interessengemeinschaften zu organisieren. Aber auch Interessengemeinschaften der Kapitalanleger, also der Opfer, werden bereits initiiert. Derartige Sammlungsbewegungen sind bei sämtlichen großen Schadensfällen der letzten Jahre zu beobachten gewesen“, meint Röhlke.

Problematik: Empfehlung zur Interessenvereinigung der Anleger durch die Vermittler?

„Ob in den Skandalen um Phoenix-Kapitaldienst, Canada Gold Trust, BWF-Stiftung, INFINUS oder jetzt bei der Lombardium Hamburg KG: Stets werden betroffene Vermittler aufgefordert, sich zu organisieren und ihr Wissen zu bündeln, was grundsätzlich nicht verwerflich ist. Problematisch wird es nach unserer Meinung, wenn ausgerechnet die Vermittler ihren Anlegern eine bestimmte Interessengemeinschaft nahelegen wollen und diese Interessengemeinschaft von Rechtsanwälten betreut wird, die üblicherweise auf der Seite der Vermittler handeln. Das Problem besteht darin, dass die Vermittler im Regelfalle als Vertragspartner der Anleger möglicherweise schadensersatzpflichtig für das fehlgeschlagene betrügerische Kapitalanlagemodell sind und die Anleger in derartigen Interessengemeinschaften von Ihren Ansprüchen gegen die Vermittler vielfach gar nichts wissen und von den betreuenden Rechtsanwälten auch darüber nicht informiert werden. Uns sind sogar Fälle bekannt geworden, in denen die Rechtsanwälte zwar Mandate der Anleger annehmen, aber explizit ein Vorgehen gegen die Vermittler ausschließen. Unter ethischen Gesichtspunkten halten wir dieses Vorgehen für standesrechtlich zweifelhaft, da die Interessen der Mandanten nicht optimal vertreten werden können. Zu befürchten ist auch, dass die Anleger mit Scheingefechten solange ruhig gehalten werden sollen, bis Ansprüche gegen die Vermittler nach drei Jahren verjährt sind“, meint der erfahrene Rechtsanwalt.

Röhlke Rechtsanwälte raten daher allen betroffenen Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG Anlegern, unabhängigen juristischen und qualifizierten Rechtsrat einzuholen.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtanwalt

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Travel 24.com AG: Aufsichtsratsvorsitzender legt Mandat nieder

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Unternehmen Travel24.com hat Erlösprognose gesenkt – Anleihegläubiger in Sorge – Risiko bei Mittelstandsanleihen?

Unternehmen Travel24.com hat Erlösprognose gesenkt – Anleihegläubiger in Sorge – Risiko bei Mittelstandsanleihen? – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Unternehmen Travel24.com hat Erlösprognose gesenkt – Anleihegläubiger in Sorge – Risiko bei Mittelstandsanleihen? – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Die Leipziger Travel24.com AG steckt in schwierigem Fahrwasser. Nachdem bereits im Jahre 2014 das Manager-Magazin auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Darstellung des Unternehmens bei Begebung der Mittelstandsanleihe im Jahre 2012 hingewiesen hatte, setzte sich nunmehr auch im Jahre 2015 der Kurssturz der Anleihe an der Frankfurter Börse fort. Derzeit notiert diese bei 36,60 %, ein sagenhafter Kursverlust seit Ihrer Auflage im Jahre 2012. Zudem berichtete das Managermagazin von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen Manager des Mutterkonzerns Unister in anderer Sache. Travel 24.com selbst meldete im Juli 2015, dass die Erlösprognosen nach unten angepasst werden müssen. Der Aufsichtsratsvorsitzende Daniel Kirchhoff meldete per Ad-Hoc-Mitteilung vom 03.12.2015, sein Mandat zum 31.12.2015 niederzulegen, nachdem erst einige Wochen zuvor mitgeteilt wurde, bestehende Differenzen sein im Vertrauen auf den Einigungswillen aller Beteiligten ausgeräumt.

Fakten und Zusammenhänge Travel24.com: Objekt Köln-Perlengraben – Budgethotellerie – Mittelstandsanleihe

Zu allem Überfluss teilt die Travel 24 in ihrem Quartalsbericht vom November 2015 auch noch mit, den Widerruf der Zulassung des Handels der Stammaktien im Primes-Standard der Frankfurter Wertpapierbörse beantragt zu haben, um nunmehr in den weniger transparenten General-Standard zu wechseln. Auch der zur Schaffung von Liquidität dringend erforderliche Veräußerungsprozess des Objekts Köln-Perlengraben konnte im dritten Quartal 2015 nicht abgeschlossen werden. Das Hotelobjekt in Leipzig wird ebenfalls nach den Mitteilungen im Quartalsbericht frühestens 2016 fertiggestellt werden. Das ist bitter, da nach eigener Einschätzung im Quartalsbericht die Travel24.com AG nicht am allgemeinen Wachstum der digitalen Reisevermittlung teilhaben wird und ihre Chancen derzeit in der Budgethotellerie sieht. Das Segment Hotellerie hat allerdings die Verluste im Verhältnis zum Vorjahr deutlich ausgebaut und ist immer noch nicht ins Verdienen gekommen. Viele Gläubiger der Mittelstandsanleihe sind besorgt, ob die Rückzahlung im Jahre 2017 wie geplant erfolgen kann, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, dessen Kanzlei auf das Kapitalanlagenrecht spezialisiert ist.

Risiko Mittelstandsanleihen für Anleger

Das Mittelstandsanleihen nicht zurückgezahlt werden, ist in den letzten Jahren häufiger zu beobachten. Die Modemarke Strenesse hatte bei der Rückzahlung Schwierigkeiten, ebenso das „Traumschiff“ MS Deutschland. Besonders prägnant war die Insolvenz der Prokon AG, die ihre Schuldverschreibungen ebenfalls nicht zurückzahlen konnte.

„An der Börse gehandelte Mittelstandsanleihen sind für Privatanleger riskant und können mit einem Totalverlust ihres Kapitals enden. Rechtliche Möglichkeiten auf Schadensersatz sind diffizil und durch Spezialgesetze geregelt, so dass besorgten Anlegern in jedem Falle ein Gang zum Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen zu empfehlen ist“, meint der erfahrene Rechtanwalt Röhlke.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

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Aktuell Travel24.com AG: Käufer der Mittelstandsanleihe verlieren an der Börse

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Travel 24-Anleihe: Erneuter Kursrutsch nach Versagung des Wirtschaftsprüfervermerks – Was erwartet die betroffenen Anleger? – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke

Travel 24-Anleihe: Erneuter Kursrutsch nach Versagung des Wirtschaftsprüfervermerks – Was erwartet die betroffenen Anleger? - von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke

Travel 24-Anleihe: Erneuter Kursrutsch nach Versagung des Wirtschaftsprüfervermerks – Was erwartet die betroffenen Anleger? – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke

Nach einer Ad-Hoc-Mitteilung des Vorstands der Leipziger Travel24.com AG vom 14.12.2015 wurde der Jahresabschluss 2014 von der Hamburger Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO AG nicht mit einem Bestätigungsvermerk versehen. Damit hat die Travel24.com AG einen Versagungsvermerk für den Jahresabschluss 2014 erhalten. Zu einem Versagungsvermerk kommt es aufgrund von Einwendungen, wenn der Jahresabschluss insgesamt oder sehr bedeutende Teile des Jahresabschlusses eine Erteilung einer Bestätigung nicht mehr rechtfertigen. Der Prüfer konnte danach auch bei Ausschöpfung all seiner rechtlich zulässigen Möglichkeiten nicht zu einer positiven Aussage kommen. Daraufhin verloren die Aktien der Travel 24.com AG-Inhaberschuldverschreibung am 14.12.2015 fast 10 % und notiert bei nur noch 33 %.

Sind die Rückzahlungen für die Mittelstandsanleihen gefährdet?

„Noch eine Hiobsbotschaft für die Gläubiger der Travel24.com AG. Nachdem bereits die Gewinnprognose für das Geschäftsjahr 2015 kassiert wurde und der Aufsichtsratsvorsitzende Daniel Kirchhoff mitgeteilt hatte, zum Jahreswechsel seinen Hut zu nehmen, ist die Versagung des Abschlussvermerkes ein weiterer Grund für die Käufer der Mittelstandsanleihe, sich um die fristgemäße Rückzahlung ihrer Gelder Sorgen zu machen. Betroffene Anleger sind gut beraten, sich frühzeitig rechtlichen Beistand zu suchen“, teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, dessen Kanzlei auf Kapitalanlagenrecht spezialisiert ist.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

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Aktuell zum SHB – Altersvorsorgefond BGH bestätigt Rückzahlungsanspruch der Anleger

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Durch Hinweisbeschluss vom 22.09.2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Berufungsentscheidung des Oberlandesgericht (OLG) München vom 08.10.2014 über die Rückzahlungsklauseln des SHB-Altersvorsorgefonds bestätigt. Das Münchener Urteil ist daraufhin infolge einer Revisionsrücknahme rechtskräftig geworden. Inhaltlich ging es um die Frage, ob die stillen Beteiligten des SHB Altersvorsorgefonds im Falle ihrer vertraglichen Kündigung tatsächlich ihr Kapital in voller Höhe zurückverlangen können oder aber an den Verlusten des Fonds zu beteiligen waren. Nach der vom BGH bestätigen Ansicht der Münchener Richter lässt der Gesellschaftsvertrag nur eine Auslegung zu: volle Rückzahlung der Einlagen. Der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, dessen Kanzlei eine Vielzahl geschädigter SHB Anleger vertritt, erläutert das Urteil.

SHB – Altersvorsorgefond: Gesellschaftsvertrag – Geschäftsmodell – Rückzahlungsanspruch

Aktuell zum SHB – Altersvorsorgefond: BGH bestätigt Rückzahlungsanspruch der Anleger – von Christian-H. Röhlke, Rechtsanwalt

Aktuell zum SHB – Altersvorsorgefond: BGH bestätigt Rückzahlungsanspruch der Anleger – von Christian-H. Röhlke, Rechtsanwalt

„Es ging um die Frage der Auslegung des Gesellschaftsvertrages. Nach einer wortlautgetreuen objektiven Auslegung musste man zu dem Schluss kommen, der Gesellschaftsvertrag als eine Art allgemeiner Geschäftsbedingung sehe eine Auszahlung der Einlagen der stillen Beteiligten ohne jedwede Verlustbeteiligung, also zu einhundert Prozent vor. Der Gesellschaftsvertrag sieht nur eine kleine Einschränkung für den Fall vor, dass die Auszahlung zur Insolvenz der Fondgesellschaft führen würde, was allerdings im Prozess von der SHB so nicht behauptet wurde. Vielmehr entspann sich ein Streit darum, ob diese Art der Rückzahlung ein unerlaubtes Bankgeschäft darstellt oder nicht. Denn die Hereinnahme von Geldern des Publikums, das umfasst auch die Einlagen stiller Beteiligten, mit dem unbedingten Versprechen, diese nach einer gewissen Zeit zurück zu zahlen, stellt ein Bankgeschäft dar, für welches man eine Erlaubnis braucht – die die SHB nicht hatte. Dann aber wäre das Geschäftsmodell insgesamt verboten und rückabzuwickeln, so dass die SHB behauptete, die Rückzahlung sei gerade nicht unbedingt versprochen gewesen. Eine derartige Auslegung mochte der BGH allerdings nicht erkennen und teilte mit, dass die Auslegung des Gesellschaftsvertrags vollkommen unabhängig von aussichtsrechtlichen Maßnahmen zu erfolgen habe. Daher konnte der Bundesgerichtshof dem Anleger den Rückzahlungsanspruch zuerkennen“.

Fazit: Stille Beteiligte des SHB – Altersvorsorgefond sollten ihre Einlagen zurückfordern – die Voraussetzungen hierfür hat der Bundesgerichtshof bestätigt

Die Entscheidung des BGH bedeutet für alle stillen Beteiligten, die ihre Beteiligung bereits gekündigt hatten und nicht auf Sanierungsvorschläge der SHG eingegangen sind, dass sie ihre Einlage jetzt in voller Höhe fordern können. Wie dies am besten bewerkstelligt werden kann, sollten die Beteiligten umgehend mit einem versierten Spezialisten für Kapitalanlagenrecht besprechen. Weitere Informationen, eine Ersteinschätzung und fairen Rat erhalten betroffene SHB-Altersvorsorgefond Anleger unter office@kanzlei-roehlke.de und Röhlke-Rechtsanwälte 030-71520671.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

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Travel24: Anlegerskandal droht – Gutachter prüfen Mittelverwendung

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Aufsichtsratsvorsitzender Kirchhof lässt die Geldflüsse, den Prospekt und den Wertpapierprospekt vom Online Reisehändler Travel24.com AG intern untersuchen – Was bedeuten die Prüfungsergebnisse für die Travel24 Anleger?

Travel24: Anlegerskandal droht – Gutachter prüfen Mittelverwendung – von Christian-H. Röhlke, Rechtanwalt Berlin

Travel24: Anlegerskandal droht – Gutachter prüfen Mittelverwendung – von Christian-H. Röhlke, Rechtanwalt Berlin

Noch mehr schlechte Nachrichten für den Leipziger Online-Reisehändler Travel24.com AG. Wie das Managermagazin am 17.12.2015 berichtete, hat der Aufsichtsratsvorsitzende Daniel Kirchhof eine interne Untersuchung der Mittelverwendung des Online-Reisebüros im Zusammenhang mit der im Jahr 2012 begebenen Mittelstandsanleihe veranlasst. Nach dem Bericht des Managermagazins sind die Ergebnisse alles andere als erfreulich. Unmittelbar vor Bekanntwerden des Ergebnisses der Gutachten hat Travel24 mitgeteilt, dass Kirchhoff zum Jahresende den Aufsichtsratsvorsitz niederlegt.

Untersuchungsergebnisse: Geldflüsse – Prospekt – Wertpapierprospekt – neue Fragen zum Hotelkonzept

Das Managermagazin berichtet über drei unterschiedliche Untersuchungen. So soll die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG die Geldflüsse erforscht haben, der Kapitalmarktexperte Daniel Blazek den Prospekt überprüft haben und der Strafrechtsprofessor Bernhard Kretschmer von der Justus-Liebig-Universität Gießen den Wertpapierprospekt überprüft haben. Nach dem Bericht des Managermagazins kam der Strafrechtler zu dem Schluss, es lägen Anhaltspunkte für einen Kapitalanlagebetrug vor. Insbesondere ging es dabei um die Zahlung der Travel24 AG für ein Hotelkonzept i. H. v. 950.000,00 € und die Kosten für die Marke Travel24 und die entsprechenden Internet-Domains, die bei Auflage des Wertpapierprospektes nicht bei der Travel24 AG lagen.

Zusammenhänge: Travel24.com AG – Marke Travel24 – Unister Holding GmbH – Budget-Design-Hotels

Der Berliner Spezialist für Kapitalanlagen Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke hat den Emissionsprospekt geprüft und teilt mit:

Tatsächlich ist im Wertpapierprospekt keine Rede davon, dass ein Hotelkonzept erst einmal gekauft werden müsse und dies auch noch für 950.000,00 €. Vielmehr erweckt der Prospekt den Eindruck, dass das Hotelkonzept bereits bei der Travel24.com AG vorhanden sei und, wörtlich, die Konzeptionsphase für Hotels im Budget-Design-Segment zwischenzeitlich abgeschlossen sei. Dass  die Marke Travel24 nicht von der Travel24.com AG gehalten wird, sondern von der Muttergesellschaft Unister Holding GmbH, ist dem Prospekt zwar zu entnehmen, es gibt aber keinerlei Hinweise darauf, dass die Domainlizenzen und die Marketingnutzung erst für über 3 Mio. Euro gekauft werden sollen. Vielmehr wird im Prospekt mitgeteilt, dass eine monatliche Nutzungsgebühr von lediglich 10.000,00 € ab 01.01.2012 sowohl für die Domains als auch für die Marke gezahlt werden sollen. Tatsächlich ist auf der Basis des Emissionsprospektes die Travel24.com-Anleihe bis Freitag, 14.09.2012, ausgegeben worden. Bereits am darauffolgenden Montag, den 17.09.2012, wurden die Domains Travel24.com und Travel24.de und die dazugehörende Marke Travel24 für insgesamt 3,268 Mio. von der Unister Holding GmbH zurückgekauft. Zeitgleich wurde auch das Gesamtkonzept für die Budget-Design-Hotels für 950.000,00 € erworben. So zumindest steht es im Geschäftsbericht der Travel24.com AG für das Jahr 2012, erstellt im Sommer 2013.

„Dieser zeitliche Zusammenhang legt unserer Meinung nach den Verdacht nahe, das der Gutachter Belege dafür gefunden hat, dass der Kauf der Domains und der Hotel-Konzeption bereits vor Vertrieb der Anlage beschlossen war und die entsprechenden Verträge bereits ausgehandelt waren. Dann aber wäre eine Darstellung dieser Verträge im Prospekt unserer Meinung nach tatsächlich erforderlich gewesen“, meint der erfahrene Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Zum Anlegerschutz und um den weiteren Entwicklungen nicht nur hinterher zu jagen, ist allen betroffenen Travel24-Anlegern empfohlen, spezialisierten und fachkompetenten anwaltlichen Rat zu suchen. Die Erfahrungen der Röhlke Rechtsanwälte haben in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen bewiesen, dass bei derartigen Entwicklungen ein Anlegerskandal drohen kann.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

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