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Stärkung für Geschädigte Anleger EBBF AG durch Entscheidung vom Landgericht

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Anlegerskandal EBBF AG: Landgericht Berlin bejaht Haftung des Geschäftsführers der Treuhandgesellschaft persönlich – Prüfung Fristen, Schadensersatz und Geltendmachung von Ansprüchen für geschädigte EBBF AG-Anleger haben Chancen

Anlegerskandal EBBF AG – Genusscheinschwindel – Landgericht Berlin bejaht Haftung des Geschäftsführers der Treuhandgesellschaft persönlich

Anlegerskandal EBBF AG – Genusscheinschwindel – Landgericht Berlin bejaht Haftung des Geschäftsführers der Treuhandgesellschaft persönlich

Das Landgericht Berlin hat in einer Entscheidung vom 25.03.2015 die Rechtsstellung der geschädigten Anleger der EBBF AG verbessert. Das Landgericht Berlin führt in dem Urteil explizit aus, dass auch der Geschäftsführer Siewert der vermeintlichen Treuhandgesellschaft HKSH GmbH unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zu einer verbotenen Handlung persönlich für den Schaden der betroffenen Anleger haftet. Siewert selbst hatte sich als Unschuldslamm präsentiert und seine Handlungen als lediglich neutrale Tätigkeiten dargestellt.

Zusammenhänge und Hintergründe zu „Firmenbestattungsexperten“

Der Berliner Steuerberater Christian Siewert ist kein Unbekannter. Der Journalist Mathew D. Rose, der auch maßgeblich an der Aufdeckung des Berliner Bankenskandals beteiligt war, schrieb in der ZEIT am 24.05.2007 über Siewert, er sei Teil einer dubiosen GmbH, die sich auf Firmenbestattungen spezialisiert hatte und seine Steuerberatungsfirma S-Tax sei maßgeblich in die Abwicklung der Firmenbestattungen involviert. Im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit der besagten Ultima GmbH seien strafrechtliche Verurteilungen erfolgt, der Geschäftsführer der Ultima GmbH selbst habe eine zweijährige Bewährungsstrafe bereits bekommen.

EBBF AG Anlageskandal – Schadensanspruch und weitere Geltendmachung von Ansprüchen?

„Im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Aufarbeitung des EBBF-Skandals ist Siewert zwar nicht angeklagt gewesen, das Landgericht Berlin hat allerdings dennoch einen Schadensersatzanspruch wegen der Beteiligung an einem Bankgeschäft ohne die dafür notwendige Erlaubnis aus unerlaubter Tätigkeit gesehen. Nach Ansicht des Landgerichts hat Siewert als Geschäftsführer der HKSH GmbH die unerlaubte Geschäftstätigkeit der EBBF AG objektiv gefördert und dabei auch vorsätzlich gehandelt. Damit steht den geschädigten Anlegern nach deutschem Zivilrecht ein Schadensersatzanspruch zu“, teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, dessen Rechtsanwaltskanzlei das Urteil gegen Siewert erstritten hat.

Rechtsanwalt Röhlke, spezialisiert auf Anlegerschutz weist darauf hin, dass Siewert in dem Anlageskandal wohl noch der Einzige ist, der mit Erfolg auf Schadensersatz von den betroffenen Anlegern in Anspruch genommen werden könnte. Der Initiator Manfred Geske ist im Zusammenhang mit der EBBF AG bereits straf- und zivilrechtlich verurteilt worden. RÖHLKE Rechtsanwälte betreiben hier und bei dem ebenfalls teilweise rechtskräftig verurteiltem Haupt-Vermittler Manfred Ebbing für ihre Mandanten die Zwangsvollstreckung. Die HKSH Treuhandgesellschaft mbH und die EBBF AG selbst befinden sich in Liquidation und dürften kein taugliches Vollstreckungsziel mehr sein.

Fazit: Verjährungsfrist für betroffene Anleger bald erreicht – was tun?

Angesichts der von der Staatsanwaltschaft festgestellten deliktischen Handlungen im Zusammenhang mit der EBBF AG und den ausgereichten Genussscheinen zwischen dem 07.09.2005 und dem 20.12.2007 dürfte für viele Anleger die absolute Verjährung ihrer Ansprüche drohen. RÖHLKE Rechtsanwälte raten daher allen betroffenen EBBF AG-Anlegern, den Gang zum spezialisierten Rechtsanwalt, um mögliche Forderungen und Ansprüche individuell prüfen zu lassen und geltend zu machen.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

Sofortkontakt Röhlke Rechtsanwälte unter 030 715.206.71

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Canada Gold Trust GmbH meldet Insolvenz an

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Ist die Canada Gold Trust GmbH als Initiatorin und Vertriebsgesellschaft der skandalösen Beteiligungen an der Canada Gold Trust – Gruppe offensichtlich als Haftungsgegner im Rahmen von Prospekthaftungsansprüchen ausgefallen? – Auswirkungen für Anleger derzeit noch unklar

Canada Gold Trust GmbH meldet Insolvenz an

Canada Gold Trust GmbH meldet Insolvenz an

Mit Datum vom 22.04.2015 hat die Canada Gold Trust GmbH, nach Mitteilung des Amtsgerichts Freiburg, vertr. d. d. Geschäftsführer Sven Donhuysen , zum Aktenzeichen 42 IN 152/15 Insolvenz beim Amtsgericht Freiburg angemeldet. Die Nennung des Herrn Donhuysen als Geschäftsführer ist nach Medienberichten ein Versehen, da im Handelsregister Herr Peter Prasch, als Geschäftsführer angemeldet ist. Damit ist zumindest die Canada Gold Trust GmbH als Initiatorin und Vertriebsgesellschaft der skandalösen Beteiligungen an der Canada Gold Trust – Gruppe offensichtlich als Haftungsgegner im Rahmen von Prospekthaftungsansprüchen ausgefallen.

Zusammenhänge Canada-Gold Trust und Henning Gold Mines Inc.und Xolaris Verwaltungs GmbH – Ausschüttung, Haftung, Rückzahlungspflicht

Die Ereignisse um die Canada Gold Trust – Gruppe überschlagen sich seit Wochen. Nachdem zunächst bekannt wurde, dass offensichtlich bei den Darlehensempfängern in Kanada, insbesondere der Henning Gold Mines Inc. die von den Canada Gold Trust – Fonds aufgenommenen Darlehensgelder im erheblichen Umfang verschwunden sind, steht die Gruppe wirtschaftlich vor dem Ruin. Die hastig neu in den Gesellschafterkreis aufgenommene Xolaris Verwaltungs GmbH unter dem neuen Geschäftsführer Dr. h. c. Rudolf Döring versuchte noch kurz vor Ostern 2015, von den Anlegern 30 % der geleisteten Vorabausschüttungen zurückzufordern. Viele Anleger sind verunsichert und wissen nicht, ob diese Gelder nun zu Recht gefordert werden oder nicht.

Der Berliner Rechtsanwalt Christian H. Röhlke, der eine Vielzahl geschädigter Canada-Gold-Anleger vertritt, ist bei der Bewertung dieser Rückzahlungsverpflichtung skeptisch: „Zwar steht im Gesellschaftsvertrag der Canada Gold Trust – Fonds in der Tat eine Pflicht zur Rückzahlung der Vorabausschüttungen, wenn die Gesellschaft in Liquiditätsschwierigkeiten gerät. Allerdings ist noch nicht klar, worin dieser Liquiditätsschwierigkeiten ihren Ursprung haben. Der Gesellschaftsvertrag spricht nur von unvorhergesehenen Schwierigkeiten. Wenn aber die Geschäftsführung der Canada Gold Trust-Fonds über die Fehlverwendung der Gelder Kenntnis gehabt haben sollte, kann dies wohl nicht als unvorhergesehen erscheinen. Vor der Rückforderung der Gelder ist somit eine Aufklärung über Art und Weise der angeblichen Untreuehandlungen in Kanada zu betreiben“, meint Röhlke.

Propekthaftung – Vertriebsprovison – Schadensersatzanspruch

Der Jurist weist zudem darauf hin, dass aus dem Bericht der Treuhandkommanditistin über die letzte Gesellschafterversammlung hervorgeht, dass der Geschäftsführer der Canada Gold Trust GmbH und der Canada Gold Trust Management GmbH, Herr Peter Prasch, auch an der HGM Henning Gold Mines Inc. mit 10 % beteiligt war. Herr Prasch hat somit nach Ansicht des Rechtsanwalts dafür gesorgt, dass die Canada Gold Trust-Fonds Darlehen mit zweifelhafter Sicherung an eine kanadische Firma ausreichen, die Prasch zu 10 % selbst gehört hat. „Derartige personelle Verquickungen sind allerdings prospektpflichtig, ohne das uns ein derartiger Hinweis auf diese Verflechtungen im Prospekt aufgefallen wäre“, meint der erfahrene Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Zudem wird im Internet über Geheimverträge bezüglich der Vertriebsprovisionen zu Gunsten bestimmter Vertriebsgesellschaften berichtet. Nach Ansicht Röhlkes wäre der Prospekt dann ebenfalls fehlerhaft, sollten diese Geheimverträge sich als existent herausstellen. In einem solchen Fall könnte den Anlegern ein Schadensersatzanspruch gegenüber Fondsverantwortlichen und Hintermännern zustehen, der ggf. auch der Nachforderung der Xolaris GmbH entgegengehalten werden kann.

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke rät daher allen betroffenen Anlegern den Gang zum qualifizierten Rechtsanwalt, bevor voreilige Maßnahmen ergriffen werden.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt
Sofortkontakt Röhlke Rechtsanwälte 030.71520671

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LG Ansbach: Vermittler der „Chronos-Finanz“-Produkte haftet wegen unerlaubter Drittstaateneinlagenvermittlung

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Das Landgericht Ansbach hat einen Vermittler der Chronos Finanz AG Produktlinie „Vita Value Plus“ zu Schadensersatz aufgrund unerlaubt betriebener Drittstaateneinlagenvermittlung verurteilt. Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Haftung der Vermittler von sogenannten „Lebensversicherungsaufkaufsmodellen“.

Geschäftsmodell: Verkauf die unrentable Lebensversicherungen – erhalte dafür bis zur zweifachen Rendite

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke: Landgericht Ansbach urteilt, dass Vermittler der „Chronos-Finanz“-Produkte wegen unerlaubter Drittstaateneinlagenvermittlung haftet

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke: Landgericht Ansbach urteilt, dass Vermittler der „Chronos-Finanz“-Produkte wegen unerlaubter Drittstaateneinlagenvermittlung haftet

„In einem begrüßenswert ausführlich und klar begründeten Urteil hat das Landgericht Ansbach die von uns vertretene Auffassung geteilt, dass die unter den Produktnamen VitaValuePlus vertriebenen Verträge der Chronos Finanz AG ein unerlaubtes Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes darstellten.  Des Weiteren begründet das Landgericht Ansbach  mit seinem Urteil, dass die Vermittlung dieser Verträge an ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen für deutsche Vermittler ein erlaubnispflichtiges Drittstaateneinlagenvermittlungsgeschäft ist“,  teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, der das Urteil für einen von ihm vertretenen Mandanten erwirkt hat.

Die Chronos Finanz AG in der Schweiz bot den deutschen Versicherungskunden an, ihre Lebensversicherung zu kaufen und, gestaffelt je nach der Länge der Laufzeit, das bis zu zweifache des aktuellen Rückkaufswertes in monatlichen Raten über 10  Jahre oder länger auszuzahlen. Die deutsche Finanzaufsicht BaFin hat bereits im Jahre 2010 begonnen, derartige Geschäfte als Einlagengeschäfte im Sinne des deutschen Kreditwesengesetzes zu behandeln und bei Nichtvorliegen einer entsprechenden Bankerlaubnis die Rückabwicklung derartiger Verträge anzuordnen. Hierüber wurde der von RÖHLKE Rechtsanwälte vertretene Anleger allerdings von seinem Berater nicht informiert. Während des Verfahrens hat sich herausgestellt, dass der Berater der Meinung war, dass eine entsprechende Bankerlaubnis sei gar nicht nötig gewesen sei. Der Berater hat sich auch nicht  auf der Homepage der BaFin über eine Erlaubnispflichtigkeit informiert.

Voraussetzungen für Drittstaateneinlagenvermittlung? – Beratung und Sorgfaltspflicht? – Zusammenhänge Chronos Finanz AG?

Das Landgericht Ansbach hat aus den gegebenen Umständen den Schluss gezogen, dass der Berater die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt und in jedem Falle die Vermittlung eines unerlaubten Einlagengeschäftes betrieben habe, zudem sogar in einem Drittstaat wie der Schweiz. Eine solche Drittstaateneinlagenvermittlung ist ebenfalls erlaubnispflichtig. Eine derartige Erlaubnis lag ebenfalls nicht vor.

„Die Chronos Finanz AG arbeitete eng zusammen mit Firmen aus dem Imperium der sogenannten Global  Investment Group rund um den Skandalunternehmer Prof. Dr. h.c. (Univ. del Golfo) Frank André Audilet und dessen seinerzeitiger rechten Hand, Stefan Oehlerking.

Wo sind die Gelder? – Wer kann zur Verantwortung gezogen werden? – Besteht Hoffnung für die betroffenen Anleger?

Vom Geld der Versicherungskunden fehlt jede Spur. Die Hauptunternehmung des Gespanns Audilet/Oehlerking, die Global Real Estate AG ginge mit Anlegerschäden in Millionenhöhe vor einigen Jahren in die Insolvenz. Zumindest die Kunden der Chronos Finanz AG können durch dieses Urteil noch auf einen  Schadensersatz durch die Vermittler hoffen“, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der in ähnlichen Fällen erfolgreich für betroffene Anleger Ansprüche geltend gemacht hat.

Fazit: Das Geschäft mit „Lebensversicherungsaufkaufsmodellen“ kostet den Betroffenen Kraft, Nerven, Tränen und das Ersparte, dass oftmals für den Lebensabend geplant war.

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke weiß aus langjähriger Erfahrung, dass derartige Policenaufkäufer mit Sitz im Ausland in vielfältiger Form ihr Unwesen auf dem deutschen Kapitalanlagenmarkt treiben. Die BaFin reagiert und untersagt regelmäßig derartige Geschäfte. Doch wenn den Anlegern nach einer Rückabwicklungsverfügung durch die BaFin ihre Schäden nicht erstattet werden können, bleibt eine Klage gegen die Vermittler zu prüfen. Rechtsanwalt und Anlegerschützer Christian-H. Röhlke ist sich sicher, dass nach der Entscheidung des Landgericht Ansbach sich die Rechtslage hier zu Gunsten der Anleger deutlich verbessert haben dürfte. Rechtsanwalt Röhlke empfiehlt daher allen Betroffenen, sich umgehend qualifizierten rechtlichen Rat einzuholen. Individuell sollten die Möglichkeiten für die Geltendmachung von Ansprüchen geprüft werden, damit weiter Schaden abgewendet werden kann.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

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Bundesgerichtshof (BGH) stärkt Rechte von Versicherungskunden

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Der Bundesgerichtshof schafft Klarheit zum Verjährungsbeginn bei Lebenversicherungsverträgen:  Erst Ausübung des Widerrufs lässt Rückforderungsansprüche verjähren – Was bedeutet das für die Versicherten? Welche Chancen bestehen für Versicherungsnehmer in Bezug auf Rückerstattung?

Bundesgerichtshof (BGH) stärkt Rechte von Versicherungskunden

Bundesgerichtshof (BGH) stärkt Rechte von Versicherungskunden

Mit Urteil vom 08.04.2015 (IV ZR 103/15) hat der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes die Rechte von Lebensversicherungskunden weiter gestärkt. Inhaltlich ging es um die Frage, wann bei einem Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages die Rückforderungsansprüche der Versicherungs-nehmer gegenüber der Versicherung zu verjähren beginnen. Einige Stimmen in der Literatur und auch einige Landgerichte hatten angenommen, dass der Verjährungsbeginn mit der Zahlung jeder einzelnen Prämie gleichzusetzen wäre, auch wenn der Widerruf des Versicherungsvertrages erst weit danach vorgenommen wurde. Dieser Ansicht hat derBundesgerichtshof (BGH) einen Riegel vorgeschoben. Die Rechte der Versicherungsnehmer werden gestärkt, denn danach beginnt die Verjährung für die Rückforderung aller Prämien erst mit Ausübung des Widerrufsrechts.

Ewiges Widerrufsrecht: Entscheidung bringt Klarheit und neue Chancen für Versicherungsnehmer

„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist wichtig für die Ausübung des sogenannten ewigen Widerrufsrechtes. Wäre der BGH der erstgenannten Ansicht gefolgt, wären beispielsweise bei einer im Jahre 2015 erhobenen Klage, die auf einem Widerruf im Jahre 2012 fußt, bereits sämtliche Prämien für eine Versicherung verjährt gewesen, wenn diese vor 2012 gezahlt worden wären. Die im BGH-Verfahren beklagte Versicherungsgesellschaft wollte für die bezahlten Prämien die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren in Ansatz bringen, womit sie allerdings letztlich nicht durchdrang,“erläutert der erfahrene Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl von Versicherungskunden auf dem Wege des Widerrufes begleitet.

Welche Möglichkeiten bestehen für betroffene Versicherungskunden von Lebensversicherungen?

Rechtsanwalt Röhlke weist darauf hin, dass vor dem Hintergrund gesunkener Lebensversicherungsrenditen einerseits und der Verpflichtung der Versicherungen, Nutzungsersatz für die gezahlten Prämien nach Ausübung eines Widerrufsrechtes zusätzlich zur Rückerstattung der Prämien zu zahlen, ein Widerruf für viele Versicherungsnehmer eine wirtschaftliche Alternative darstellt. Die abgeschlossene Lebensversicherung bringt nicht die versprochene Rendite für den Kunden und daher wächst bei Vielen der Unmut und Wunsch sich von der unrentablen Kapitalanlage ordentlich zu trennen. Diese Chance  ist durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes ohne weitere Nachteile gestiegen. Ein klares Signal für die Stärkung der Rechte von Versicherungskunden gegenüber den Versicherungsgesellschaften.

Für weitere Informationen und individuelle Prüfung steht die Kanzlei Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671 gerne zur Verfügung. Allen Betroffenen wird geraten, umgehend kompetenten anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, um eventuelle Nachteile in Bezug auf die Rückforderung aller Prämien entgegen zu wirken.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

Sofortkontakt: Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671 oder anwalt@kanzlei-roehlke.de

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BGH entscheidet: Widerrufsbelehrung der Garbe Logimac AG ist fehlerhaft

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Mit Beschluss vom 10.02.2015 (II ZR 163/14) hat der Bundesgerichtshof die Widerrufsbelehrung der Garbe Logimac AG (nunmehr Logis Fonds I) für fehlerhaft angesehen und mitgeteilt, die entsprechende Rechtsansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts in diesem Punkte zu teilen. Damit dürfte einer Vielzahl der geschädigten Garbe Logimac Anleger ein Widerrufsrecht zustehen, welches zu einer Auszahlung von Teilen der Einlage führen kann.

Was lange währt, wird gut:  Widerruf – Frist – Belehrung

Röhlke Rechtsanwälte: BGH entscheidet, dass die Widerrufsbelehrung der Garbe Logimac AG fehlerhaft ist

Röhlke Rechtsanwälte: BGH entscheidet, dass die Widerrufsbelehrung der Garbe Logimac AG fehlerhaft ist

Aktuell ging es in dem Rechtsstreit um die Frage, ob ein Anleger der Garbe Logimac AG, der in einer Haustürsituation zu dem Beitritt bewegt wurde, auch fünf Jahre nach dem Beitritt noch einen Widerruf seiner Beitrittserklärung erklären konnte. Die Widerrufsbelehrung selbst sah eine Frist hierfür von nur zwei Wochen vor.

„Es ist bereits seit Langem in der Rechtsprechung anerkannt, dass die 2-Wochen-Frist nur dann gilt, wenn die Widerrufsbelehrung auch ordnungsgemäß im Sinne des Gesetzes ist. Unsere Kanzlei Röhlke Rechtsanwälte hat bereits bezüglich einer Beteiligung an der ALAG Automobil AG & Co. KG höchstrichterlich feststellen lassen, dass die dortige Belehrung fehlerhaft ist. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof auch bezüglich der Garbe Logimac auf dieses Urteil zurückgegriffen und festgestellt, die Belehrung der Garbe Logimac AG sei ebenfalls falsch. Erschwerend hinzukam, dass auch noch besondere Hinweise über Fernabsatzgeschäfte in der Widerrufsbelehrung enthalten waren. Dies wurde der Garbe Logimac letztlich zum Verhängnis in dem Verfahren“, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, dessen Kanzlei eine Vielzahl von Anlegern gegen die Garbe Logimac AG vertritt.

Welche Chancen haben betroffene Anleger durch die BGH Entscheidung in Bezug auf ihre Einlage?

Der erfahrene Jurist weist darauf hin, dass der Widerruf anders als bei einem normalen Kaufvertrag, etwa einem Internetkauf, hier nur eine Rückabwicklung nach den sogenannten Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ermöglicht. Vereinfacht gesagt kann der Anleger von der Fondgesellschaft nach dem Widerruf nur das Herausverlangen, was diese aus dem Geld gemacht hat. Infolge der hohen Verlustzuweisungen an die Anleger in den Anfangsjahren der Fondgesellschaften dürfte dies regelmäßig deutlich weniger als die bisher gezahlte Einlage sein.

„In vielen Fällen ratierlich besparter Anlagen, bei den Rothman-Fonds sogenannte Sprint-Beteiligungen, ist jedoch im Zeitpunkt des Widerrufes noch ein relativ hoher Positivsaldo auf den Kapitalkonten zu erkennen. Das heißt für den betroffenen Anleger konkret, dass dieser im besten Falle durch einen Widerruf herausverlangt werden kann. Viele unserer Mandanten konnten von dieser Rechtsprechung bereits profitieren“, teilt Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit.

Der Rechtsanwalt rät betroffenen Garbe Logimac AG Anlegern ihre Beteiligungsverträge von einem erfahrenen Juristen, Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht durchleuchten zu lassen, um eventuelle individuelle Ansprüche rechtzeitig geltend machen zu können. Röhlke Rechtsanwälte begrüßen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs und erfahren dadurch, dass durch ihr Tätigwerden eine Stärkung der Anlegerrechte erzielt wird.

V.i.S.d.P.:
Christian- H. Röhlke
Rechtsanwalt
Sofortkontakt Röhlke Rechtsanwälte 030.71520671

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Landgericht Dortmund: Gründungsgesellschafter der SAG MT Tatina mbH & Co. KG haften auf Schadenersatz – auch Anlageberater Norbert Trunzer verurteilt

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Mit Urteil vom 13.05.2015 hat das Landgericht Dortmund einem von RÖHLKE Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadenersatz gegen die Gründungsgesellschafter der „SAG MT Tatina mbH & Co. Tankschiff KG“ zugesprochen. Neben den Gründungsgesellschaften (darunter auch die Salomon AG, die Salomon Emissionshaus GmbH sowie die Salomon Fondsverwaltung GmbH) haftet auch der umtriebige Finanzvermittler Norbert Trunzer aus der Schweiz, ehemals aus Kempten (Allgäu).

Beraterpflichten: Aufklärung über Risiken bei Kapitalanlagen von Schiffen und Tankern

Gründungsgesellschafter der SAG MT Tatina mbH & Co. KG haften auf Schadenersatz – auch Anlageberater Norbert Trunzer verurteilt, von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke

Gründungsgesellschafter der SAG MT Tatina mbH & Co. KG haften auf Schadenersatz – auch Anlageberater Norbert Trunzer verurteilt, von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke

„Das Landgericht hat seine Entscheidung auf eine sorgfältig durchgeführte Beweisaufnahme gestützt. In dieser Beweisaufnahme kam heraus, dass Herr Trunzer unseren Mandanten überhaupt nicht über Risiken informiert hat und stattdessen die Beteiligung als ein Investment ohne Risiko dargestellt hat. Hierfür sei ausschlaggebend die neue Bauart des doppelwandigen Tankers sowie der langjährige Festchartervertrag. Risiken, wie etwa das Risiko des Totalverlustes oder ein Wiederaufleben der Haftung nach entnommenen Einlagen sind dagegen verschwiegen worden. Auch die Behauptung Trunzers, der Emissionsprospekt sei rechtzeitig vor der Vertragsunterzeichnung überreicht worden, sah das Landgericht nach der Beweisaufnahme als widerlegt an. Wörtlich hat das Landgericht  Dortmund sogar ausgeführt, es glaube Herrn Trunzer seinen wechselten Vortrag im Rahmen des Prozesses schlussendlich nicht mehr“, teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit.

„Finanzkonzepte“- atypisch stille Beteiligung – Risiko und Totalverlust bei Schiffsfonds

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von Prozessen gegen die von Herrn Norbert Trunzer meist unter der Firmierung „Finanzkonzepte“ betriebenen Prozesse Firmen, geführt, insbesondere im Zusammenhang mit der Vermittlung  einer Beteiligung an einer Gesellschaft in der Karibik, an der sich deutsche Anleger atypisch still beteiligen sollten. Das Engagement endete für die Anleger mit einem Totalverlust.

Das Urteil das LG Dortmund (nicht rechtskräftig) ist nach Ansicht des Rechtsanwalts Christian-H. Röhlke für die geschädigten Anleger des SAG MT Tatina Fonds ein wichtiger Schritt, ihre Schäden zu kompensieren. Das LG Dortmund hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die fehlerhafte Beratung des Herrn Trunzer den Gründungsgesellschaftern des Fonds vollständig zugerechnet, so dass dem Anleger letztlich Ersatz seiner 14.100,00 Euro zugesprochen wurde.

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke weist in Bezug auf den Anlegerschutz darauf hin, dass Unternehmen der Schifffahrt als aufwendig, kostspielig und kompliziert gelten. Seit Ausbruch der Schifffahrtskrise, die mit der Insolvenzanmeldung der Lehman Brothers Bank 2008 ausgelöst wurde, haben über 300 Schiffsfonds Insolvenz angemeldet. Themen rund um die Schiffswelt gestalten sich sehr komplex, nicht nur technologisch und unternehmerisch, sondern auch in Bezug auf die Kapitalanlage und Investments von Schiffsfonds.

Betroffene Anleger von Schiffsfonds sollten nach Meinung des Rechtsanwalts umgehend fachkundigen juristischen Rat suchen, um weiteren Schaden abzuwenden und individuell prüfen zu lassen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

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Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke
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Canada Gold Trust Fonds: Xolaris Verwaltungs GmbH Geschäftsführer Rudolf Döring informiert

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Mit Schreiben vom 13.05.2015 wendet sich die Xolaris Verwaltungs GmbH unter ihrem Geschäftsführer Rudolf Döring an die Anleger der Canada Gold Trust Fonds. Die Xolaris Verwaltungs GmbH ist auf der Gesellschafterversammlung vom 28.02.2015 zur geschäftsführenden Komplementärin der Canada Gold Trust gewählt worden und versucht sich an einer Aufklärung der Vorgänge. Der Xolaris Geschäftsführer Rudolf Döring teilt insbesondere mit, dass Herr Peter Prasch, Geschäftsführer der Canada Gold Trust GmbH, der Canada Gold Verwaltungs GmbH und der Canada Gold Trust Verwaltungs GmbH für diese Gesellschaften im April 2015 die Insolvenz angemeldet hat sowie die Canada Gold Trust Verwaltungs GmbH und die Canada Gold Trust Management GmbH, daher aus wichtigem Grund aus den Fonds ausgeschlossen wurden.

Überprüfung Deutschland ergab keine Unregelmäßigkeiten – Wo sind die Fehler zu suchen?

Canada Gold Trust Fonds: Xolaris Verwaltungs GmbH Geschäftsführer Rudolf Döring informiert – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Canada Gold Trust Fonds: Xolaris Verwaltungs GmbH Geschäftsführer Rudolf Döring informiert – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Döring wiederholt, dass eine Überprüfung der Geldflüsse auf „deutscher Ebene“, also im Verhältnis der Fondgesellschaften Canada Gold Trust 1 bis 4 und der jeweiligen Zielgesellschaften keine Unregelmäßigkeit ergeben haben. Die Gelder seien korrekt als Nachrangdarlehen an die kanadischen Zielgesellschaften überreicht worden. Eine fehlerhafte Mittelverwendung oder andere Untreuehandlungen seien seiner Meinung nach nur auf der „kanadischen Seite“ zu suchen. Ferner teilt Döring mit, dass weder ein Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO bisher vorliegt, noch ein Ergebnis der Gespräche mit einem Investor, welche vom Geschäftsführer Prasch auf der Gesellschafterversammlung angekündigt wurden. Der Einstieg eines Investors bei der Henning Gold Mines Inc. (HGM) war wesentlicher Bestandteil des von Prasch vorgestellten Rettungskonzeptes. HGM indes, so Döring, habe Abbauarbeiten auf den Minen in Kanada bis einschließlich April 2015 nicht aufgenommen. Von Seiten der Fondsgesellschaft werde daher mit einer Insolvenz der HGM geplant.

Investorenlösung möglich?

„Nach Dörings Ansicht ist die Investorenlösung nicht in Sicht. Es bleiben daher seiner Meinung nach hauptsächlich Regressansprüche gegen die Verantwortlichen, die ggf. zusammen mit einem kanadischen Insolvenzverwalter durchgesetzt werden sollen. Damit die Fondgesellschaften hier handlungsfähig blieben, fordert Döring weiterhin die Rückführung der Ausschüttungen i. H. v. 30 %. Gerechnet wird mit einem Gesamtkapitalbedarf auf Ebene der Fondgesellschaften von 970.000,00 €,“ teilt Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, der eine Vielzahl geschädigter Canada-Gold-Trust-Anleger vertritt.

Geltendmachung von Ansprüchen: Prospekthaftung  – Verjährungsfrist – Schadensersatz

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke selbst bereitet derzeit ebenfalls Klagen gegen die Fondsverantwortlichen vor, hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung. Vorteil in der Verfolgung der Regressansprüche durch die Fonds sieht er gegenüber der Einzelverfolgung der Schadensersatzansprüche kaum. Der Jurist: „In dieser Situation sollte sich jeder selbst der Nächste sein. Döring selbst räumt ein, dass die Vertragsklausel über die Rückführungspflicht der Entnahmen etwas schwammig formuliert ist. Selbst wenn die Canada Gold Trust Fonds einen Geschäftsbetrieb aufrechterhalten könnten durch die Rückführung der Gelder, dürfte ein Regress i. H. v. max. ca. 50 Mio., also des Gesamtvolumens der ausgereichten Darlehen, die Kassen der Verantwortlichen wohl sprengen. Haftungsprozesse einzelner Anleger dagegen sind schneller zu führen und sind in der Zwangsvollstreckung möglicherweise erfolgreicher.“

Rechtsanwalt Röhlke weist im Besonderen für den Anlegerschutz darauf hin, dass für einige Prospekthaftungsansprüche insbesondere für den Canada Gold Trust Fond Nr. 2 die Verjährungsfrist am 29.05.2015 abläuft und insoweit kurzfristige Klageeinreichung geboten ist. Betroffene Anleger sollten sich in jedem Fall fachkundig beraten lassen, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

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Canada Gold Trust II KG – Erste Klagen eingereicht

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Sicherheit der Kapitalanlage Canada Gold Trust II KG – Prospektaussage, Beratung und Risikoaufklärung bei diesem Geschäftsmodell fraglich

Die Berliner Rechtsanwaltskanzlei RÖHLKE Rechtsanwälte hat für eine Mandantin die ersten Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit der Skandal-Firma Canada Gold Trust II KG (CGT II), mit Sitz in Konstanz, eingereicht. Die vor dem Landgericht (LG) Konstanz erhobene Klage richtet sich gegen den Kapitalanlageberater, Gründungsgesellschafter und Prospektverantwortliche.

„Unsere Mandantin wirft den Beklagten eine unvollständige und unrealistisch positive Darstellung der Chancen der Beteiligung vor. Der Prospekt und auch die persönliche Beratung haben nicht auf die immensen Risiken des Geschäftsmodells hingewiesen. Für den Berater hätte unserer Ansicht nach aufgrund vollkommen fehlender Plausibilität der Prognosen eine Abratepflicht bestanden“, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Geschäftsmodell Canada Gold Trust: Profitabel für Anleger – Rückzahlung Darlehen mit Zinsen?

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Canada Gold Trust II KG – Erste Klagen eingereicht – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke

Der CGT wollte das Geld der Anleger, prognosegemäß ca. 15 Mio Euro, nach Abzug der weichen Kosten an eine kanadische Minenfirma (Henning Gold Mines Inc.) für vier Jahre verleihen und Profite aus den vereinbarten Zinsen ziehen, die bei 28 % pro Jahr lag. Am 01.01.2016 soll das Darlehen zurückgezahlt werden. Nach Röhlkes Berechnungen muss der Darlehensnehmer insgesamt über 23 Mio Euro Zins- und Tilgung zahlen. Nach Mitteilung der Geschäftsführung des Fonds ist die Rückzahlung des Darlehens aber aktuell mehr als fraglich, von den Zinsen ganz zu schweigen.
„Die Claims am Beaver Pass im kanadischen British Columbia waren allerdings noch überhaupt nicht genug erkundet, um einen derartigen Ertrag als möglich erscheinen zu lassen. Das wird im Prospekt geschickt verschleiert“, meint der erfahrene Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke nach intensiven Recherchen. Der spezialisierte Jurist weist im Besonderen darauf hin, dass nach bisherigen Erkenntnissen eine Goldförderung in den Schürfgebieten überhaupt nicht stattfindet. Dies wurde auch in einem Pro7-Galileo-Beitrag („Goldsucher reloaded“) berichtet, der im November 2013 gesendet wurde. Stattdessen konzentrierte sich die kanadische Gesellschaft Henning Gold Mines Inc., die auch für die Rückzahlung des Darlehens gerade steht, auf völlig andere Schürfgebiete.

Mittelverwendung – Zweckbindung – Kündigungsgrund

Die Darlehensverträge des Fonds enthalten eine Zweckbindung. Eine Verwendung der Mittel außerhalb der verabredeten Schürfgebiete berechtigte die Geschäftsführung zur Kündigung der Darlehenslinien. Offensichtlich unternahm der Geschäftsführer der Canada Gold Trust II KG aber nichts. Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke sieht dies kritisch: „Presseberichten zufolge sind bereits Strafanzeigen gegen die Verantwortlichen erstattet. Möglicherweise kann die Staatsanwaltschaft hier Licht ins Dunkel der Mittelverwendung bringen.“

Einstweilen rät der Jurist allen Betroffenen, einen erfahrenen Rechtsanwalt aufzusuchen. Welche Möglichkeiten zur Durchsetzung von Ansprüchen besteht sollte von den betroffenen Anlegern und ihren Familien individuell geprüft werden. Röhlke Rechtsanwälte stehen für Informationen gerne den betroffenen Anlegern zu Verfügung und über die weiteren Entwicklungen zu Canada Gold Trust wird berichtet.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
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Röhlke Rechtsanwälte
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Fax.: +49.(0)30.715.206.77
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www.kanzlei-roehlke.de

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Lohnende Lebensversicherung durch Urteilrendite?

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OLG Schleswig urteilt zur Nutzungsentschädigung für den Lebensversicherungsanleger – Versicherungsnehmer kann nach Widerruf 5 %-Punkte Zinsen vom Versicherer verlangen – Anleger freut sich über „Urteilsrendite“.

Mit einem Urteil vom 26.02.2015 hat das Schleswig Holsteinische Oberlandesgericht die Rechte von Versicherungskunden bei einem „5 a VVG-Fall“ gestärkt. Inhaltlich ging es hauptsächlich um die Frage, in welcher Höhe der Versicherer dem Versicherungskunden nach dem Widerruf eine Nutzungsentschädigung zugestehen muss. Das OLG Schleswig urteilt hier deutlich anlegerfreundlicher als z. B. das Oberlandesgericht (OLG) Köln.

Anlegerschutz: Bundesgerichtshof weitet Widerrufsmöglichkeiten bei Lebensversicherungen aus – Klausel europarechtswidrig, Kunden können fehlerhafte Widerrufsbelehrung geltend machen

In einer ganzen Reihe von kundenfreundlichen Urteilen hat der Bundesgerichtshof in den letzten zwei Jahren den Widerruf von Lebensversicherungen zugelassen, wenn die von den Versicherungsunternehmen verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht ordnungsgemäß waren. Versicherungen im sogenannten Policenmodell nach § 5 a VVG a. F. oder im sogenannten Antragsmodell nach § 8 VVG a. F. verfügen nach dieser Rechtsprechung nicht mehr über die sogenannte Heilungsfiktion. Nach dieser Regelung sollte auch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung wirksam sein, wenn ein Jahr seit der Zahlung der ersten Prämie auf den Versicherungsvertrag vergangen war. Diese kundenunfreundliche Klausel hat der BGH für europarechtswidrig erklärt und somit tausenden von Versicherungskunden die Möglichkeit eröffnet, auch nach langer Zeit noch den Widerruf der Versicherungen zu erklären.

Anleger hat Anspruch auf Nutzungsersatz – Was bedeutet das?

Oberlandesgericht Schleswig stärkt Versicherungskundenrecht bei Widerruf – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Oberlandesgericht Schleswig stärkt Versicherungskundenrecht bei Widerruf – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nach dem Widerruf dem Versicherungsnehmer die Summe der geleisteten Prämien zzgl. eines Nutzungsersatzanspruches zu erstatten. Abziehen kann sich die Versicherungsgesellschaft lediglich den Risikoanteil der Versicherung. Nach einigen Entscheidungen von Oberlandesgerichten soll auch ein Abzug der Vertriebskosten möglich sein. Hier ist noch keine bundesgerichtliche Rechtsprechung erkennbar. Streitig ist auch, in welcher Höhe der Nutzungsersatz verlangt werden kann und wie der Versicherungsnehmer diesen vor Gericht beweisen muss“, teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, der eine Vielzahl von Lebensversicherungskunden vertritt.

Der Jurist erklärt, dass einige Gerichte davon ausgehen, die gezogenen Nutzungen der Versicherung müssten vom widerrufenden Versicherungskunden ausführlich und explizit dargelegt werden und könnten keineswegs geschätzt werden. Welche Anforderungen an diese Darlegungen zu stellen sind, ist streitig, das Oberlandesgericht Köln beispielsweise hat dabei sehr hohe Hürden für den Versicherungsnehmer aufgestellt. Anders nun die Entscheidung des OLG Schleswig: Die Richter des nördlichsten Oberlandesgerichtes sind der Meinung, bereits die simple Behauptung von bezogenen Nutzungen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz, wie sie das BGB zum Beispiel bei einer Verzinsung unter dem Gesichtspunkt des Verzuges vorsieht, sei zwar schlicht, aber einer sachverständigen Beurteilung durch ein Wirtschaftsprüfer zugänglich und damit keineswegs unsubstantiiert. Behauptet der Versicherungsnehmer eine gezogene Nutzung in dieser Höhe, sei es Sache der Versicherung, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast den Vortrag zu entkräften. Gelinge dies, könnten die Gerichte im Rahmen der Beweiserhebung auch auf die Angaben des GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft zurückgreifen. Diese habe im Jahresbericht 2013 die Erträge der Lebensversicherungen von 1995 bis 2012 mit durchschnittlich 5,61 % angegeben.

Dank Oberlandesgericht Schleswig können Lebensversicherungen doch Rendite für den Anleger bringen

„Bereits das Landgericht Kiel hat in einem Urteil vom 07.05.2014 eine Nutzungsentschädigung i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz und damit effektiv etwas über 6 % angenommen. In dieselbe Richtung geht nun das Urteil des OLG Schleswig. Insgesamt sind diese Entscheidungen für die Versicherungskunden ausgesprochen positiv zu bewerten: Im konkreten Fall des OLG Schleswig hatte der Versicherungsnehmer den Einmalbetrag von 4.356,72 € eingezahlt und konnte nunmehr nach dem Widerruf eine Verzinsung von 5.725,10 € verlangen. Dies ist deutlich mehr, als die Versicherung nach einer Kündigung des Vertrages und der Abrechnung des Rückkaufwertes dem Versicherungskunden zugestehen würde und möglicherweise mehr, als bei einem regulären Ablauf der Versicherung zustande gekommen wäre“, teilt Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit.

Fazit: Trotz niedriger Zinsen lohnende Lebensversicherungen durch „Urteilsrendite“ – Anleger sollten auf fehlerhafte Widerrufsbelehrung prüfen

Der erfahrene Anwalt rät allen betroffenen Versicherungskunden, die Möglichkeit des Versicherungswiderrufes von erfahrenen Anwälten individuell überprüfen zu lassen und die „Urteilsrendite“ nicht auf der Straße liegen zu lassen. Für weitere Fragen und Informationen und Prüfung der Versicherungsverträge stehen Röhlke Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt
Sofortkontakt Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671

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Rothmann & Cie. UK Trustfonds 3 KG: Schadensersatzzahlung bei Lebensversicherungsfonds

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Landgericht Hamburg entscheidet: Gründungsgesellschafter der Rothmann & Cie. UK Trustfond 3 KG müssen zahlen – falsche Angaben des Anlageberaters zur Sicherheit der Fondsanlage dem Anleger gegenüber führt zum Haftungsanspruch.

Mit Urteil vom 26.05.2015 hat das Landgericht Hamburg die Gründungsgesellschafter des Rothmann & Cie. Trustfond UK 3 GmbH & Co. KG zu Schadensersatz verurteilt. Die HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH und die Rothmann & Cie. Trustfonds UK 3 Verwaltungs GmbH sollen nach dem Urteil die Einlage des Anlegers zzgl. des Agios und abzüglich der erhaltenen Entnahmen diesem zurückerstatten. Die Verurteilung beruhte auf einer ausführlichen Beweisaufnahme, in der sich eine Falschberatung durch den eingesetzten Kapitalanlagevermittler herausstellte.

Anlageberater hat Aufklärungspflicht zu Sicherheit und Totalverlustrisiko der Kapitalanlage

Lebensversicherungsfonds beschäftigen die Rechtsprechung in vielen Facetten. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main vom 19.07.2012 ist z.B. das gesamte Fondskonzept eines solchen Fonds ethisch angreifbar und möglicherweise sittenwidrig. Nach zwei Entscheidungen des Landgerichts Hamburg vom 27.11.2014 und vom 26.05.2015 ergibt sich auch eine Haftung der Gründungsgesellschafter der Fonds für fehlerhafte Angaben der Kapitalanlagenberater. Die Entscheidung vom 26.05.2015, erstritten von RÖHLKE Rechtsanwälte für einen von ihnen vertretenen Mandanten, stellt dabei heraus, dass die Fondanlage mitnichten „sicher“ ist, sondern ganz im Gegenteil ein Totalverlustrisiko besteht. Nach einer durchgeführten Beweisaufnahme kam das Landgericht zu dem Schluss, dass der eingesetzte Vermittler dieses Totalverlustrisiko überhaupt nicht erwähnt hat, sondern genau das Gegenteil davon behauptet hat. Dies führte zur Haftung der Gründungsgesellschafterin HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Treuhandgesellschaft Dr. Conrad GmbH und der weiteren Gründungsgesellschafterin Rothmann & Cie. Trustfonds UK 3 Verwaltungs GmbH.

„Eine Besonderheit an dem Urteil ist die Auffassung des Landgerichts, angesichts der dem Prospektinhalt diametral entgegenstehenden Äußerungen des Vermittlers zur Sicherheit des Fonds komme es nicht mehr darauf an, ob oder wann die Anleger den Emissionsprospekt erhalten hätten. Denn die Anleger durften sich zu Recht auf die Darstellungen des Beraters verlassen und dies wirke auch zu Lasten der Gründungsgesellschafter. Diese zutreffende Ansicht steht in Übereinstimmung mit der sogenannten „Freibrief“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass der Kapitalanlageberater nicht das Blaue vom Himmel herunter erzählen darf, wenn die Kapitalanlage in dem Prospekt als hochriskant dargestellt wird“, erklärt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Fazit: Rechte und Pflichten der Anlageberatung – Aufklärung über Sicherheit und Risiko für Kapitalanleger

In einem anderen Verfahren wurden ebenfalls die Gründungsgesellschafter eines Lebensversicherungsfonds vom Landgericht Hamburg zu Schadensersatz verurteilt. Dort wurde entscheidend darauf abgestellt, dass die Kosten für den Vertrieb der Kapitalanlage deutlich über 15 % betrugen, tatsächlich sogar über 20 % und der eingesetzte Berater über genau diese Provisionshöhe nicht aufgeklärt hat. Dort wurde der Emissionsprospekt nicht hinreichend lange vor Vertragsschluss überreicht, so dass auch eine Prospektlektüre dem Anleger keine Hinweise über die tatsächliche Provisionsbelastung gegeben hätte. Da bei Kosten von über 15 % nach Ansicht des Bundesgerichtshofes die Erzielung von Renditen durch den Fonds nur ausgesprochen unwahrscheinlich ist, ist in jedem Falle hierüber aufzuklären.
Die genannten Urteile sind nicht rechtskräftig.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
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Fehlerhafte Risikoaufklärung – Garbe Logimac Anleger bekommt Schadensersatz zugesprochen

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Landgericht Hamburg entscheidet: Gründungsgesellschafter der Garbe Logimac Fond Nr. 2 AG & Co. KG müssen Schadensersatz zahlen – Beweisaufnahme ergab Falschberatung

Mit Urteil vom 11.06.2015 hat das Landgericht Hamburg die Gründungsgesellschafter der Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG, die Scientia Treuhand GmbH und die Garbe Logimac Fondsverwaltung AG zu Schadensersatz gegenüber einer Anlegerin von fast 10.000,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. Nach einer umfassend durchgeführten Beweisaufnahme kam das Gericht zum dem Schluss, dass der von den Gründungsgesellschaftern zurechenbar eingesetzte Vermittler die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt hat. Der Berater hatte den Anlegern, die durch die Kanzlei RÖHLKE Rechtsanwälte im Prozess vertreten wurden, sogar noch geraten, einen Kredit auf ihr Haus aufzunehmen, um die Beteiligung zu finanzieren.

Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG: Haftung und Schadensersatz für Anleger
„Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung haften die Gründungsgesellschafter einer Publikumsfondsgesellschaft vollständig für fehlerhafte Angaben ihrer Vertriebsmitarbeiter. Der hier konkret tätige Berater hatte auch anderen Mandanten Beteiligungen aus dem Hause Rothmann vermittelt, auch dort hat das Landgericht Hamburg vor Kurzem eine Haftung der Gründungsgesellschafter des Rothmann & Cie. Trustfond UK 3 KG bestätigt,“ teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit.

Fazit: Bundesgerichtshof stärkt Anlegerrecht – Falschberatung zieht Haftung Gründungsgesellschafter nach sich

Hintergrund dieser Entscheidungen ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Zurechenbarkeit von Falschangaben der eingesetzten Kapitalanlagenberater auf die Gründungsgesellschafter einer Publikums-KG, die geschädigten Anlegern derzeit zunehmend Erfolge vor den Instanzgerichten beschert.

Betroffene Anleger von Publikumsfondgesellschaften sollten umgehend rechtlichen Rat aufsuchen, um weitere Vermögensverluste zu verhindern und Möglichkeiten zur Geltendmachung von Ansprüchen prüfen zu lassen.

V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
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Anlegerskandal Canada Gold: Kunden des Gold Bonus Programm in Sorge

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Bei RÖHLKE Rechtsanwälte melden sich verstärkt Mandanten, die Kunden des „Gold Bonus Programmes“ der Henning Gold Mines Inc. (HGM) geworden sind. Dieser Aspekt des Canada Gold Trust-Skandals ist bisher noch wenig beleuchtet. Die betroffenen Anleger sind in großer Sorge um ihr eingesetztes Geld. Zur Recht, findet Rechtsanwalt Röhlke.

Zusammenhänge im Anlegerskandal:  Henning Gold Mines Inc.  – Canada Gold Trust – Gold Valley Mining Inc. – Lightning Creek Gold Mines – Xolaris Service GmbH

Anlegerskandal Canada Gold: Kunden des Gold Bonus Programm in Sorge, von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Anlegerskandal Canada Gold: Kunden des Gold Bonus Programm in Sorge, von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

„Das Gold-Bonus-Programm der Canada Gold-Gruppe mutet an wie die wundersame Geldvermehrung. Kunden sollten nach dem merkwürdigen Konzept Gold bei der Henning Gold Mines Inc. HGM kaufen. Geliefert wurde das Gold dann allerdings an eine weitere Firma, die Gold Valley Mining Inc., die mit dem deutschen Käufer über einen weiteren Vertrag in Form des Sachdarlehens verbunden war. Am Ende der Laufzeit des Sachdarlehens sollte die Gold Valley dem deutschen Kunden 25 bis 42 Prozent mehr Gold zurückgeben, als ursprünglich von der HGM eingekauft wurde. Über einen weiteren Vorab-Kaufvertrag mit einer Firma namens Lightning Creek Gold Mines konnte der Kunde bereits am Tag des ersten Kaufvertrags das Gold vorab an die Lightning Creek zum Goldpreis des Kaufdatums veräußern. Musterberechnungen der HGM / Canada Gold Trust Gruppe gingen dabei davon aus, dass hier ein kurzfristiger Gewinn von ca. 21.000,00 Euro auf 50.000,00 Euro Kaufpreis realisiert werden konnte. In der Variante mit dem Vorab-Kaufvertrag hätte der Kunde das Gold tatsächlich niemals wirklich gesehen“, erläutert Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Anleger fürchten um ihre Rückzahlungen aus dem Gold–Bonus Programm – Wie gestalten sich die Sanierungsoptionen der Xolaris Verwaltung GmbH für die betroffenen Anleger?

In welcher Höhe dieses Gold-Bonus-Programm tatsächlich umgesetzt wurde, ist nicht bekannt. Der ehemalige Geschäftsführer der Xolaris Service GmbH, der Treuhandkommanditistin des Canada Gold Trust I Fond KG, bezifferte den Umfang in der Gesellschafterversammlung vom 28.02.2015 auf ca. 7 Millionen Euro. Ob die Anleger diese Summe allerdings jemals wieder sehen, geschweige denn den beabsichtigten Gewinn von 25 bis 42 Prozent, steht vollkommen in den Sternen: Sowohl die Gold Valley Mining Inc. als auch die Lightning Creek Gold Mines Inc. sind hundertprozentige Tochterfirmen der HGM. Diese steckt allerdings schweren wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die bis einschließlich Mai 2015 nicht beseitigt werden konnten. Die geschäftsführende Komplementärin der Canada Gold Trust – Fonds, die Xolaris Verwaltungs GmbH, geht bei ihren Sanierungsoptionen jetzt auch von einer Insolvenz der HGM aus, wie Geschäftsführer Rudolf Döring in einem Schreiben vom 13.05.2015 mitteilt. Diese Insolvenz würde aber auch die Tochterfirmen erfassen, so dass die Rückzahlung der Gelder aus dem Gold-Bonus-Programm vollkommen ungewiss ist.

Geschäftsmodell Gold Bonus Programm: Hinweise auf die engen Verflechtungen der HGM, Gold Valley und Lightning Creek für betroffene Anleger wichtig!

„ Ob das Gold-Bonus-Programm gegen deutsches Bankaufsichtsrecht verstößt, prüfen Röhlke Rechtsanwälte derzeit noch. Jedenfalls aber hätte im Rahmen einer Kapitalanlageberatung vom eingesetzten Berater für unsere betroffenen Mandanten und deren Kunden erwartet werden können, auf die enge Verflechtung der drei Firmen HGM, Gold Valley und Lightning Creek hinzuweisen. Den eingesetzten Beratern muss bereits bei Auflage des Gold-Bonus Programmes klar gewesen sein, dass die HGM in der Vergangenheit nicht derartig hohe Goldmengen gefördert hat, um dieses ganze Programm zu stemmen. Insbesondere der Umstand, dass nach dem Konzept mit dem zweiten Kaufvertrag die Kunden das Gold nie wirklich in den Händen gehabt haben sollen, legt auch den Verdacht auf mögliche Schneeballgeschäfte nahe. Für unsere beunruhigten und betroffenen Anleger prüfen Rechtsanwälte Röhlke derzeit Ansprüche in alle Richtungen, auch gegen die eingesetzten Kapitalanlagenberater“, teilt Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke von der Anlegerschutzkanzlei Röhlke mit.

Betroffene Anleger der Canada Gold Trust, Henning Gold Mines Inc. und dem Gold-Bonus Programms sollten sich umgehend anwaltlich beraten lassen, um eventuelle Ansprüche prüfen zu lassen und damit weiteren Schaden abzuwenden. Für weitere Informationen und fairen Rat stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671 gerne zur Verfügung.

V.i.S.d.P.:                                                                                                                                       

Christian-H. Röhlke

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Anlegerskandal BWF – Stiftung: Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bundes Deutscher Treuhandstiftungen eröffnet

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Mit Datum zum 17.06.2015 hat das Amtsgericht Charlottenburg zum Aktenzeichen 36b IN 1350/15 das Insolvenzverfahren über den Bund Deutscher Treuhandstiftungen e. V. (BDT) eröffnet. Insolvenzverwalter ist Herr Rechtsanwalt Laboga aus Berlin. Der BDT ist die Trägergesellschaft der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung BWF. Das Insolvenzverfahren des BDT erfasst damit das Vermögen der BWF-Stiftung mit. Zugleich hat die Berliner Staatsanwaltschaft einem Pressebericht des WDR zufolge mitgeteilt, dass von den insgesamt sichergestellten 4,7 t Gold nur 327 kg echtes Gold seien. Der Rest seien goldfarbige andere Metalle.

Vertrauen und Kontrolle – Wo ist das Gold, wo die Anlegergelder? Was bedeutet die Entwicklung für die betroffenen BWF-Stiftung Anleger?

Anlegerskandal BWF - Stiftung: Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bundes Deutscher Treuhandstiftungen eröffnet – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke

Anlegerskandal BWF – Stiftung: Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bundes Deutscher Treuhandstiftungen eröffnet – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke

„Sichergestellt sind damit lediglich ca. 11 Mio. Euro, nach tagesaktuellem Goldpreis. Der ursprünglich eingesetzte vorläufige Insolvenzverwalter der BWF Stiftung, Rechtsanwalt v. Brockdorff, sprach von ca. 60 Mio. Euro Anlegergeldern, die die BWF-Stiftung eingesammelt hat. Wo die verbleibenden 50 Mio. Euro sind, ist vollkommen offen. Noch im Dezember 2012 und Dezember 2014 soll dagegen den eingesammelten Anlegergeldern eine gleichwertige Menge Goldes gegenüber gestanden haben, nach Prüfung einer Rechtsanwalts- und einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die prüfende Rechtsanwaltsgesellschaft, die Kempkes Rechtsanwalts GmbH, ist allerdings inzwischen auch im vorläufigen Insolvenzverfahren. Diese Gesellschaft hatte auch die Konzeptentwicklung der BWF übernommen,“ teilt Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke aus Berlin mit, der geschädigte Anleger vertritt.

Rechtsanwalt Röhlke weist darauf hin, dass derzeit vieles noch unklar ist. Insbesondere wann welche Menge Gold tatsächlich noch vorhanden war und ob es der Staatsanwaltschaft gelingen wird, im laufenden Ermittlungsverfahren noch Vermögenswerte zu Gunsten der Anleger zu sichern. Angesichts der erwartungsgemäß langen Dauer des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens und des Insolvenzverfahrens sollten sich Anleger jedoch beraten lassen, welche alternativen Möglichkeiten zur Schadenskompensation bestehen. Zu Denken ist hier insbesondere an eine Haftung der eingesetzten Vermittler.

Fazit: Schadensersatzansprüche dem Vermittler gegenüber müssen individuell geprüft werden – Welche Möglichkeiten zur Geltendmachung von Ansprüchen bestehen?

„Hierbei muss allerdings sorgfältig argumentiert werden. Richtigerweise ist das Goldgeschäft kein Eigengeschäft der Vermittler, sondern der BWF Stiftung zurechenbar gewesen. Der Vermittler selbst haftet also nicht so ohne weiteres. Welche Vorwürfe man dem einzelnen eingesetzten Vermittler konkret machen kann, müssen Anleger und ihre Anwälte sorgfältig aufarbeiten. Der einfache Vorwurf einer fehlenden Plausibilitätskontrolle dürfte bei einem Umsatzgeschäft, wie dem vorliegenden – Anleger gibt Geld und erhält Gold – wohl nicht verfangen. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Röhlke hat allerdings für ihre Mandanten bereits eine erfolgversprechende Strategie entwickelt“, teilt der Berliner Kapitalanlagenexperte Christian-H. Röhlke mit.

Betroffene Anleger der BWF-Stiftung sollten sich umgehend kompetent anwaltlich beraten lassen, um weiteren Schaden abzuwenden. Für Fragen und weitere Informationen stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671 gerne zur Verfügung.

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OLG Braunschweig: Policen-Aufwertungsmodelle können Drittstaateneinlagenvermittlung sein

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Lebensversicherungsverträge werden aufgekauft, Lebensversicherungskunden werden höhere Rendite in Aussicht gestellt – Was passiert wirklich bei dem Policen-Aufwertungsmodell? – Oberlandesgericht Braunschweig hat Vermittler zu Schadenersatz verurteilt

OLG Braunschweig: Policen-Aufwertungsmodelle können Drittstaateneinlagenvermittlung sein – Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke

OLG Braunschweig: Policen-Aufwertungsmodelle können Drittstaateneinlagenvermittlung sein – Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke

Mit Urteil vom 07.06.2015 hat das OLG Braunschweig einen von Röhlke Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadenersatz gegen den Vermittler eines sogenannten Policen-Aufwertungsmodells zugesprochen. Der Kunde der Chronos Finanz AG aus der Schweiz kann nun Schadenersatz in Höhe von fast 50.000,00 Euro vom Vermittler verlangen. Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen.

Policen-Aufwertungsmodell: Was ist darunter zu verstehen?

Sogenannte Policen-Aufwertungsmodelle beschäftigen die Gerichte in zunehmendem Maße. Das Geschäftsmodell ist simple: Ein Anbieter, bevorzugt mit Sitz in einem EU Land wie der Schweiz, bietet dem deutschen Lebensversicherungskunden an, die bestehende oftmals nicht mehr rentable Lebensversicherung aufzukaufen. Der Kaufpreis soll um ein Vielfaches höher sein, als der derzeitige Rückkaufswert der  Lebensversicherung. Allerdings soll dieser Kaufpreis nicht sofort gezahlt werden, sondern in monatlichen Raten über einen längeren Zeitraum hinweg. Angesichts der voraussichtlich dauerhaften Renditearmut der deutschen Kapitallebensversicherung immer noch ein gutes Angebot, denkt sich Otto Normalsparer.

Auflösung Lebensversicherungsvertrag – Rückkaufwerte kassieren?

„Tatsächlich sind diese Angebote Mogelpackungen. Der Policenaufkäufer löst den Lebensversicherungsvertrag sofort auf und kassiert die Rückkaufswerte. Ob diese dann tatsächlich investiert werden und mit den sprudelnden Gewinnen die Kaufpreise für die Lebensversicherungsverkäufer erzielt werden können, steht allerding meist in den Sternen. Häufig liegt der Verdacht nahe, dass die erzielten Rückkaufswerte lediglich benutzt werden, die ersten Kaufpreisraten zu bezahlen und den Lebensstil der Initiatoren zu finanzieren. Da aber der Kaufpreis fest zugesagt und garantiert war, hat die Deutsche Finanzdienstleistungsaufsicht Bafin die Modelle als Einlagengeschäfte qualifiziert. Das macht sie faktisch zu in Deutschland verbotenen Geschäften“, teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit.

Drittstaatenvermittlungsgeschäft: Vermittler benötigt Banklizenz, sonst besteht Haftungsanspruch

Die deutsche Finanzdienstleistungsaufsicht Bafin hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von Anbietern derartiger Modelle verboten und Rückabwicklungsverfügungen erlassen. Die Anbieter dagegen sind häufig nicht mehr in der Lage, diesen Rückabwicklungsverfügungen auch nachzukommen und gehen in die Insolvenz. Den betroffenen Anlegern bleibt daher im Regelfalle nur der Weg, die eingesetzten freien Vermittler der Modelle zu verklagen. Einen rechtlichen Ansatzpunkt hierzu liefert jetzt das Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig. Nach Ansicht der niedersächsischen Oberlandesrichter handelt es sich bei den Policen-Aufkaufmodellen um Einlagengeschäfte, die der privaten Kapitalvermehrung des Anlegers dienen. Sollten diese dazu führen, dass die Gelder in ein Nicht-EU Land verschoben werden, wie im entschiedenen Falle der Schweiz, handelt es sich um ein sogenanntes Drittstaateneinlagenvermittlungsgeschäft, für welches der eingesetzte Vermittler in jedem Falle eine eigene Banklizenz benötigt. Hat er diese nicht, haftet er.

Fazit: Urteil Oberlandesgericht Braunschweig stärkt damit den Anlegerschutz – Betroffene Anleger können Haftungsansprüche geltend machen

„In dieselbe Richtung hatte zuvor das Landgericht (LG) Ansbach zugunsten eines von uns vertretenen Mandanten argumentiert. Erfreulicherweise hat diese Rechtsprechung nun auch Eingang in die oberen Instanzen gefunden“, meint Rechtsanwalt Röhlke, der allen betroffenen Anlegern empfiehlt, sich fachkundig beraten zu lassen.

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Christian-H. Röhlke
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SAM AG: Haftung der Vermittler möglich – Verjährungsfrist für Anleger läuft

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Die Berliner Rechtsanwaltskanzlei Röhlke hat in jüngster Vergangenheit vermehrt Vermittler von sogenannten Policenaufwertungsmodellen für ihre Mandanten erfolgreich in die Haftung genommen. Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke weist im Zusammenhang mit der SAM AG daraufhin, dass Anleger auch hier Ansprüche gegen die Vermittler prüfen lassen sollten und eine entsprechende Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche Ende 2015 auslaufen könnte. Hintergrund sind die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der Schweizerischen Finanzmarktaufsicht FINMa gegen die SAM AG, die von dem Skandalunternehmen ihren Anlegern Mitte 2012 auch zur Kenntnis gebracht worden.

Drohende Verjährung: Wann beginnt die Verjährung für die betroffenen SAM AG-Anleger?

„Nach dem Deutschen Zivilrecht beginnt die sogenannte kenntnisabhängige Verjährung am Ende des Jahres zu laufen, in welchem man in Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt. Nach Ablauf von 3 Jahren ist dann Verjährung eingetreten. Wenn man sich nun auf den Standpunkt stellt, die Vermittler der SAM AG haften unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme an einem verbotenen Einlagengeschäft oder der Vermittlung eines sogenannten Drittstaateneinlagengeschäfts, kann hier eine Kenntnis bereits Mitte 2012 angenommen werden, so dass die Verjährung am 31.12.2015 eingetreten sein könnte,“ so Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen – Welche Möglichkeiten bestehen für die geschädigte SAM AG-Anleger?

„Durch die weitere Entwicklung bei der SAM AG in Bezug auf die Verjährung kann den betroffenen SAM AG-Anlegern daher der Rat erteilt werden, umgehend juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Schadenersatzansprüche zu prüfen und dann durchsetzen zu lassen,“ meint Rechtsanwalt Röhlke. Der erfahrene Jurist hat bereits vor mehreren Landgerichten und dem Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig Vermittler derartiger Policenaufwertungsmodelle erfolgreich für seine Mandanten in die Haftung genommen. Die Gerichte urteilten bei einem Bezug des Kapitalanlagenmodells ins Nicht-EU Ausland regelmäßig dahingehend, dass der Vermittler selbst eine verbotene Handlung begangen hat, nämlich die Vermittlung eines ungenehmigten Drittstaateneinlagengeschäfts.

Policenaufwertungsmodell – Drittstaateneinlagengeschäft: Zusammenhänge und Risiko

Hintergrund derartiger Policenaufwertungmodelle ist häufig ein betrügerisches Geschäftsmodell. Danach kauft eine Firma, vorwiegend mit Sitz in der Schweiz, deutschen Kunden ihre Lebensversicherungspolice ab und verspricht dafür einen Kaufpreis in Höhe eins Vielfachen des aktuellen Rückkaufswertes der Versicherung. Dieser Kaufpreis soll allerdings in Raten über viele Jahre hinweg bezahlt werden. Der Policenaufkäufer wiederum verwertet die Lebensversicherung durch Kündigung und Vereinnahmung des Restkaufpreises sofort, so dass zumindest für die ersten Vertragsjahre eine Zahlung der Kaufpreisraten sicher gestellt ist. Wie allerdings der gesamte Kaufpreis dann gezahlt werden soll, steht völlig in den Sternen.

„Diese Modelle erinnern vielfach an klassische Schneeballsysteme, die nur so lange funktionieren, wie frisches Geld hinein kommt. Allerdings hat die deutsche Finanzdienstleistungsaufsicht BAFin bereits seit 2011 ihre Hinweise zum sogenannten Einlagengeschäft veröffentlicht und auch schon zu dieser Zeit begonnen, derartige Modelle zu verbieten. Ein Verbot dieser Modelle bedeutet üblicherweise die sofortige Insolvenz des Anbieters, da mit dem Verbot eine Rückabwicklungsverfügung einhergeht. Der Anbieter muss dann sämtliche Verträge rückabwickeln, was wirtschaftlich von ihm nicht mehr geleistet werden kann. Für die betroffenen Anleger bedeutet das regelmäßig einen Totalschaden“, erläutert Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke die Risiken und Auswirkungen.

System Policenaufwertung: Welche Verstöße liegen rechtlich vor? Wer kann noch zur Rechenschaft gezogen werden?

Der erfahrene Jurist weist im Weiteren darauf hin, dass möglicherweise noch weitere Anspruchsgegner in Frage kommen. So haben vielfach dubiose Rechtsanwälte bei der Kündigung der Lebensversicherungen geholfen, teilweise auch hierauf spezialisierte Firmen, die seit vielen Jahren am Markt ihr Unwesen treiben. Sofern diese einen Gehilfenbeitrag zur verbotenen Handlung geleistet haben, sei auch hier eine Haftung denkbar. Weitere Ansprüche könnten aus einem nachträglich erklärten Widerruf des Lebensversicherungsvertrags resultieren, der evtl. noch erklärt werden könnte. Hier ist die Rechtsprechung derzeit noch etwas unklar. Das Gleiche gilt für die Frage, ob die Vertragsgestaltung der Policenaufwertungs-Firmen insgesamt nichtig wegen eines Gesetzes Verstoßes ist und die Versicherung dann überhaupt den Rückkaufswert hätte auszahlen dürfen.

Aufgrund der bestehenden juristischen Unsicherheiten einerseits und der drohenden Verjährung andererseits rät Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, betroffenen SAM AG-Anlegern umgehend juristischen Beistand einzuholen.

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Anlegerskandal BWF – Stiftung

OLG Hamburg: Logis Fond I AG (Garbe Logimac) muss zahlen – Falschaufklärung über hohe Provisionsbelastung bewiesen

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Mit Urteil vom 14.07.2015 hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg ein Urteil des Landgerichts Hamburg abgeändert und die Garbe Logimac AG (nunmehr: Logis Fond I AG) zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 19.246,64 Euro an eine von RÖHLKE Rechtsanwälte vertretene Anlegerin verurteilt. Dabei war das Oberlandesgericht (OLG) nach durchgeführter Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Vermittler nicht über die hohe Vertriebsprovision von deutlich über 15 Prozent die betroffene Anlegern informiert hat.

Pflichten bei Aufklärung durch Berater? – Aussagen über Kosten und Provision im Prospekt?

Logis Fond I AG (Garbe Logimac) muss zahlen – Falschaufklärung über hohe Provisionsbelastung bewiesen – von Röhlke Rechtsanwälte, Berlin

Logis Fond I AG (Garbe Logimac) muss zahlen – Falschaufklärung über hohe Provisionsbelastung bewiesen – von Röhlke Rechtsanwälte, Berlin

„Nach der zutreffenden Ansicht des OLG Hamburg bedeutet eine derart überhöhte Provision einen Hinweis darauf, dass die Kapitalanlage nicht wirtschaftlich ist. Daher sind Vermittler zur Aufklärung über diese Provisionsbelastung verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Aufklärungspflicht, muss die Fondgesellschaft sich dieses Verschulden des Vertriebsmitarbeiters zurechnen lassen“, erklärt der erfahrene Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Provisionsangaben, mit klaren und verständlichen Aussagen im Garbe Logimac AG Emissionsprospekt – auch für Anleger verständlich? – Fristgerechte und zeitnahe Prospektübergabe?

Zwar könne dem Emissionsprospekt die hohe Provisionsbelastung entnommen werden, so dass Oberlandesgericht. Allerdings nur bei sehr sorgfältiger Lektüre. Im Prospekt sei die Höhe der Kosten in Bezug auf die Mittelverwendung mit 6,8 Prozent angegeben, bezogen auf die Einlagen ergäbe sich allerdings eine Quote von über 30 Prozent. Schon vor diesem Hintergrund glaubte das OLG schließlich der Klägerin, dass über diese hohen Kosten nicht gesprochen wurde.

„Richtigerweise kam das OLG auch zu dem Schluss, dass der Prospekt der Garbe Logimac AG ohnehin nicht rechtzeitig übergeben wurde. Die Garbe Logimac hatte vorgetragen, dass der Prospekt im Termin der Unterzeichnung ausgehändigt wurde. Dies ist nach der Rechtsprechung aber zu spät, um von seinem Inhalt noch Kenntnis zu nehmen“, teilt Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit.

Garbe Logimac AG Versäumnis ermöglicht Schadensersatzanspruch: Stellungnahme zur Durchsetzungssperre nicht erfolgt

Erfreulich für die Anlegerin war auch das Versäumnis der Garbe Logimac AG, zur sogenannten Durchsetzungssperre vorzutragen, die einen Schadenersatzanspruch auf die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) reduziert. Da die Garbe Logimac zu diesem Punkt überhaupt nichts gesagt hat, konnte der Schadenersatzanspruch ungeschmälert zugesprochen werden.

Fazit: Entscheidung des Oberlandesgerichts gibt neue Hoffnung für Garbe Logimac AG Anleger zur Geltendmachung von Ansprüchen

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Röhlke raten allen geschädigten Garbe Anlegern, sich anwaltlich zu der Frage nach Anspruchsmöglichkeiten individuell beraten zu lassen. Die bisherigen prozessualen Erfolge zeigen deutlich, dass die betroffenen Garbe Logimac AG Anleger hier nicht mit ihrem Vermögensverlust endgültig leben müssen.

V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich
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S.W. Immo-Fond KGs – Anleger hat Anspruch auf Schadensersatz

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Bundesgerichtshof bestätigt das Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe: S.W. Immo-Fond KGs hatten falschen Prospekt – Gründungskommanditist Scharfheutle hat Anleger getäuscht – Rechtsnachfolgerin steht in der Haftung und betroffene Anleger können Fonds kündigen

Mit Beschluss vom 07.07.2015 (II ZR 104/13) hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.02.2013 bestätigt, nach welchem der Gründungsgesellschafter der S.W. Immo-Fond-2051 KG, Werner Schafheutle, offenbarungspflichtige Vorteile zu Lasten der Fonds gezogen hat. Der BGH bestätigt damit die Haftung der Witwe des Herrn Schafheutle sowie ein Kündigungsrecht des Anlegers gegenüber dem Fond.

„Südwestfinanz: Immobilienglück“ in der Bodenseeregion? – Bundesgerichtshof bestätigt Prospektpflicht: Geschädigte Anleger haben Schadensersatzanspruch und Kündigungsrecht

Bundesgerichtshof bestätigt das Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe: S.W. Immo-Fond KGs hatten falschen Prospekt – Gründungskommanditist Scharfheutle hat Anleger getäuscht – von Röhlke Rechtsanwälte, Berlin

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Röhlke Rechtsanwälte in Berlin

Die Firmengruppe um die Familie Schafheutle hatte Mitte der 90er Jahre einerseits eine Produktlinie mit atypisch stillen Beteiligungen unter den Schlagwort „Südwestrenta“ in den Vertrieb gebracht, andererseits eine Produktlinie um geschlossene GbR oder KG-Fonds. In diese Gesellschaften sollten insbesondere Immobilien in der Bodenseeregion eingebracht werden, die von der Bauunternehmung der Familie Schafheutle errichtet wurde. Aufgrund der Stellung des Herrn Werner Schafheutle sowohl als Hintermann der Bauunternehmung als auch als Gründungskommanditist der S.W. 2007 und 2009 KGs bestand hier nach den Feststellungen des OLG Karlsruhe (9 U 33/12) und dem nunmehrigen Bestätigungen des Bundesgerichtshofes die erhebliche Gefahr, dass die Bauunternehmung des Herrn Schafheutle durch den überteuerten Verkauf der Immobilien an die Fonds erhebliche Sondervorteile zieht. Das Bestehen dieser Möglichkeit ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zwingend prospektpflichtig, ohne das im Prospekt hier entsprechende Hinweise gemacht wurden. Der klagende Anleger kann sich nun über einen Schadensersatzanspruch gegen die Rechtsnachfolgerin des Herrn Schafheutle i. H. v. über 5.000,00 € freuen. Zugleich bestätigte der Bundesgerichtshof die Berechtigung ihrer Kündigung gegenüber der Fond KG.

Südwestrentsplus: Risiko und Chance sittenwidrig? – S.W. Immo-Fond KGs eine Löwengesellschaft: „societa leonina“

Bezüglich der „Südwestrentaplus“-Verträge über atypisch stille Beteiligungen hatte bereits 2002 das OLG Schleswig in einem vielbeachteten Urteil geurteilt, die Verträge seien insgesamt wegen einer stark einseitigen Verteilung der geschäftlichen Chancen und Risiken sittenwidrig und stellen eine sogenannte „societas leonina“ dar, eine Löwengesellschaft. Benannt nach der Fabel Aesops, bei der alle Tiere des Waldes an einer Jagdgesellschaft teilnehmen müssen, der Löwe aber die Beute für sich allein behält, gelten derartige leoninische Verträge heute als Missbrauch gesellschaftsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Letztlich stellt aber, so die Begründung des OLG Schleswig, auch dieser Charakter der Beteiligungsverträge als besondere Benachteiligung der Anleger auch eine besondere, nicht prospektierte Vorteilsgewährung für die Gründungsgesellschafterin der atypisch stillen Verträge, in diesem Falle der Südwest Finanz AG dar, die die stillen Beteiligungen gewährte.

Emissionsprospekt muss über personelle und kapitalmäßige Verflechtungen informieren und aufklären – Anleger haben Anspruch auf Schadensersatz und Kündigung – Was ist mit der Verjährungsfrist?

„Damit hat der Bundesgerichtshof also bezüglich der Südwest-Beteiligungen kein Neuland betreten. Bereits seit Langem ist gerichtlich anerkannt, dass über personelle oder kapitalmäßige Verflechtungen der Gründungsgesellschafter in einem Emissionsprospekt informiert werden muss. Auch hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Vorfeld entschieden, dass ein getäuschter Anleger Schadensersatz von den Gründungsgesellschaftern verlangen kann und gegenüber der Fondgesellschaft ein sofort wirkendes Kündigungsrecht hat. Vor diesem Hintergrund ist es auch kein Wunder, dass die Revision letztlich durch einfachen Beschluss zurückgewiesen wurde und kein förmliches Urteil abgesetzt werden musste. Die Rechtsprechung des Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe und des BGH kommt leider für die meisten betroffenen Anleger zu spät, da entsprechende Schadensersatzansprüche gegen die Rechtsnachfolger des Herrn Schafheutle bereits verjährt sein durften. Hier greift leider die zehnjährige maximale Verjährungsfrist des BGB, so dass eine Vielzahl der Ansprüche bereits seit Ende 2012 verjährt ist. Ob betroffene Anleger sich dennoch unter Berufung auf diese Urteil durch Kündigung von der Beteiligung an der S.W. KG lösen können, bleibt allerdings in den Instanzen noch zu klären“, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl von Anlegern gegen die S.W.-Gruppe vertritt. Der Jurist weist darauf hin, dass in diesem Zusammenhang betroffene Anleger schnellstmöglich anwaltliche Hilfe aufsuchen sollten, um individuell ihre Ansprüche qualifiziert prüfen zu lassen.

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Christian-H. Röhlke
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Rechtsgebiete
Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht.

Kapitalanlagenrecht
Hauptsächlich werden Anleger im Bereich unrentabler stille Beteiligungen oder steuerbegünstigter Immobilienfonds betreut. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als „Immobilienrente“ schmackhaft gemacht wurden.
Handelsrecht
Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.

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BGH: Wichtiges Urteil zur „Widerrufsrendite“ bei widerrufenen Lebensversicherungen

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Aktuelle Entwicklung beim Widerruf der Lebensversicherungspolice – Anleger haben Recht auf Prämienauszahlung und Rückerstattung aus dem Nutzungsersatzrecht – Was bedeutet das für die Versicherungsnehmer?

BGH: Wichtiges Urteil zur „Widerrufsrendite“ bei widerrufenen Lebensversicherungen – Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke erläutert das Urteil

BGH: Wichtiges Urteil zur „Widerrufsrendite“ bei widerrufenen Lebensversicherungen – Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke erläutert das Urteil

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Pressemitteilung vom 29.07.2015 mitteilte, haben Lebensversicherungsunternehmen im Falle eines Widerrufs der Lebensversicherungspolice den Versicherungskunden nicht nur die eingezahlten Prämien herauszugeben, sondern auch die hierauf gezogenen Nutzungen. Abzuziehen von diesem Anspruch sind nur die Risikoanteile für den tatsächlichen Versicherungsschutz sowie ggf. gezahlte Kapitalertragssteuer. Provisionen und Abschlusskosten dagegen gehen zu Lasten des Versicherungsunternehmens. Das Urteil dürfte weitreichende Folgen haben, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl von Versicherungskunden vertritt.

Nutzungsentschädigung bei Widerruf des Versicherungsnehmers

„Zwischen den Oberlandesgerichten war bisher streitig, ob nach dem Widerruf einer Lebensversicherung der Versicherte Zinsen auf die von der Versicherung zurückzuerstattenden Prämien verlangen kann. Rechtlich gesehen handelt es sich hierbei um einen Nutzungsersatz, den einige Gerichte den Versicherten zugesprochen haben, andere dagegen nicht. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass nach einem Widerspruch des Versicherungsnehmers die Bereicherungsansprüche auch die Nutzungen umfassen. Allerdings können diese nicht pauschal mit einem bestimmten Zinssatz beziffert werden. Der Versicherungsnehmer muss hierzu konkret vortragen“, teilt Rechtsanwalt Röhlke mit.

Im konkreten Fall hat nach Mitteilung des Bundesgerichtshofes die Nutzungsentschädigung in gesetzlicher Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auch in der Revision gehalten, tatsächlich dürfte aber nun in den vielen gerichtlichen Verfahren zum Widerruf einer Lebensversicherung konkreterer Vortrag verlangt werden. Einige Gerichte, z. B. das OLG Schleswig, haben hier bereits auf die durchschnittliche Rendite eines Versicherungsunternehmens abgestellt, die bei ca. 5% auf das Eigenkapital lag.

Widerrufsrendite: Was bedeutet das konkret für die Versicherungswirtschaft? – Lebensversicherung als attraktives Investment nach Widerruferklärung?

Das Urteil dürfte weitreichende Folgen für die Versicherungswirtschaft haben, da in der Entscheidung explizit über einen Vertrag entschieden wurde, der bereits durch den Versicherungsnehmer gekündigt war und bei dem das Versicherungsunternehmen den oftmals unter der Prämieneinzahlung liegenden Rückkaufswert ausgezahlt hatte. Erst nach dieser Auszahlung hat der Versicherungskunde den Widerruf erklärt. Nunmehr bekommt er die Differenz zwischen Prämien und Rückkaufswert ausgezahlt sowie noch eine ordentliche Rendite in Form des Nutzungsersatzes. „Diese Widerrufsrendite macht tatsächlich Lebensversicherungen zu einem attraktiven Investment. Versicherungen, die heute gekündigt werden, dürften eine weitaus höhere Rendite einbringen als Versicherungen, die in nächster Zeit ordnungsgemäß zu Ende geführt werden. Vor diesem Hintergrund kann dem Versicherungskunden nur empfohlen werden, einen hierauf spezialisierten Anwalt aufzusuchen“, teilt Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit.

Zusammenhänge „Inora Life“ und Widerrufsrendite – Das BGH Urteil ermöglicht den betroffenen Anlegern eine angemessene Auszahlung durch die Verzinsung

Röhlke weist insbesondere auf die Versicherungen des englischen Versicherers Inora Life hin, der zwischen 2004 und 2005 ein Versicherungsprodukt vertrieben hat, bei welchem eine Verdreifachung des eingesetzten Versicherungskapitals in Aussicht gestellt wurde, sofern Aktien eines vorher festgelegten Aktienkorbes einen gewissen Wert nicht unterschreiten sollten. Dieser Fall ist nunmehr aber eingetreten, so dass die Inora Life angekündigt hat, Auszahlungen nach Vertragsablauf von 12 Jahren lediglich ungefähr in Höhe der eingezahlten Prämien vorzunehmen. Die Versicherten dürften sich nunmehr nach einem noch zu erklärenden Widerruf auf eine angemessene Verzinsung ihres Geldes in den letzten zwölf Jahren freuen, meint Röhlke, der bereits entsprechende Verfahren führt.

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Christian-H. Röhlke
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Kapitalanlagenrecht
Hauptsächlich werden Anleger im Bereich unrentabler stille Beteiligungen oder steuerbegünstigter Immobilienfonds betreut. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als „Immobilienrente“ schmackhaft gemacht wurden.

Handelsrecht
Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.

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Anleger Albis Capital KG können ihr Geld zurückbekommen

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Nach der Liquidation der Fondsgesellschaft Albis Capital KG besteht Hoffnung: Ansprüche der Anleger gegen finanzierende Bank möglich – viele Rechtsfragen noch ungeklärt – Welche Chancen bestehen? – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Im Zusammenhang mit der Liquidation der Fondgesellschaft Albis Capital KG (nunmehr: RvH Capital KG) stellt sich für viele Anleger die Frage, wie die eingetretenen Vermögensverluste zu kompensieren sind. Die Fondgesellschaft selbst ist in der Liquidation und verlangt in vielen Fällen von den Anlegern noch zusätzliches Geld in Form der Rückzahlung der getätigten gewinnunabhängigen Entnahmen. Die Voraussetzungen dieses Anspruches sind hoch umstritten und werden vielfach vor Gericht ausgetragen.

Was können Anleger tun, um tatsächlich noch etwas von ihrem Geld zurückzubekommen?

„Für unsere Mandanten prüfen wir regelmäßig mehrere Möglichkeiten. Zunächst einmal erscheint es natürlich am augenfälligsten, den Vermittler zu verklagen, also denjenigen, der dem Anleger diese schlechte Kapitalanlage ins Haus getragen hat. Wir haben für unsere Anleger viele derartige Prozesse gewonnen oder uns außergerichtlich vorteilhaft verglichen“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, dessen Kanzlei eine Vielzahl von Anlegern gegen die Albis KG und weitere Personen im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Anlage vertritt. Rechtsanwalt Röhlke weist darauf hin, dass auch eine Haftung der Gründungsgesellschafter in Frage kommt, also der ehemaligen Albis Capital Verwaltungs AG (nunmehr: RvH Verwaltungs AG) und der Dr. Conrad Treuhand GmbH (nunmehr: HFT GmbH).

Emissionsprospekt ordnungsgemäß: Welche Chancen haben Albis KG Anleger zur Geltendmachung von Ansprüchen?

„Da sowohl das Oberlandesgericht in Hamburg als auch das Oberlandesgericht in Karlsruhe, die zuständig für diese beiden Gesellschaften sind, den Emissionsprospekt der Albis KG für ordnungsgemäß ansehen, kann eine Falschberatung des Anlegers den Gründungsgesellschaftern nur zur Last gelegt werden, wenn sich herausstellt, dass ein Emissionsprospekt vor der Vertragsunterzeichnung nicht vorgelegen hat oder aber der Anlageberater die Warnhinweise des Prospektes verniedlicht hat. Hier ist jeder Einzelfall regelmäßig in Form einer Beweisaufnahme zu prüfen. Im Zusammenhang mit anderen Rothmann-Fonds sind durch unsere Kanzlei bereits einige erfolgreiche Urteile zu Gunsten unserer Anleger nach den derartigen Beweisaufnahmen erwirkt worden“, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Albis KG Anleger können das Widerrufsrecht von Darlehensverträgen geltend machen – Wie funktioniert das?

Anleger Albis Capital KG können ihr Geld zurückbekommen – rechtliche Fragen noch ungeklärt – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Anleger Albis Capital KG können ihr Geld zurückbekommen – rechtliche Fragen noch ungeklärt – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Der erfahrene Jurist Christian-H. Röhlke weist aber noch auf eine dritte Möglichkeit der Schadenskompensation hin:

Im Jahr 2004 teile die Rothmann-Gruppe mit, sie habe eine nahezu 50%ige Beteiligung an der Hesse Newman Bank (HNB) erworben, gemeinsam mit dem Bankhaus Wölbern. Die Hesse Newman Bank ist nunmehr veräußert worden an die Grenke Bank AG, die somit Rechtsnachfolgerin der Hesse Newman Bank (HNB) geworden ist. Anlegern wurde angeboten, die Anlage teilweise mittels einer Fremdfinanzierung der HNB zu erwerben. Einige dieser Anleger versuchen derzeit, sich unter Berufung auf ein Widerrufsrecht von den Darlehensverträgen zu lösen.

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke hierzu: „Sofern die Voraussetzungen eines sogenannten verbundenen Geschäftes vorliegen und die in den Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind, können Anleger theoretisch nach einem Widerruf der Darlehensverträge ihre gesamte Zahlung an die Bank zurückverlangen und der Bank im Gegenzug den Fondanteil übertragen. Der Erstattungsanspruch gegenüber der Bank kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sogar den Eigenanteil erfassen. Dies ist wichtig, weil die Hesse Newman Bank lediglich 50 % der Einlage finanziert hat. Die Zinsen für das Darlehen oder das gezahlte Agio können also ebenfalls von der Bank zurückverlangt werden. Gerichtlich wurde uns bereits bestätigt, dass hier genügend Anhaltspunkte für ein sogenanntes Verbundgeschäft vorliegen.“

Fazit: Verwirkung von Verbraucherrechten – übertragbar auf Darlehensverträgen? – Rechtliche Klärung zur Verwirkung des Widerrufsrechts steht noch aus

Allerdings ist derzeit noch nicht klar, ob die Grenke Bank AG als Rechtsnachfolgerin der HNB sich auf die sogenannte Verwirkung des Widerrufsrechts berufen kann. Hintergrund ist, dass die Darlehensverträge der HNB eine Laufzeit von nur wenigen Jahren hatten und schnell getilgt wurden. Diese getilgten Darlehen sind also bereits beendet, so dass sich die Frage stellt, ob derartige Altverträge auch nach beiderseitiger Erfüllung noch widerrufen werden können. Nach der früheren Gesetzeslage konnte man davon ausgehen, dass nach beiderseitiger Erfüllung ein Widerruf nicht mehr möglich ist. Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften sind allerdings im Rahmen der Gesetzesreform von 2002 aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch verschwunden. „Im Bereich der Lebensversicherung hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes eine Verwirkung von Verbraucherrechten abgelehnt, wenn entsprechende gesetzliche Belehrungsvorschriften nicht beachtet wurden. Unserer Meinung nach ist das auf Darlehensverträge übertragbar, zumal der Bundesgerichtshof in einem Falle bereits einmal eine Verwirkung explizit nicht angenommen hat, obwohl das Darlehen bereits zurückgezahlt war. Dies bindet natürlich die Instanz Gerichte nicht, so dass hier eine gewisse Unsicherheit zu verzeichnen ist. Einige Landgerichte gehen von einer Verwirkung aus, andere hingegen geben den Verbrauchern Recht. Sinnvoll ist aber in jedem Falle einmal eine Konsultation eines Rechtsanwaltes“, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Für weitere Informationen, individuelle Klärung und Ersteinschätzung stehen Röhlke Rechtsanwälte den betroffenen und geschädigten Albis-Anlegern unter 030.71520671 gerne mit fairem Rat zur Seite. Betroffene Albis Anleger sollten ihre Ansprüche durch einen qualifizierten Rechtsanwalt individuell prüfen lassen.

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