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Canada Gold Trust Fonds: Xolaris Verwaltungs GmbH Geschäftsführer Rudolf Döring informiert

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Mit Schreiben vom 13.05.2015 wendet sich die Xolaris Verwaltungs GmbH unter ihrem Geschäftsführer Rudolf Döring an die Anleger der Canada Gold Trust Fonds. Die Xolaris Verwaltungs GmbH ist auf der Gesellschafterversammlung vom 28.02.2015 zur geschäftsführenden Komplementärin der Canada Gold Trust gewählt worden und versucht sich an einer Aufklärung der Vorgänge. Der Xolaris Geschäftsführer Rudolf Döring teilt insbesondere mit, dass Herr Peter Prasch, Geschäftsführer der Canada Gold Trust GmbH, der Canada Gold Verwaltungs GmbH und der Canada Gold Trust Verwaltungs GmbH für diese Gesellschaften im April 2015 die Insolvenz angemeldet hat sowie die Canada Gold Trust Verwaltungs GmbH und die Canada Gold Trust Management GmbH, daher aus wichtigem Grund aus den Fonds ausgeschlossen wurden.

Überprüfung Deutschland ergab keine Unregelmäßigkeiten – Wo sind die Fehler zu suchen?

Canada Gold Trust Fonds: Xolaris Verwaltungs GmbH Geschäftsführer Rudolf Döring informiert – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Canada Gold Trust Fonds: Xolaris Verwaltungs GmbH Geschäftsführer Rudolf Döring informiert – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Döring wiederholt, dass eine Überprüfung der Geldflüsse auf „deutscher Ebene“, also im Verhältnis der Fondgesellschaften Canada Gold Trust 1 bis 4 und der jeweiligen Zielgesellschaften keine Unregelmäßigkeit ergeben haben. Die Gelder seien korrekt als Nachrangdarlehen an die kanadischen Zielgesellschaften überreicht worden. Eine fehlerhafte Mittelverwendung oder andere Untreuehandlungen seien seiner Meinung nach nur auf der „kanadischen Seite“ zu suchen. Ferner teilt Döring mit, dass weder ein Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO bisher vorliegt, noch ein Ergebnis der Gespräche mit einem Investor, welche vom Geschäftsführer Prasch auf der Gesellschafterversammlung angekündigt wurden. Der Einstieg eines Investors bei der Henning Gold Mines Inc. (HGM) war wesentlicher Bestandteil des von Prasch vorgestellten Rettungskonzeptes. HGM indes, so Döring, habe Abbauarbeiten auf den Minen in Kanada bis einschließlich April 2015 nicht aufgenommen. Von Seiten der Fondsgesellschaft werde daher mit einer Insolvenz der HGM geplant.

Investorenlösung möglich?

„Nach Dörings Ansicht ist die Investorenlösung nicht in Sicht. Es bleiben daher seiner Meinung nach hauptsächlich Regressansprüche gegen die Verantwortlichen, die ggf. zusammen mit einem kanadischen Insolvenzverwalter durchgesetzt werden sollen. Damit die Fondgesellschaften hier handlungsfähig blieben, fordert Döring weiterhin die Rückführung der Ausschüttungen i. H. v. 30 %. Gerechnet wird mit einem Gesamtkapitalbedarf auf Ebene der Fondgesellschaften von 970.000,00 €,“ teilt Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, der eine Vielzahl geschädigter Canada-Gold-Trust-Anleger vertritt.

Geltendmachung von Ansprüchen: Prospekthaftung  – Verjährungsfrist – Schadensersatz

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke selbst bereitet derzeit ebenfalls Klagen gegen die Fondsverantwortlichen vor, hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung. Vorteil in der Verfolgung der Regressansprüche durch die Fonds sieht er gegenüber der Einzelverfolgung der Schadensersatzansprüche kaum. Der Jurist: „In dieser Situation sollte sich jeder selbst der Nächste sein. Döring selbst räumt ein, dass die Vertragsklausel über die Rückführungspflicht der Entnahmen etwas schwammig formuliert ist. Selbst wenn die Canada Gold Trust Fonds einen Geschäftsbetrieb aufrechterhalten könnten durch die Rückführung der Gelder, dürfte ein Regress i. H. v. max. ca. 50 Mio., also des Gesamtvolumens der ausgereichten Darlehen, die Kassen der Verantwortlichen wohl sprengen. Haftungsprozesse einzelner Anleger dagegen sind schneller zu führen und sind in der Zwangsvollstreckung möglicherweise erfolgreicher.“

Rechtsanwalt Röhlke weist im Besonderen für den Anlegerschutz darauf hin, dass für einige Prospekthaftungsansprüche insbesondere für den Canada Gold Trust Fond Nr. 2 die Verjährungsfrist am 29.05.2015 abläuft und insoweit kurzfristige Klageeinreichung geboten ist. Betroffene Anleger sollten sich in jedem Fall fachkundig beraten lassen, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

Sofortkontakt Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671

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