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Lohnende Lebensversicherung durch Urteilrendite?

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OLG Schleswig urteilt zur Nutzungsentschädigung für den Lebensversicherungsanleger – Versicherungsnehmer kann nach Widerruf 5 %-Punkte Zinsen vom Versicherer verlangen – Anleger freut sich über „Urteilsrendite“.

Mit einem Urteil vom 26.02.2015 hat das Schleswig Holsteinische Oberlandesgericht die Rechte von Versicherungskunden bei einem „5 a VVG-Fall“ gestärkt. Inhaltlich ging es hauptsächlich um die Frage, in welcher Höhe der Versicherer dem Versicherungskunden nach dem Widerruf eine Nutzungsentschädigung zugestehen muss. Das OLG Schleswig urteilt hier deutlich anlegerfreundlicher als z. B. das Oberlandesgericht (OLG) Köln.

Anlegerschutz: Bundesgerichtshof weitet Widerrufsmöglichkeiten bei Lebensversicherungen aus – Klausel europarechtswidrig, Kunden können fehlerhafte Widerrufsbelehrung geltend machen

In einer ganzen Reihe von kundenfreundlichen Urteilen hat der Bundesgerichtshof in den letzten zwei Jahren den Widerruf von Lebensversicherungen zugelassen, wenn die von den Versicherungsunternehmen verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht ordnungsgemäß waren. Versicherungen im sogenannten Policenmodell nach § 5 a VVG a. F. oder im sogenannten Antragsmodell nach § 8 VVG a. F. verfügen nach dieser Rechtsprechung nicht mehr über die sogenannte Heilungsfiktion. Nach dieser Regelung sollte auch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung wirksam sein, wenn ein Jahr seit der Zahlung der ersten Prämie auf den Versicherungsvertrag vergangen war. Diese kundenunfreundliche Klausel hat der BGH für europarechtswidrig erklärt und somit tausenden von Versicherungskunden die Möglichkeit eröffnet, auch nach langer Zeit noch den Widerruf der Versicherungen zu erklären.

Anleger hat Anspruch auf Nutzungsersatz – Was bedeutet das?

Oberlandesgericht Schleswig stärkt Versicherungskundenrecht bei Widerruf – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Oberlandesgericht Schleswig stärkt Versicherungskundenrecht bei Widerruf – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nach dem Widerruf dem Versicherungsnehmer die Summe der geleisteten Prämien zzgl. eines Nutzungsersatzanspruches zu erstatten. Abziehen kann sich die Versicherungsgesellschaft lediglich den Risikoanteil der Versicherung. Nach einigen Entscheidungen von Oberlandesgerichten soll auch ein Abzug der Vertriebskosten möglich sein. Hier ist noch keine bundesgerichtliche Rechtsprechung erkennbar. Streitig ist auch, in welcher Höhe der Nutzungsersatz verlangt werden kann und wie der Versicherungsnehmer diesen vor Gericht beweisen muss“, teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, der eine Vielzahl von Lebensversicherungskunden vertritt.

Der Jurist erklärt, dass einige Gerichte davon ausgehen, die gezogenen Nutzungen der Versicherung müssten vom widerrufenden Versicherungskunden ausführlich und explizit dargelegt werden und könnten keineswegs geschätzt werden. Welche Anforderungen an diese Darlegungen zu stellen sind, ist streitig, das Oberlandesgericht Köln beispielsweise hat dabei sehr hohe Hürden für den Versicherungsnehmer aufgestellt. Anders nun die Entscheidung des OLG Schleswig: Die Richter des nördlichsten Oberlandesgerichtes sind der Meinung, bereits die simple Behauptung von bezogenen Nutzungen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz, wie sie das BGB zum Beispiel bei einer Verzinsung unter dem Gesichtspunkt des Verzuges vorsieht, sei zwar schlicht, aber einer sachverständigen Beurteilung durch ein Wirtschaftsprüfer zugänglich und damit keineswegs unsubstantiiert. Behauptet der Versicherungsnehmer eine gezogene Nutzung in dieser Höhe, sei es Sache der Versicherung, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast den Vortrag zu entkräften. Gelinge dies, könnten die Gerichte im Rahmen der Beweiserhebung auch auf die Angaben des GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft zurückgreifen. Diese habe im Jahresbericht 2013 die Erträge der Lebensversicherungen von 1995 bis 2012 mit durchschnittlich 5,61 % angegeben.

Dank Oberlandesgericht Schleswig können Lebensversicherungen doch Rendite für den Anleger bringen

„Bereits das Landgericht Kiel hat in einem Urteil vom 07.05.2014 eine Nutzungsentschädigung i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz und damit effektiv etwas über 6 % angenommen. In dieselbe Richtung geht nun das Urteil des OLG Schleswig. Insgesamt sind diese Entscheidungen für die Versicherungskunden ausgesprochen positiv zu bewerten: Im konkreten Fall des OLG Schleswig hatte der Versicherungsnehmer den Einmalbetrag von 4.356,72 € eingezahlt und konnte nunmehr nach dem Widerruf eine Verzinsung von 5.725,10 € verlangen. Dies ist deutlich mehr, als die Versicherung nach einer Kündigung des Vertrages und der Abrechnung des Rückkaufwertes dem Versicherungskunden zugestehen würde und möglicherweise mehr, als bei einem regulären Ablauf der Versicherung zustande gekommen wäre“, teilt Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit.

Fazit: Trotz niedriger Zinsen lohnende Lebensversicherungen durch „Urteilsrendite“ – Anleger sollten auf fehlerhafte Widerrufsbelehrung prüfen

Der erfahrene Anwalt rät allen betroffenen Versicherungskunden, die Möglichkeit des Versicherungswiderrufes von erfahrenen Anwälten individuell überprüfen zu lassen und die „Urteilsrendite“ nicht auf der Straße liegen zu lassen. Für weitere Fragen und Informationen und Prüfung der Versicherungsverträge stehen Röhlke Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt
Sofortkontakt Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671

Kontakt:
Röhlke Rechtsanwälte
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