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Rothmann & Cie. UK Trustfonds 3 KG: Schadensersatzzahlung bei Lebensversicherungsfonds

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Landgericht Hamburg entscheidet: Gründungsgesellschafter der Rothmann & Cie. UK Trustfond 3 KG müssen zahlen – falsche Angaben des Anlageberaters zur Sicherheit der Fondsanlage dem Anleger gegenüber führt zum Haftungsanspruch.

Mit Urteil vom 26.05.2015 hat das Landgericht Hamburg die Gründungsgesellschafter des Rothmann & Cie. Trustfond UK 3 GmbH & Co. KG zu Schadensersatz verurteilt. Die HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH und die Rothmann & Cie. Trustfonds UK 3 Verwaltungs GmbH sollen nach dem Urteil die Einlage des Anlegers zzgl. des Agios und abzüglich der erhaltenen Entnahmen diesem zurückerstatten. Die Verurteilung beruhte auf einer ausführlichen Beweisaufnahme, in der sich eine Falschberatung durch den eingesetzten Kapitalanlagevermittler herausstellte.

Anlageberater hat Aufklärungspflicht zu Sicherheit und Totalverlustrisiko der Kapitalanlage

Lebensversicherungsfonds beschäftigen die Rechtsprechung in vielen Facetten. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main vom 19.07.2012 ist z.B. das gesamte Fondskonzept eines solchen Fonds ethisch angreifbar und möglicherweise sittenwidrig. Nach zwei Entscheidungen des Landgerichts Hamburg vom 27.11.2014 und vom 26.05.2015 ergibt sich auch eine Haftung der Gründungsgesellschafter der Fonds für fehlerhafte Angaben der Kapitalanlagenberater. Die Entscheidung vom 26.05.2015, erstritten von RÖHLKE Rechtsanwälte für einen von ihnen vertretenen Mandanten, stellt dabei heraus, dass die Fondanlage mitnichten „sicher“ ist, sondern ganz im Gegenteil ein Totalverlustrisiko besteht. Nach einer durchgeführten Beweisaufnahme kam das Landgericht zu dem Schluss, dass der eingesetzte Vermittler dieses Totalverlustrisiko überhaupt nicht erwähnt hat, sondern genau das Gegenteil davon behauptet hat. Dies führte zur Haftung der Gründungsgesellschafterin HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Treuhandgesellschaft Dr. Conrad GmbH und der weiteren Gründungsgesellschafterin Rothmann & Cie. Trustfonds UK 3 Verwaltungs GmbH.

„Eine Besonderheit an dem Urteil ist die Auffassung des Landgerichts, angesichts der dem Prospektinhalt diametral entgegenstehenden Äußerungen des Vermittlers zur Sicherheit des Fonds komme es nicht mehr darauf an, ob oder wann die Anleger den Emissionsprospekt erhalten hätten. Denn die Anleger durften sich zu Recht auf die Darstellungen des Beraters verlassen und dies wirke auch zu Lasten der Gründungsgesellschafter. Diese zutreffende Ansicht steht in Übereinstimmung mit der sogenannten „Freibrief“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass der Kapitalanlageberater nicht das Blaue vom Himmel herunter erzählen darf, wenn die Kapitalanlage in dem Prospekt als hochriskant dargestellt wird“, erklärt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Fazit: Rechte und Pflichten der Anlageberatung – Aufklärung über Sicherheit und Risiko für Kapitalanleger

In einem anderen Verfahren wurden ebenfalls die Gründungsgesellschafter eines Lebensversicherungsfonds vom Landgericht Hamburg zu Schadensersatz verurteilt. Dort wurde entscheidend darauf abgestellt, dass die Kosten für den Vertrieb der Kapitalanlage deutlich über 15 % betrugen, tatsächlich sogar über 20 % und der eingesetzte Berater über genau diese Provisionshöhe nicht aufgeklärt hat. Dort wurde der Emissionsprospekt nicht hinreichend lange vor Vertragsschluss überreicht, so dass auch eine Prospektlektüre dem Anleger keine Hinweise über die tatsächliche Provisionsbelastung gegeben hätte. Da bei Kosten von über 15 % nach Ansicht des Bundesgerichtshofes die Erzielung von Renditen durch den Fonds nur ausgesprochen unwahrscheinlich ist, ist in jedem Falle hierüber aufzuklären.
Die genannten Urteile sind nicht rechtskräftig.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt
Sofortkontakt Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671

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