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FCM Capital Management KG (früher FONDAX) will sich auflösen

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Welche Gefahr bedeutet die aktuelle Entwicklung für die Fondax Anleger? – Liquidation kann zu Nachzahlungspflichten für betroffene FCM Capital Management KG Anleger führen. Anlegerschutz – Was tun?

FCM Capital Management KG (früher FONDAX) will sich auflösen

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Schock für die Anleger der FCM Capital Management KG, früher unter dem Namen Fondax Capital Management KG bekannt. Die Geschäftsführung, die AKTONA Vermögensverwaltung KG, fordert die Anleger durch nicht unterzeichneten Brief vom 16.10.2014 auf, über eine Liquidation des Fonds schon zum 01.12.2014 abzustimmen und schlägt sich selbst als Liquidator vor – ohne Alternativangebot. Als Grund für die geplante Auflösung des Fonds nennt das Schreiben die Notwendigkeit, nach aktueller Gesetzeslage die Jahresabschlüsse von einem Wirtschaftsprüfer testieren zu lassen. Die hierfür anfallenden Kosten würden das wirtschaftliche Ergebnis der Gesellschaft nachhaltig vermindern. Um dieser Belastung zu entgehen, empfiehlt die Geschäftsführung die Liquidation.

Liquidation FCM Capital Management KG: Was heißt das für die betroffenen FCM KG Anleger? Wer muss zahlen?

„Das klingt alles nach Selbstmord aus Angst vor dem Tode, zumal die Prüfung der Jahresabschlüsse durch einen Wirtschaftsprüfer eine Möglichkeit ist, mit der der Fonds jederzeit rechnen musste – laut Prospekt konnten die Anleger das durch Beschluss verlangen. Wenn die FCM KG diese Kosten nicht tragen kann, ist für die Einlagen der Anleger das Schlimmste zu befürchten“, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der Dutzende Fondax-Opfer vertritt und von hohen finanziellen Schäden für die FCM-Zeichner ausgeht.

Der Jurist weist auf vergleichbare Fälle aktueller Liquidationen hin, die derzeit für juristischen Zündstoff sorgen. Denn viele Fondsgesellschaften haben ihren Anlegern über die Jahre erhebliche Summen ausgeschüttet, die tatsächlich keine Gewinne waren. Diese Gelder werden jetzt zurück gefordert, häufig auch noch weitergehende Leistungen auf die ratierliche Einlagepflicht. Auch bei der Fondax FCM hält Rechtsanwalt Röhlke dieses Szenario für möglich: „Die Fondsgesellschaften versuchen ihre Verbindlichkeiten zu bedienen und wollen dafür das Geld der Anleger. Dass diese nicht noch weiter in ein Fass ohne Boden zahlen wollen, ist nur zu verständlich. Da ist kompetenter juristischer Rat dringend nötig.“

FCM Capital Management KG / Fondax Anleger fragen: Was tun?

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Röhlke raten ihren Mandanten zunächst, ohne nähere Informationen nicht für die Liquidation zu stimmen und auf das Auskunftsrecht der Gesellschafter zu pochen. Zumindest den tatsächlichen Stand des individuellen Kapitalkontos sollte der betroffene Anleger unbedingt erfragen.

„Ein negativer Saldo der Kapitalkonten ist bei Liquidation auszugleichen, also zu bezahlen. Anleger sollten sich überlegen, ob es Möglichkeiten zur Schadenskompensation gibt, z.B. durch Schadensersatzansprüche gegen Vermittler und Gründungsgesellschafter. Wer aber vor mehr als 10 Jahren die Verträge unterschrieben hat und in die Verjährungsfalle getappt ist, muss sich über Möglichkeiten beraten lassen, den Schaden nicht noch größer werden zu lassen“, sagt der erfahrene Rechtsanwalt Christian Röhlke. Für weitere Informationen zu Fondax / Aktona und einer kostenfreien Ersteinschätzung stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030-715 206 71 und office@kanzlei-roehlke.de gerne zur Verfügung.

V.i.S.d.P.:
Christian Röhlke
Rechtsanwalt
Sofortkontakt Röhlke Rechtsanwälte unter 030.715 206 71

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OLG Brandenburg: Emissionsprospekt der Garbe Logimac AG ist falsch

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Berechnung der Emissionskostenquote unter Berücksichtigung der Gesamtinvestitionssumme irreführend – Fehlerhafter Prospekt: Auswirkung für Anleger der Garbe Logimac AG und anderer Gesellschaften der Rothmann/Albis Gruppe

OLG Brandenburg: Emissionsprospekt der Garbe Logimac AG ist falsch

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Mit Urteil vom 23.07.2014 hat das Brandenburgische Oberlandesgericht festgestellt, dass der Emissionsprospekt der Garbe Logimac AG fehlerhaft ist. Nach den Feststellungen der Oberlandesrichter klärt der Prospekt nicht ausreichend über die Höhe der Vertriebskosten des Fonds auf, die deutlich über 15 Prozent der von den Anlegern zu erbringenden Gelder liegen. Nach Ansicht der Richter ist der Prospekt, was die Provisionen angeht, unvollständig und irreführend und damit unrichtig. Damit setzt sich das Brandenburgische Gericht in Widerspruch zu Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts bezüglich desselben Prospekts.

Information Anleger: Emissionskosten – Emissionsquote – Vertriebskostenquote

„Bei dem Prospekt der Garbe Logimac AG ist, ebenso wie bei anderen Prospekten der Albis Leasing/Rothmann –Gruppe, umstritten, ob die Emissionsprospekte die tatsächlichen Emissionskosten richtig darstellen. Regelmäßig wird zwar die Gesamthöhe der Vertriebsprovisionen genannt, diese allerdings in Bezug zur Gesamthöhe der Investitionen gesetzt. Diese ohnehin nur geplante Investitionssumme sollte konzeptionsgemäß durch die Aufnahme einer hohen Menge an Fremdmitteln erreicht werden, so dass die Darstellungen der Emissionskostenquote sehr gering erschienen. Bezogen auf das tatsächlich von den Anlegern zu leistende Kapital lag die Emissionskostenquote aber bei deutlich über 15 Prozent, mit Agio sogar bei über 20 Prozent. Das konnte den Prospekten so leicht nicht entnommen werden“, erläutert der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl von Anlegern im Zusammenhang mit den Emissionsprospekten der Albis / Rothmann Gruppe vertritt. Danach hat das OLG Brandenburg in seinem aktuellen Urteil festgestellt, dass die Berechnung der Emissionskostenquote unter Berücksichtigung der Gesamtinvestitionssumme irreführend ist, weil sie auf die Weise mit lediglich 7,5 Prozent errechnet wurde. Das ist zwar rechnerisch richtig, so die Richter, aber dennoch irreführend. Bezogen auf das tatsächlich eingeworbene stillte Kapital der Garbe Logimac AG liege eine Vertriebskostenquote von 29,5 Prozent vor. Hierüber hätten die Anleger informiert werden müssen.

Sicht Oberlandesgericht Hamburg: kein Prospektfehler wegen Emissionskosten – Widerrufsbelehrung der Garbe Logimac AG für den Fall eines Haustürgeschäfts sei fehlerhaft

„Den Standpunkt des Brandenburgischen Oberlandesgerichts teilen viele Landgerichte im Zusammenhang mit den Emissionen der Rothmann /Albis Gruppe. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg möchte allerdings genau diesen Prospektfehler in seinen Entscheidungen über die Prospekte der Garbe Logimac AG nicht annehmen. Zwar sind auch die Hamburger Richter der Meinung, dass über Emissionskosten von über 15 Prozent aufgeklärt werden muss, nach ihrer Meinung ist dies aber bei festgestellter rechtzeitiger Übergabe des Emissionsprospektes durch diesen erfolgt. Die Hamburger Richter sind der Meinung, die Emissionskostenquote könne sich jeder Anleger mit Hilfe eines Taschenrechners selbst errechnen“, erläutert der erfahrene Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke von der Anlegerschutzkanzlei Röhlke Rechtsanwälte.

„Allerdings“, so der erfahrene Rechtsanwalt, „sind die Hamburger Oberlandesrichter in einer Vielzahl von Urteilen der Meinung, die Widerrufsbelehrung der Garbe Logimac AG für den Fall eines Haustürgeschäfts sei fehlerhaft, so dass Anleger zumindest einen sogenannten Haustürwiderruf erklären könnten. Zudem wird auch in Hamburg eine Aufklärung über die Innenprovision nur angenommen, wenn der Prospekt rechtzeitig vor dem Vertragsschluss überreicht wurde. Diese Frage wird regelmäßig durch eine Beweisaufnahme zu klären sein.“

Anlegern der Garbe Logimac AG und anderer Gesellschaften der Rothmann/Albis Gruppe ist angesichts der Vielfältigkeit Oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung nur zu raten, kompetenten anwaltlichen Rat für die Geltendmachung von Ansprüchen und um weiteren Schaden zu vermeiden in Anspruch zu nehmen. Für weitere Informationen und einer kostenfreien Ersteinschätzung stehen Röhlke Rechtanwälte unter 030.715206 71 oder office@kanzlei-roehlke.de gerne zur Verfügung.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtanwalt

Sofortkontakt Röhlke Rechtsanwälte unter 030.715 20671

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Fondax-/Aktona-Gruppe: Auch FCT Capital Trust KG will sich auflösen – Was sollen Anleger tun?

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Krankheiten sind ansteckend? – Nach Bekanntwerden der Liquidationspläne der FCM Capital Management KG hat nun auch die FCT Capital Trust KG ihren Anlegern den Wunsch nach Auflösung mitgeteilt. Der erste Schock für die Anleger der FCM Capital Management KG, früher unter dem Namen Fondax Capital Management KG bekannt noch nicht verdaut, kommt der nächste Schock hinterher.

Fondax-/Aktona-Gruppe: Auch FCT Capital Trust KG will sich auflösen – Was sollen Anleger tun?

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Röhlke Rechtsanwälte in Berlin

Damit sind die beiden ursprünglich noch unter dem Markennamen FONDAX aufgetretenen Gesellschaften wirtschaftlich gescheitert. Ratlosigkeit unter den Anlegern und oftmals betroffenen Familien der Fondax-Gesellschaften greift um sich, wie kann weiterer Schaden eingegrenzt werden? Für die betroffenen Anleger stellen sich nun verunsicherte Fragen nach dem weiteren Vorgehen. Ein Interview mit dem Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl von „Fondax“-Mandanten vertritt.

Frage: Herr Röhlke, die beiden ehemaligen Fondax-Gesellschaften der AKTONA-Gruppe wollen sich auflösen. Was bedeutet diese Liquidation für die Anleger?

Rechtsanwalt Röhlke: Das Liquidationsverfahren dient hauptsächlich fünf Aufgaben:

1.zunächst ist eine Bilanz aufzustellen,
2. dann sind alle laufenden Geschäfte zu beenden,
3. verbleibende Forderungen einzuziehen,
4. die Schulden zu begleichen,
5. das restliche Vermögen zu versilbern und zu verteilen.

Nur wenn nach Begleichung der Verbindlichkeiten noch Vermögen verbleibt, kann es zu einer Auszahlung an die Anleger kommen.

Frage: Ist die Auszahlung so hoch wie die getätigten Einlagen?

Rechtsanwalt Röhlke: Ich halte das für ausgeschlossen. Die Einlagen der Anleger sind schon zu einem guten Teil für die Vertriebskosten abgeflossen und nur zu einem geringen Teil vermögensbildend angelegt. Nur dieser geringe Teil wird anteilig an die Anleger nach Begleichung der Schulden ausgezahlt.

Frage: Besonders bitter für die betroffenen Anleger und deren Familien wäre, wenn sie nochmal zur Kasse bitten würden. Müssen die Anleger noch damit rechnen, Geld nachschießen zu müssen?

Rechtsanwalt Röhlke: Im rechtlichen Sinne nicht: Nachschußpflicht bedeutet rechtlich, dass mehr gezahlt werden muss, als ursprünglich vereinbart. Dafür ist ein besonderer Gesellschaftsbeschluß nötig. Aber im landläufigen Sinne kann es tatsächlich zu einer Nachschußpflicht kommen.

Frage: Wie das?

Rechtsanwalt Röhlke: Bei der Liquidation sind sämtliche Forderungen der Gesellschaft fällig zu stellen und einzufordern.  Dazu können auch die ursprünglichen Einlageverpflichtungen zählen, wenn der Anleger etwa Entnahmen bekommen hat, die keinen Gewinn darstellten oder aber die Einlage in Raten zu zahlen hatte und damit noch nicht fertig war. Entscheidend ist, ob das jeweilige Kapitalkonto der Anleger einen negativen Stand hat. Dann besteht laut Prospekt eine Ausgleichspflicht.

Der Haken dabei: den Stand des Kapitalkontos kennen die Anleger nicht. Dieses Konto besteht nicht nur aus dem sogenannten Einlagenkonto, über das die Anleger von den Fondax-Gesellschaften manchmal informiert wurden, es besteht auch aus dem Gewinn- und Verlustkonto. Kaum einer unserer Mandanten wurde von den Fondax-Gesellschaften über den Stand dieses Kontos informiert.

Frage: Bestehen Chancen für die Anleger der Fondax-Gesellschaften – Was passiert bei negativem Kapitalkonto?

Rechtsanwalt Röhlke:  Der Liquidator ist an sich gehalten, die Rückstände einzuklagen. Alle Maßnahmen, die zum Einzug von Forderungen zweckdienlich sind, zählen ja zu den Aufgaben der Liquidatoren, und dazu gehört notfalls auch eine Klage. Solche Klagen sind derzeit bei vielen Fonds erhoben, die in Liquidation sind.

Frage: Muss es dazu kommen?

Rechtsanwalt Röhlke: Das ist schwer einzuschätzen. Einige Fondsgesellschaften scheinen mehr Vermögen zu haben, als offene Verbindlichkeiten. Diese können ihre Schulden vielleicht aus dem eigenen Vermögen zahlen und müssen nicht auf die betroffenen Anleger zurückgreifen. Außerdem scheint es insgesamt recht wenige Entnahmen der Anleger bei den Fondax-Gesellschaften gegeben zu haben, so dass die Kapitalkonten nicht notwendig negativ sein müssen. Unserer Meinung nach muss die Liquidation nicht unbedingt nachteilig für die Anleger sein, nach dem Motto: Lieber ein Ende mit Schrecken.

Frage: Was sollen die Anleger der Fondax-Gesellschaften tun? Sie raten den Anlegern also zur Zustimmung?

Rechtsanwalt Röhlke: Nicht in dieser Allgemeinheit. Es muss jeder Fall einzeln geprüft werden. In jedem Fall aber raten wir davon ab, zur Liquidatorin die AKTONA Vermögensverwaltung KG zu wählen. Hier soll der Bock zum Gärtner, oder besser der Henker zum Totengräber, gemacht werden. Wir würden einen neutraleren Liquidator vorziehen, zumal viele unserer Mandanten gegen die AKTONA KG bereits wegen falscher Prospektierung und mangelhafter Aufklärung vor Vertragsabschluss klagen.

Frage: Stichwort Klage: Können geschädigte Anleger der Fondax-Gesellschaften die ihnen verbleibenden Schäden einklagen?

Rechtsanwalt Röhlke: Wir raten, nachdem wir den Einzelfall geprüft haben, häufig unseren betroffenen Anlegern zur Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die Gründungsgesellschafter der FONDAX-Fonds, also der AKTONA KG und der Treuhandgesellschaft sowie gegen die Vertriebsgesellschaften oder Vermittler. Diesen können dann bei einem gerichtlichen Erfolg die Ansprüche auf den Liquidationserlös abgetreten werden. Unseren Erfahrungen sollten die betroffenen Anleger und ihren Familien ihre Möglichkeiten Ansprüche geltend zu machen von einem qualifizierten Rechtsanwalt für Kapitalanlagenrecht individuell prüfen lassen, um weiteren Schaden abzuwenden.

V.i.S.d.P.:

Georg Mikas
Dipl.-Ing. Redakteur

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

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Bundesgerichtshof (BGH): Darlehensbearbeitungsgebühren ab 2004 können zurückgefordert werden – Verjährungsfrage verbraucherfreundlich gelöst – Verjährung zum Jahresende

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Mit Urteil vom 28. Oktober 2014 (Aktenzeichen XI ZR 348/13) hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe den Verbrauchern ein verfrühtes Weihnachtsgeschenk in Milliardenhöhe gemacht. Nach der Entscheidung, die im Volltext noch nicht vorliegt, begann für Rückforderungsansprüche von unwirksam vereinbarten Darlehensbearbeitungsgebühren die kenntnisabhängige Verjährung erst am 31.12.2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage vorher nicht zumutbar war.

Bundesgerichtshof (BGH): Darlehensbearbeitungsgebühren ab 2004 können zurückgefordert werden

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Oberlandesgericht spricht Vienna Life Anleger Schadensersatz zu

„Hintergrund der Entscheidung war die Frage, ab wann die Verbraucher wissen konnten, dass die Bearbeitungsgebühren unwirksam waren. Hier bildete sich eine gefestigte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte erst im Laufe des Jahres 2011. Vorher war den Verbrauchern die Erhebung einer Klage gegen die Banken nach Ansicht der Bundesrichter nicht zumutbar“, erläutert der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl von Bankkunden vertritt. Der Jurist weist darauf hin, dass auch der Bundesgerichtshof selbst sich erst mit seinen beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 mit diesen Gebühren befassen musste und sie für unwirksam befand (XI ZR 170/13 und XI ZR 405/13).

Grundsätzlich können Bankkunden die Gebühren bei ihren Kreditinstituten selbst zurückfordern und benötigen hierzu keine anwaltliche Hilfe. Auch hält die Stiftung Warentest ein Formular bereit. Rechtsanwalt Röhlke rät dennoch den Gang zum Spezialisten. „Die verbraucherfreundliche Rechtsprechung gilt für alle Verträge ab dem Jahr 2004. Sie bedeutet allerdings auch, dass die Bankkunden sich beeilen müssen: für Verträge aus dem Jahr 2004 gilt bereits die absolute, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist. Das heißt, wer am 01.11.2004 eine Bearbeitungsgebühr gezahlt hat, muß bis zum 01.11.2014 die Verjährung unterbrechen. Aber auch für andere Kunden ist Eile geboten: Wenn nach dem Urteil des BGH ab Ende 2011 eine Klageerhebung zumutbar war, beginnt für alle Darlehensverträge der Jahre 2005-2011 die Verjährung am 01.01.2012 und ist dann am 02.01.2015 beendet“. Röhlke weist darauf hin, dass die Verjährung am besten durch einen Mahnbescheid oder eine gerichtliche Klage gestoppt wird, für die ein Anwalt beauftragt werden sollte. Einfache Forderungsschreiben an eine Bank hemmen dagegen die Verjährung nicht.

FAZIT: Bei den betroffenen Instituten sollten die Verbraucher nicht auf freiwillige Zahlungen warten und stattdessen direkt den Weg zum spezialisierten Anwalt wählen.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke

Rechtsanwalt

Sofortkontakt Röhlke Rechtsanwälte unter 030-715 20671 oder office@anwalt-roehlke.de

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Kammergericht: Widerrufsbelehrung der Saxonia Wohnungsgenossenschaft e. G. ist falsch

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Anleger kann Beteiligung widerrufen – Geltendmachung von Ansprüchen durch Verwendung von fehlerhafter Widerrufsbelehrung


Berlin, 28.10.2014

Erneut hat das Berliner Kammergericht einem Anleger der Wohnungsgenossenschaft Saxonia e. G. ein Widerrufsrecht zugestanden. Im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens haben die Berliner Richter festgestellt, dass die Erfolgsaussichten des Vorgehens des Anlegers gegen die Wohnungsgenossenschaft Saxonia e.G. durchaus gegeben sind. Der Anleger hatte sich auf die Vorschriften über das Fernabsatzgesetz berufen.

Geschäftsmodell: Darlehen trotz Schufa – Wie funktioniert das?

Hintergrund der Auseinandersetzung ist ein besonders perfides Geschäftsmodell, über das Röhlke Rechtsanwälte bereits berichteten. Geködert von einer Internetanzeige versuchte eine Mandantin, ein Schufa freies Darlehen bei dem Stuttgarter Darlehensvermittler, Danaro Invest mbH zu bekommen. Diese hatte der betroffenen Mandantin zur Stärkung ihrer Kreditwürdigkeit zugleich eine Beteiligung bei der Wohnungsbaugenossenschaft Saxonia e. G. abzuschließen empfohlen. Alle Geschäfte erfolgten ausschließlich über das Internet und über den Postweg. Aber das Darlehen wurde dann nicht vermittelt und ausgezahlt, die Saxonia bestand trotzdem auf der Wirksamkeit des Genossenschaftsvertrages.

Verwendete Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften fehlerhaft

Kammergericht: Widerrufsbelehrung der Saxonia Wohnungsgenossenschaft e. G. ist falsch

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke

„Wir haben für unsere Mandantin dann den Genossenschaftsbeitritt unter Berufung auf das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften widerrufen. Das Kammergericht hat uns in dem Prozesskostenhilfebeschluss Recht gegeben und führt aus, dass die von der Saxonia verwendete Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach und beruft sich insoweit auf die Rechtsprechung des BGH, insbesondere das Urteil II ZR 109/13 vom 18.03.2014, welches ebenfalls zu Gunsten eines von uns vertretenen Mandanten ausging. Nach Ansicht des Kammergerichts hat unsere Mandantin nun Anspruch auf Berechnung und Auszahlung des zum Zeitpunkt des Widerrufes bestehenden Auseinandersetzungsguthabens“, erläutert der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, dessen Kanzlei die Anlegerin vertreten hat.

Der Jurist kennt viele Fälle, in denen Mandanten versuchten, ein angeblich „Schufa freies“ Sofortdarlehen auch mit schlechter Bonität zu bekommen und denen dann ein Beitritt zur Wohnungsgenossenschaft Saxonia e. G. untergeschoben wurde. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Röhlke wissen aus langjähriger Erfahrung, dass es für die betroffenen Darlehenssuchende besonders bitter ist, weil das Darlehen meistens nicht zustande kommt, der Genossenschaftsbeitritt dagegen sehr wohl. Somit kämpfen die betroffenen Geschädigten mit der doppelten Enttäuschung: keinen Darlehensvertrag aber einen ungewollten Beitritt der Wohnungsgenossenschaft Saxonia e.G. Ein Widerruf nach den Vorschriften über Haustürgeschäfte oder Fernabsatzgeschäfte ist für diese Anleger meist die einzige Möglichkeit, aus der Genossenschaft wieder auszusteigen.

Fazit: Röhlke Rechtsanwälte empfehlen, nicht lange zu warten und auszuhalten, weil man diesem Geschäftsmodell aufgesessen ist, sondern kompetenten anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Für weitere Informationen zu einer kostenfreien Ersteinschätzung stehen Rechtsanwälte Röhlke unter 030-715 20671 oder office@kanzlei-roehlke.de zur Verfügung.

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Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

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Wohnungsbaugenossenschaft Saxonia e. G. klagt auf Einlagen – und verliert

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Mit Urteil vom 14.11.2014 hat das Amtsgericht Radolfzell eine Klage der Wohnungsbaugenossenschaft Saxonia e. G. gegen einen Anleger abgewiesen. Die Saxonia hatte den Anleger auf Zahlung der Gesellschaftereinlage verklagt. Der von RÖHLKE Rechtsanwälte vertretene Anleger hatte den Widerruf des Gesellschaftsbeitritts nach den verbraucherschützenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches erklärt. Zu Recht, wie das Amtsgericht nunmehr entschied.

Anleger der Wohnungsbau Saxonia e.G. macht vom Widerrufsrecht gebrauch und bekommt Recht

„Bereits am 01.03.2011 hatte der Bundesgerichtshof einem von uns in den Instanzen vertretenen Anleger ein Widerrufsrecht für einen Genossenschaftsbeitritt zuerkannt. Diese Rechtsprechung haben wir in der Vergangenheit für die Saxonia-Opfer angewandt und für viele Mandanten die Beitrittserklärungen zur Wohnungsbaugenossenschaft Saxonia e.G.  widerrufen. Diese Widerrufsmöglichkeit wird von vielen Gerichten anerkannt, jetzt also auch vom Amtsgericht Radolfzell. Nach der Entscheidung muss unser Mandant keinerlei weitere Raten an die Wohnungsbaugenossenschaft Saxonia e. G. zahlen“, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der für seinen Mandanten das Urteil erstritten hat.

Wohnungsbaugenossenschaft Saxonia e.V Beteiligung und Lukrativität?

Wohnungsbaugenossenschaft Saxonia e. G. klagt auf Einlagen – und verliert

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Röhlke Rechtsanwälte in Berlin

Die Wohnungsbaugenossenschaft Saxonia e. G. bot ihren Anlegern die Beteiligung als Genosse an. Zeitweilig sollte diese Beteiligung besonders lukrativ für die Saxonia-Anleger sein,  durch die Möglichkeit der Erlangung der staatlichen Eigenheimzulage. Allerdings wurde dem Skandalunternehmen von dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg die entsprechende Förderungswürdigkeit aberkannt, so dass viele Anleger ihre Eigenheimzulage den Finanzämtern zurückzahlen mussten. Gleichwohl betreibt die Saxonia ihr Geschäftsmodell weiter und wirbt weiterhin Kleinanleger als Genossen, die Anteile von bis zu 7.000,00 € im Ratensparsystem erwerben sollen. Den  Rechtsanwälten der Kanzlei Röhlke wird von betroffenen Saxonia-Anlegern und ihren Rechtsanwälten berichtet,  dass  vielen Anlegern die Beitrittsformulare im Rahmen eines Kreditantrages bei dubiosen Internet-Geld-Verleihern untergeschoben wurden.

Fazit: Urteil vom Amtsgericht Radolfzell stärkt den Schutz der Anleger – Widerrufsmöglichkeiten prüfen!

„Das Urteil des Amtsgerichts Radolfzell ist für viele gebeutelte Anleger ein weiteres Hoffnungszeichen. Geschädigte Saxonia-Anleger haben durch das Urteil gute Voraussetzungen und können hoffen, sich durch einen entsprechenden Widerruf vom Vertrag zu lösen. Dies gilt besonders für Anleger, die ihre Verträge im Internet abgeschlossen haben, da das Urteil explizit die Voraussetzungen eines Fernabsatzgeschäfts feststellt“, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke. Für weitere Informationen stehen Rechtsanwälte Röhlke unter 030-715 206 71 und office@kanzlei-roehlke.de gerne zur Verfügung.

„Ausstiegswillige Genossen sollten ihre Beteiligungen und Verträge auf Ausstiegsmöglichkeiten prüfen und  sich fachkundig beraten lassen“, rät der Jurist.

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Christian-H. Röhlke
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„Schrottimmobilie“ – Oberlandesgericht gibt Bankkunden Recht, GMAC-Bank/Paratur AMC GmbH in der Pflicht

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Bank kann sittenwidrige Überteuerung bei Immobilien durch einfache Ertragswertberechnung erkennen – GMAC-Bank/Paratus AMC GmbH verurteilt

Bank kann sittenwidrige Überteuerung bei Immobilien durch einfache Ertragswertberechnung erkennen – GMAC-Bank/Paratus AMC GmbH verurteilt

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke

Mit einem Urteil vom 14.02.2014 hat das OLG Düsseldorf die Haftung von Banken im Zusammenhang mit der Finanzierung von überteuerten Eigentumswohnungen verschärft. Konkret ging es um eine Immobilie, die von der ehemaligen GMAC-Bank GmbH nunmehr Paratus AMC GmbH, finanziert wurde und zu einem Kaufpreis von 133.900,00 € für knapp 100 qm erworben wurde. Die Kläger hatten geltend gemacht, die Immobilie sei sittenwidrig überteuert gewesen und habe allenfalls einen Wert von 45.000,00 € gehabt. Das Landgericht Duisburg hatte die Klage des Bankkunden in der I. Instanz abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gab dem betroffenen Anleger dagegen Recht.

Das Oberlandesgericht stärkt Verbraucherschutz – Sittenwidrige Überteuerung nachgewiesen

„Bei derartigen Prozessen geht es im Kern darum, der Bank einen konkreten Wissensvorsprung über die sittenwidrige Überteuerung der Immobilie nachzuweisen. Dies gelingt ausgesprochen selten, da die interne Wertermittlung der Banken für den Darlehenskunden kaum nachvollzogen werden kann. Welche Kenntnis bei der Bank zu welchem Zeitpunkt vorgelegen hat, kann der Anleger naturgemäß nicht wissen. Erfreulicherweise hat das Oberlandesgericht Düsseldorf dem aktuellen Urteil den Käufer von Schrottimmobilien eine gut nachvollziehbare Hilfestellung gewährt, “ meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl geschädigter Schrottimmobilienkunden vertritt.

Pflichten der Bank bei Immobilienfinanzierungen: Aufklärungspflicht, Überschlagsrechnung, Ertragswertberechnung

Der Jurist erklärt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Aufklärungspflicht über die sittenwidrige Überteuerung an einer Immobilie sich nur dann ergibt, wenn die Bank genau weiß, dass eine solche Übervorteilung des Anlegers vorliegt. Eine bloße Erkennbarkeit reicht nicht aus, auch da die interne Wertermittlung der Bank lediglich bankaufsichtsrechtlichen Zwecken dient. Anderes soll nur gelten, wenn die Bank vor der sittenwidrigen Überteuerung der Wohnung bewusst die Augen verschließt. Diesen Ausnahmefall hat das Oberlandesgericht Düsseldorf darin gesehen, dass den Mitarbeitern der Bank bekannt war, wie wenig Miete die verkaufte Wohnung für die Immobilienopfer einbringen würde.

 „Die Bruttokaltmiete lag bei lediglich 400,00 € im Monat. Das Oberlandesgericht ging davon aus, dass bei einer einfachen Überschlagsrechnung im Wege des sogenannten vereinfachten Ertragswertverfahrens der tatsächliche Wert der Wohnung mit allenfalls 67.000,00 € zu ermitteln gewesen wäre. Bei dieser Berechnung nimmt man den jährlichen Kaltmietertrag für die Dauer von 14 Jahren und kommt dann auf einen überschlägigen Ertragswert. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist dieses Ertragswertverfahren jedermann bekannt, der mit der Bewertung von Immobilien beruflich befasst ist und damit auch der Immobilienfinanzierungsabteilung einer Bank, “ erläutert Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Fazit: Oberlandesgericht Düsseldorf zur Verantwortung der Bank und der Berechnung des Ertragswertverfahrens – Berechnung ist Handwerkzeug für jede Immobilienfinanzierungsabteilung

Jedenfalls war im entschiedenen Fall die Kaltmiete der Bank bekannt: Die Vorlage des Mietvertrages war Voraussetzung für die Auszahlung der Darlehenssumme. Die Revision gegen das Düsseldorfer Urteil ist nicht zugelassen.

Für weitere Fragen und Informationen steht die Kanzlei Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671 und office@kanzlei-roehlke.de gerne zur Verfügung. Rechtsanwalt Christian Röhlke empfiehlt betroffenen Kunden die Opfer einer sittenwidrigen Überteuerung ihrer Immobilie vermuten, kompetenten rechtlichen und fairen Rat einzuholen.

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Christian-H. Röhlke

Rechtsanwalt

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Bescherung für Fondax / Aktona-Anleger – Muss weiter gezahlt werden trotz Liquidation?

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„Fondax/Aktona-Gruppe“: FCT Capital Trust Beteiligungsfonds 2 KG und FCM Capital Management KG werden liquidiert – Betroffene Anleger sollen Zahlungsverpflichtungen nachkommen weiter zahlen – Wer hilft den Anlegern und ihren Familien?

Fehlanzeigen für sinnliche vorweihnachtliche Besinnung der Anleger der Fondax/Aktona-Gruppe. Starke Nerven sind gefordert! Bei Röhlke Rechtsanwälten meldete ein Anleger der FCM Capital Management KG eine böse Nikolausüberraschung. Mit Schreiben vom 03.12.2014 wies die Fondgesellschaft einen Kündigungsversuch des betroffenen Anlegers zurück und forderte diesen auf, seine Zahlungsverpflichtungen weiter zu erfüllen. Das Besondere an dem Schreiben ist der Briefkopf: „FCM Capital Management KG i. L.” prangt auf dem Schreiben. Fondax Capital Management in Liquidation? Die Rechtsanwälte der Kanzlei Röhlke auf Spurensuche, ein Blick ins Handelsregister ergibt Klarheit: Sowohl die FCM Capital Management KG als auch die FCT Capital Trust Beteiligungsfonds 2 KG sind mit Eintragung vom 25.11.2014 aufgelöst und werden liquidiert. Zum Liquidator bestellt ist – ausgerechnet – die Aktona Vermögensverwaltungs KG aus Holzkirchen, Geschäftsführer Peter A. Laich. Was für eine Bescherung?

Fondax/Aktona – Anleger warteten auf den versprochenen Gewinn – und nun?

„Noch im Sommer 2014 hat Herr Laich gegenüber dem Finanznachrichtendienst GoMoPa behauptet, Anleger der Fondax-Gruppe könnten bei Weiterführung der Beteiligungen mit Gewinnen rechnen. Danach sieht es nunmehr zumindest für die FCT KG und die FCM KG nicht mehr aus. Vielmehr müssen die Anleger offensichtlich mit weiteren Forderungen der aufgelösten Gesellschaften rechnen. Nach weiterer Recherche ist dies eine traurige Bescherung für die betroffenen Anleger und ihre Familien in Anbetracht der jüngsten Entwicklung, “ meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der dutzende geschädigte Fondax-Anleger vertritt. Verbraucherschutzanwalt Christian-H. Röhlke weist darauf hin, dass am Ende des Liquidationsverfahrens für die geschädigten Anleger möglicherweise überhaupt kein Geld mehr vorhanden sein könnte.

Informationsfluss Fondax/ Aktona-Gruppe

Wirklich traurig hierbei gestaltet sich der Umgang mit den Anlegern von Seiten der Gesellschaft in Bezug auf den relevanten Informationsaustausch. Der Jurist weist darauf hin, dass die Anleger selbst über die bereits eingetragene Liquidation überhaupt nicht informiert wurden und auch der Abstimmungsvorgang, der zur Liquidation führte, sich nicht durch Transparenz auszeichnet. Mit welchem Ergebnis die Gesellschafterbefragungen und Abstimmungen zu diesem Punkt ausgingen, ist vollkommen im Dunkeln. Unsicherheiten und Ängste vor weiteren Verlusten wachsen auf Anlegerseite und der Wunsch nach Klarheit, Transparenz und offene Anleitung wie der Anleger nun vorgehen soll macht sich breit.

Fazit: Liquidation der Gesellschaft – Folgen für die Anleger?

In vergleichbaren Fällen sollten Anleger ebenfalls trotz Liquidation noch offene Raten an die Fondsgesellschaft erbringen und bereits getätigte Auszahlungen zurückgeben. Bei Weigerung der Anleger folgten häufig Gerichtsverfahren oder Mahnbescheide, die für die Anleger zu weiteren Kosten führen können. Hoffnung auf Rückerhalt ihrer Einzahlungen können sich die Anleger nach diesen Erfahrungen jedenfalls nicht mache, meint Rechtsanwalt Röhlke.

„Röhlke Rechtsanwälte werden in Kürze auf der Internetseite ( www.kanzlei-roehlke.de ) weitere Einzelheiten zum Gang einer Liquidation bei einer KG geben“, teilt Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit. Für weitere Informationen und Fragen zur Fondax/ Aktona-Gruppe und der Entwicklung „Liquidation“ stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.715.206 71 zur Verfügung.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke

Rechtsanwalt

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Vertrieb „Schrottimmobilien“- Freiheitsstrafen können folgen!

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Bundesgerichtshof (BGH) zur Strafbarkeit bei Schrottimmobilienvertrieb – Falsche Prognosen können betrügerische Täuschungen darstellen und ziehen Konsequenzen wie Freiheitsstrafe nach sich – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke

Mit Urteil vom 08.10.2014 (AZ:: 1 StR 359/13) hat der Bundesgerichtshof über die Strafbarkeit im Zusammenhang mit dem Vertrieb überteuerter und unrentabler Eigentumswohnungen an Kleinanleger (sogenannte Schrottimmobilien) entschieden. Dabei wurden Freiheitsstrafen von 7 Jahren und 6 Monaten und 5 Jahren und 3 Monaten wegen gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betruges aufrechterhalten. Der Sachverhalt, der den Angeklagten zur Last gelegt wurde, dürfte jedem Kapitalanlagenrechtsanwalt, der sich mit Schrottimmobilienfällen beschäftigt, bekannt vorkommen:

Strukturvertrieb mit Raffinesse und System – Verdient hat der Vertrieb!

Nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofes haben die Angeklagten ein Strukturvertriebssystem aufgebaut, welches darauf abzielte, über Haupt- und Untervermittler neue Kunden anzuwerben, die entweder bestehende Altkredite tilgen oder ihre monatliche Belastung für anderweitige Verbindlichkeiten reduzieren wollten. Den Vermittlern wurde dann nach Abschluss des Immobilienkaufvertrages eine Provision von 20 bis 25 Prozent des erzielten Kaufpreises gezahlt. Die Immobilienkäufer befanden sich in finanziell schwieriger Lage und hatten in der Regel überhaupt kein Interesse am Erwerb einer Immobilie als Wertanlage.

Notlage der Immobilienkäufer ausgenutzt?

Vertrieb „Schrottimmobilien“- Freiheitsstrafen können folgen!

Christian-H. Röhlke, Rechtsanwalt aus Berlin

Den betroffenen Immobilienkäufer ging es eigentlich darum, ihre monatlichen Verbindlichkeiten  zu reduzieren, dazu suchten diese Hilfe und Rat. Im Rahmen mehrerer Gespräche erarbeiteten dann die Untervermittler einen Umschuldungsplan, ohne dabei über einen Immobilienkauf deutlich zu sprechen. Vielmehr wurde ohne das Wissen der späteren Kunden deren Bonität für eine Immobilienfinanzierung abgeklopft. In diesem Zuge wurden die Darlehen auch von den Vertriebsorganisationen bereits in die Wege geleitet, während dem Kunden im Rahmen eines Rechenbeispiels plausibel dargestellt wurde, dass durch einen Immobilienkauf und die sich daraus ergebenden Steuervorteile einerseits und die Mieteinnahmen andererseits bei gleichzeitiger Tilgung der Altverbindlichkeiten künftig eine geringere monatliche Belastung zu erreichen sei. Fatal für die betroffenen Immobilienbesitzer, dass dabei die Steuervorteile zu hoch dargestellt, die Laufzeiten der Darlehen zu kurz angegeben und die Kosten für das anfallende Hausgeld komplett unerwähnt gelassen wurde. Teilweise fand noch nicht einmal die Tilgung der Altschulden statt. Den Kunden teilte man dann häufig erst beim Weg zum beurkundeten Notar mit, dass hier für die Umschuldung ein unverbindliches Kaufvertragsangebot unterzeichnet werden sollte, welches dann jedoch schnell vom Verkäufer bindend angenommen wurde. Zeit zum Überlegen, Prüfung und zum Nachfragen war damit von Anfang an unterbunden.  Die Dreistigkeit steigerte sich dahin gehend, dass den angesprochenen Banken für die Finanzierung teilweise falsche Kreditparameter übermittelt, also etwa ein höheres Einkommen oder Eigenkapital der Kunden vorgespiegelt wurde.

Bundesgerichtshof stärkt die Schutzbedürftigkeit der Verbraucher

„Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über eine besonders perfide, allerdings nicht seltene Masche im Immobilienstrukturvertrieb zu entscheiden. Nahezu in sämtlichen Schrottimmobilienfällen werden dem Kunden aufgrund von dubiosen Berechnungen der Vermittler die Vor- und Nachteile einer Schrottimmobilie derart schön gerechnet, dass der Kauf der Immobilie wirtschaftlich vernünftig  erscheint. Tatsächlich sind gerade diese Prognosen häufig mit falschen Angaben frisiert“, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl geschädigter Immobilienkunden vertritt.

Der Jurist weist darauf hin, dass der BGH erfreulich klar gesagt hat, was von derart falschen Musterberechnungen zu halten ist: in einer solchen Zukunftsprognose kann eine Täuschung über Tatsachen liegen, wenn der Täter seine eigene Überzeugung vom Eintritt dieser Prognose vortäuscht. Täuscht der Täter aber über die von ihm zugrunde gelegte Prognosegrundlage, täuscht er über Tatsachen und begeht damit eine Betrugshandlung.

Fazit: Falsche Prognosen können betrügerische Täuschungen darstellen

„Leider musste der BGH nicht entscheiden, ob schon die Gewährung des 25prozentigen Provisionserlöses an die Untervermittler, die ja regelmäßig ebenfalls nicht offen gelegt wird, eine betrügerische Handlung darstellt. Trotzdem ist das Urteil ein wichtiger Schritt, um den Schrottimmobiliensumpf auszutrocknen“, meint Rechtsanwalt Röhlke.

Der Anwalt empfiehlt allen betroffenen Anlegern, die mit sogenannten Schrottimmobilien schlechte Erfahrungen gemacht haben, den Weg zum spezialisierten Anwalt, evt. entstandene Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen Geltend zu machen. Für weitere Informationen und fairen Einschätzung der Möglichkeiten stehen Röhlke-Rechtsanwälte unter 030.71520671 oder office@kanzlei-roehlke.de zur Verfügung.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke

Rechtsanwalt

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OLG Dresden: ALAG – Anleger muss nicht zahlen

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Oberlandesgericht urteilt: Widerruf der Beteiligung ALAG Automobil GmbH & Co. KG berechtigt – Zahlungsverpflichtung für ALAG-Anleger besteht nicht!

OLG Dresden: ALAG – Anleger muss nicht zahlen

OLG Dresden: ALAG – Anleger muss nicht zahlen

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit einem Urteil vom 17.12.2014 eine Zahlungsklage der ALAG Automobil GmbH & Co. KG gegen einen ihrer atypisch still Beteiligten abgewiesen. Die sächsischen Richter hoben damit ein entgegenstehendes Urteil des Landgerichtes Bautzen auf und lehnten eine weiterbestehende Zahlungsverpflichtung des Anlegers ab. Hintergrund ist ein ausgeübter Widerruf, der bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (BGH) war (Urteil II ZR 109/13 vom 18.03.2014).

ALAG Widerruf fehlerhaft: Haustürsituation

„Die Bundesrichter hatten bereits im März 2014 zu Gunsten unserer Mandanten entschieden, dass die Widerrufsbelehrung der ALAG nicht den Anforderungen des Gesetzes entspricht und ein Widerruf der Beteiligung auch noch Jahre nach Unterzeichnung des Vertrages möglich sein kann. Über die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Widerrufes wurde dann konkret in einem Verfahren in Hamburg und einem Verfahren in Dresden verhandelt. In Hamburg fordert unser Mandant Geld von der ALAG, in Dresden umgekehrt. In beiden Verfahren sind die Richter der Ansicht, eine sogenannte Haustürsituation liege vor, die Richter in Dresden haben bereits entscheiden, “ teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, der den betroffenen Anleger der ALAG vertritt.

ALAG-Anleger Recht: Widerruf und  Kündigung im Zusammenhang zur Liquidation ALAG Automobil GmbH & Co. KG

Der Berliner Jurist weist auf weitere Besonderheiten des Dresdener Urteils hin. So nehmen die Richter des Freistaats an, dass der Widerruf bereits in einem Schreiben des Anlegers zu sehen ist, mit welchem dieser die Beteiligung allgemein fristlos beendigen wollte und nicht explizit sich auf ein Widerrufsrecht berief. Die Richter begründen dies mit der Entscheidung des BGH vom 18.03.2014. Auch sei der Widerruf, erklärt im September 2009, nicht durch die erst im Dezember desselben Jahres beschlossene Liquidation der an der ALAG bestehenden stillen Beteiligungen gesperrt. Denn das Recht zur außerordentlichen Kündigung endet erst mit Auflösung der Gesellschaft, wovon im September 2009 noch keine Rede sein konnte.

„Diese Fragen haben das Hanseatische Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom 31.10.2014 genau entgegengesetzt beantwortet und der ALAG dort vollständig Recht gegeben.  Auch diese Frage ist nunmehr mit der Revision vor dem BGH anhängig“, teilt Anwalt Röhlke mit.

FAZIT: Betroffene ALAG-Anleger können vom Widerruf Gebrauch machen

„Nach Meinung der Röhlke Rechtsanwälte ist die Widerrufsbelehrung der ALAG in vielen Punkten fehlerhaft, so dass ein Widerruf der Beteiligung auch noch Jahre nach Unterzeichnung des Vertrages möglich sein kann. Inwieweit sich für die betroffenen ALAG-Anleger die Geltendmachung an Ansprüchen durchsetzen lässt, sollte jeder Anleger durch einen qualifizierten Rechtsanwalt überprüfen lassen“, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke. Für weitere Fragen und Informationen stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671 und office@kanzlei-roehlke.de gerne zur Verfügung.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

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LG München I: Albis Vermittler haftet auf Schadensersatz

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Mit einem Urteil vom 18.12.2014 hat das Landgericht München I einem Anleger der Albis Capital GmbH & Co. KG Schadensersatz zugesprochen. Beklagt war der seinerzeitige Anlageberater, der das Kapitalanlagenmodell unzutreffenderweise als sichere Möglichkeit der Immobilienfinanzierung dargestellt hatte.

Lebensversicherung stellt sich als Risiko für Immobilienfinanzierung heraus – Anleger kommt vom Regen in die Traufe mit dem Abschluss einer Beteiligung an der Albis Capital KG

Albis Capital GmbH & Co. KG Anleger bekommt Schadensersatz vom Vermittler - Röhlke Rechtsanwälte helfen Albis-Anleger zur Geltendmachung von Ansprüchen – Landgericht München I  Risiken waren unzulässig verharmlost

Albis Capital GmbH & Co. KG Anleger bekommt Schadensersatz vom Vermittler – Röhlke Rechtsanwälte helfen Albis-Anleger zur Geltendmachung von Ansprüchen – Landgericht München I Risiken waren unzulässig verharmlost

Im konkreten Fall ging es um einen betroffenen Anleger, der von seiner Lebensversicherung im Jahre 2004 die Mitteilung bekam, die Ablaufleistung der Versicherung falle deutlich geringer aus als ursprünglich geplant. Dies war besonders ärgerlich, weil die Lebensversicherung Teil einer Immobilienfinanzierung war, die nunmehr ins Wanken geriet. Die Immobilienfinanzierung wurde von einem Kapitalanlagenberater vermittelt, der im Jahre 2004 dann vom betroffenen Anleger um Rat gebeten wurde. Der Rat bestand – ausgerechnet – im Abschluss einer kommanditistischen Beteiligung an der Albis Capital KG, bei welcher aus Einzahlungen von 36.000,00 € zzgl. eines 6 %igen Agios in zehn Jahren ein Kapitalrückfluss von 108.000,00 € erfolgen sollte. Tatsächlich kam es bekanntlich anders: Die Albis Capital KG befindet sich inzwischen in Liquidation und fordert von ihren Anlegern die gewährten Ausschüttungen zurück oder aber weitere Ratenzahlungen. Der betroffene Anleger sah sich getäuscht und wollte sich mit der Tatsache als Geschädigter nicht abfinden. Somit  forderte dieser, unterstützt von den erfahrenen Rechtsanwälten der spezialisierten Kanzlei RÖHLKE Rechtsanwälte, von seinem Anlageberater Schadensersatz. Dieser Schritt und Mut zahlt sich nun zu Recht aus, wie das Landgericht München I entschied:

Richtigerweise ging das Landgericht bei dieser Grundkonstellation von Anfang an davon aus, dass der Anleger eine besonders sichere Kapitalanlage wünschte, um frühzeitig ein mögliches Finanzierungsrisiko bei seiner Immobilie abzudecken. Der übliche Einwand des Anlageberaters, der Anleger habe hier ein spekulatives und riskantes Geschäft bewusst abgeschlossen, verfing damit nicht. Vielmehr hat der Anlageberater in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auch noch angegeben, die Beteiligung an der Albis KG sei absolut sicher und die Risiken seien vergleichbar mit dem allgemeinen Lebensrisiko, dass – ich zitiere – einem ein Meteorit auf den Kopf falle. Richtigerweise sah das Landgericht dies als eklatante Verharmlosung der immensen Beteiligungsrisiken an und verurteilte den Anlageberater zu Schadensersatz, “ teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, der den geschädigten Anleger in dem Verfahren vertreten hat.

Beratungspflicht von Anlageberater – Risiko und Chance Aufklärung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dürfen Anlageberater in den Beratungsgesprächen die Risikohinweise eines Emissionsprospektes nicht durch entgegenstehende Auskünfte verbessern oder entwerten. Genau dies musste vorliegend aber festgestellt werden. Hinzu kam, dass auch nach den Aussagen des Anlageberaters eine Übergabe des Emissionsprospektes nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, so dass die mündlichen Aussagen des Beraters doppelt schwer wögen.

Fazit: Geschädigte Anleger können Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend machen – Welche Fristen bestehen?

Röhlke rät allen betroffenen Anlegern und ihren Familien, bei Unsicherheit und möglichen Pflichtverletzungen bei der Anlageberatung rechtzeitig anwaltlichen Rat zu suchen. Für Anleger der Albis Capital KG drohen die Schadensersatzansprüche in Kürze zu verjähren, sofern diese nicht bereits ohnehin verjährt sind. Wichtig für alle geschädigten Anleger: Für derartige Schadensersatzansprüche gilt eine absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren ab Zeichnungstag. Weitere Informationen, Prüfung der Ansprüche und für eine kostenfreie Ersteinschätzung stehen Röhlke Rechtsanwälte unter office@kanzlei-roehlke.de und telefonisch unter 030.71520671 zur Verfügung.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

Sofortkontakt Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671

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Anleger der Fondax-Aktona Gruppe erstreitet erfolgreich Schadensersatz

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Landgericht München I: Fondax Gründungsgesellschafter FBT GmbH und Aktona Vermögensverwaltung GmbH müssen Schadensersatz leisten – Beratungsfehler: Betroffener Anleger wurde über die Risiken des Aktona Premium Select-Fonds nicht aufgeklärt

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke:   Anleger der Fondax-Aktona Gruppe erstreitet erfolgreich Schadensersatz

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke: Anleger der Fondax-Aktona Gruppe erstreitet erfolgreich Schadensersatz

Mit Urteil vom 15.12.2014 hat das Landgericht München I einen von der Berliner Kanzlei Röhlke Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadensersatz von über 40.000,00 € gegenüber den Gründungsgesellschaftern der AKTONA PREMIUM SELECT GMBH & CO. KG zugesprochen. Die FBT Beteilgungstreuhand GmbH und die Aktona Vermögensverwaltungs GmbH müssen sich nach diesem Urteil die Beratungsfehler des eingesetzten Vermittlers bei der Begründung der Beteiligung vollständig zurechnen lassen. Dieser hatte die Anleger nach erfolgter Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Beteiligung informiert.

Beratungsfehler nachgewiesen: Fehlerhafte Aufklärung über Risiken der Beteiligung

Das Landgericht München I kam zu dem Entschluss, dass über die Risiken einer unternehmerischen Beteiligung, insbesondere auf ein bestehendes Totalverlustrisiko bei dem fraglichen Fond nicht informiert wurde und der Vermittler der Beteiligung ganz im Gegenteil als besonders sicher dargestellt hatte. Ebenso wenig hatte der Zeuge zutreffend darauf hingewiesen, dass die von ihm in Aussicht gestellten Auszahlungen des Fonds an den Anleger möglicherweise als nicht gewinngedeckte Entnahmen nach dem Gesetz zurückzuzahlen sind, wenn die Gesellschaft in eine Krise gerät. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 04.12.2014 – III ZR 82/14) ist aber über genau dieses Risiko Aufklärung zu leisten.

„In der Beweisaufnahme hatte der Vermittler sogar noch angegeben, eine Schulung über das Programm von dem Initiator Peter Laich persönlich bekommen zu haben und das in den Räumlichkeiten der Baader Bank AG. Schon die Auswahl des Schulungsortes habe für den Anlagenberater für Seriösität gebürgt. Auf diesen Veranstaltungen sei es allerdings überhaupt nicht um Risiken der Kapitalanlage gegangen oder aber darum, dass möglicherweise die Entnahmen zurückzuzahlen seien. Vielmehr sei von den Schulungsleitern darauf hingewiesen worden, dass die Vergangenheitsrendite des Kapitalanlagenmodells sehr gut gewesen sei und das Produkt eine eierlegende Wollmilchsau sei. Schulungen wurden auch abgehalten von dem seinerzeitigen Mittelverwendungskontrolleur. Schon diese enge Verzahnung von Mittelverwendungskontrolle und Vertriebsveranstaltung lässt unserer Ansicht nach das Produkt als höchst riskant erscheinen, “ meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, dessen Kanzlei das Urteil erstritten hat.

Fazit: Für Anleger von Beteiligungen der Fondax/Aktona-Gruppe besteht Hoffnung Ansprüche auf fehlerhafte Beratung geltend zu machen

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke teilt mit, dass die Mittelverwendungskontrolle bei der Aktona Premium Select GmbH & Co. KG im Übrigen von den selben Rechtsanwälten und Steuerberatern übernommen wurden, die auch die beiden Gründungsgesellschafter in den nunmehr entschiedenen gerichtlichen Verfahren vertreten haben. Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke hat große Bedenken, ob der Mittelverwendungskontrolleur bei dieser Einbindung in den Ablauf der Fondsgeschäfte seine Kontrollpflichten noch unabhängig wahrnehmen kann.

Anleger von Beteiligungen der Fondax/Aktona-Gruppe sollten bei Unklarheiten oder Fragen zur Ihrer Beteiligung kompetenten anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, denn wie dieser Fall verdeutlicht, besteht Hoffnung für geschädigte Anleger Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

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Christian-H. Röhlke
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CIS Garantiehebelplan´08: Gerichte erkennen Prospektfehler – Schadensersatzzahlung

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Treuhänderin Grützmacher Gravert GmbH muss Schadenersatz zahlen – Sicherheit und Durchführung „Hebelgeschäft“ in Frage gestellt – weitere Chance zur Geltendmachung von Ansprüchen für geschädigte CIS GHP`08 Anleger

CIS Garantiehebelplan´08: Gerichte erkennen Prospektfehler – Schadensersatzzahlung

CIS Garantiehebelplan´08: Gerichte erkennen Prospektfehler – Schadensersatzzahlung

Die gerichtliche Aufarbeitung des Anleger-Skandales „Garantiehebelplan´08“ (GHP 08) der CIS Deutschland AG nimmt konkrete Formen an. Die geschädigten GHP 08-Anleger können auf Schadensersatzzahlungen hoffen. Durch zwei Urteile des Landgerichts Frankfurt am Main, von denen eines durch ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 11.06.2014 bestätigt wurde, wird die Treuhandkommanditistin Grützmacher Gravert GmbH zur Zahlung von Schadenersatz an die geprellten Kläger verurteilt. Die Gerichte erkannten in den Verfahren nicht weniger als drei Prospektfehler, die auf die Anlageentscheidung der jeweiligen Anleger entscheidenden Einfluss hatten. Insbesondere wurden die fehlende Tragfähigkeit des Hebelsystems und die wirtschaftliche Nähe des Fonds zum umstrittenen Vertriebs-Guru Daniel Shahin bemängelt.

Sicherheit und Durchführung „Hebelgeschäft“

„Wir beanstanden in vielen Prozessen für unsere geschädigten Anleger, dass das angeblich garantiert sichere Hebelgeschäft des Garantie Hebelplans 08 bereits von Anfang an nicht aufgehen konnte. Der Hintergrund war ja, dass die Fondverwaltung des GHP08 Kredite aufnehmen wollte und mit diesem Geld Gewinne erwirtschaften sollte, die über den Zinsbelastungen an die Banken lagen. Wenn Geld verdienen so einfach wäre, würde es wohl jeder machen“, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, dessen Kanzlei eine Vielzahl von Anlegern in diesem Zusammenhang vertritt. Rechtsanwalt Röhlke weist daraufhin, dass dieses Fondmodell bereits vor Beitritt der meisten Kunden gescheitert war, wie der GHP08 selbst in einem Schreiben an die Anleger im Jahre 2010 mitgeteilt hatte. In diesem Schreiben wurde bereits von der GHP08 Gesellschaft darauf hingewiesen, dass infolge der Bankenkrise der Anlagezins wohl nicht den notwendigen Abstand zum Darlehenszins aufweisen würde, um das Hebelsystem erfolgreich werden zu lassen. Zudem sah der Gesellschaftsvertrag eine Rückzahlung von mindestens 95 Prozent der Kapitaleinlage schon nach kurzer Zeit vor, was zu einer Fristeninkongruenz führte, die schon anfänglich Zweifel am Geschäftsmodell aufkommen lassen mussten.

Fehlerhafter Emissionsprospekt eröffnet weitere Chance für geschädigte GHP08-Anleger

Weiterer wesentlicher Fehler des Emissionsprospektes ist nach Ansicht der Oberlandesrichter in Frankfurt, dass beim Garantiehebelplan 08 die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse verschwiegen wurden. Im Emissionsprospekt des GHP`08 heißt es, die Komplementärin CIS Deutschland AG gehöre der GSA Verwaltungsgesellschaft mbH und damit deren Gesellschafter Dr. Klaus Gravert. Gravert ist zugleich Gesellschafter der Treuhandkommanditistin Grützmacher Gravert GmbH.

Beteiligungsverhältnisse: Garantiehebelplan ´08 – CIS Deutschland AG?

“Tatsächlich gehörte aber die Komplementärin CIS Deutschland AG zu einhundert Prozent dem Chef des Alleinvertriebes Carpediem, Herrn Daniel Shahin. Diese Falschdarstellung der Beteiligungsverhältnisse führt nach der zutreffenden Ansicht der Oberlandesrichter dazu, dass der dortige Kläger die Anlage nicht gezeichnet hätte, wenn er um die besonderen wirtschaftlichen Verflechtungen gewusst hätte. Denn Herr Shahin hat sich in den extra zu diesem Zweck produzierten Werbevideos und der Zeitschrift der Freie Berater als unabhängiger Experte dargestellt, der die Kapitalanlage unabhängig empfehlen konnte“, meint Rechtsanwalt Christian- H. Röhlke.

Hintergründe CIS Deutschland AG und Garantiehebelplan`08

Daniel Shahin ist so schillernd wie umstritten. Medienwirksam lieferte sich Shahin eine Auseinandersetzung mit Redakteuren der Zeitschrift Finanztest und dem ZDF Wirtschaftsmagazin WISO. Letztlich wurde der Geschäftsbetrieb der Carpediem im Jahre 2012 eingestellt. Die CIS Deutschland AG und der Garantiehebelplan´08 wurden dann Teil des Anlageskandales um die Frankfurter S&K Gruppe.

„Die ehemalige Komplementärin, CIS Deutschland AG, ist nicht mehr auffindbar. Der ehemalige Geschäftsführer, Herr Heinzinger, führt die Geschäfte des Fonds mit einer neuen Komplementärs Gesellschaft, der Edelweiss GmbH, weiter. Geschädigte Anleger können sich nicht mehr an die Vertriebsgesellschaft Carpediem wegen einer Falschberatung wenden, weil auch diese nicht mehr greifbar ist. Es verbleibt derzeit noch der Weg gegen die Treuhandkommanditistin Grützmacher Gravert GmbH, nunmehr FH Treuhand GmbH. Allerdings sind die Anleger auch hier gewarnt. Laut Handelsregister sitz die Gesellschaft in der Berliner Friedrichstraße, tatsächlich aber wohl auf Zypern“, gibt Rechtsanwalt Röhlke zu bedenken.

Fazit: CIS GHP-Pläne haben TÜV-Siegel – Anleger vertrauen auf Plausibilitätszertifikate

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke unterstreicht, dass dies den Ansatz bestätigt, auch den TÜV Nord für das von ihm ausgegebene TÜV-Siegel mit in die Haftung zu nehmen. Der TÜV hatte ja den CIS GHP-Plänen Plausibilitätszertifikate verliehen, auf die viele Anleger hereingefallen sind. Aus den Urteilen den Landgerichts Frankfurt/Main ergibt sich gerade, dass die Beteiligungspläne nicht plausibel sind.
Allen betroffenen Anlegern des CIS Garantiehebelplan´08 ist empfohlen fachlichen Rat in Anspruch zu nehmen, um bestehende Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend zu machen. Für weitere Fragen stehen die Rechtsanwälte der Kanzlei Röhlke unter 030-71520671 und office@kanzlei-roehlke.de gerne zur Verfügung.

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Christian-H.Röhlke
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

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Albis Capital AG: Haftung bei Falschaufklärung – Anleger bekommt Geld

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Landgericht Hamburg: Dr. Conrad Treuhand GmbH (HFT GmbH) und Albis Capital Verwaltungs AG (RvH AG) haften für Falschaufklärung über Kosten bei Albis Capital –Beteiligungen und müssen zahlen

Das Landgericht Hamburg hat mit einem Urteil vom 27.11.2014 nunmehr die Haftung der Gründungskommanditistin Dr. Conrad Treuhand GmbH (nach Umfirmierung: HFT GmbH) und der Komplementärin, Albis Capital Verwaltungs AG (nunmehr RvH Verwaltungs AG) für mangelhafte Aufklärung bei Begründung einer Anlage an der Albis Capital AG & Co. KG festgestellt. Die Gesellschaften sind verurteilt, dem Anleger 16.060,00 Euro zzgl. Zinsen zu zahlen und ihn von sämtlichen weiteren Ansprüchen frei zu stellen. Ausschlaggebend war eine Falschaufklärung des Anlegers über die Kosten der Beteiligung.

Albis Capital GmbH & Co. KG: Haftung der Gründungsgesellschafterinnen

Erfreulicherweise beginnt die Justiz in Hamburg, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Anleger-Prozessen allmählich aufzugreifen. Das Landgericht Hamburg hatte über eine Haftung der Gründungsgesellschafterinnen der Albis Capital GmbH & Co. KG zu befinden. In der Vergangenheit wurden derartige Ansprüche stets abgewiesen, was sich erst nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2012 zu ändern begann. Mit dieser Entscheidung stellte der BGH eine Haftung derartiger Gründungsgesellschafterinnen fest und bezog sich dabei auf vielfach ältere Entscheidungen.

Anlegerschutz: Beratungs- und Aufklärungspflicht

Albis Capital AG: Haftung bei Falschaufklärung – Anleger bekommt Geld

Albis Capital AG: Haftung bei Falschaufklärung – Anleger bekommt Geld

Danach sind insbesondere die Gründungsgesellschafter eine Publikumspersonengesellschaft aufgefordert, ihre Anleger vor der Unterzeichnung einer Beteiligung umfassend über sämtliche vertragswesentlichen Punkte aufzuklären. „Ein solcher Punkt ist nach der Rechtsprechung des BGH eine Kostenbelastung des Anlegerkapitals von über 15 %. Die ALBIS-Beteiligung ist deutlich teurer, sie liegt deutlich über 20 Prozent. Auf so hohe Kosten muss ungefragt hingewiesen werden“, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl von Prozessen im Zusammenhang mit der Albis Capital AG & Co. KG führt.

Der Jurist weist daraufhin, dass der BGH bei einer Schwelle von 15 Prozent und mehr für die Kosten der Beteiligung, bezogen auf das von den Anlegern eingeworbene Geld, davon ausgeht, dass die Beteiligung nicht werthaltig genug ist, um für den Anleger überhaupt sinnvoll zu sein. Die Beteiligungen der Rothmann & Cie / Albis Gruppe weisen fast durchweg Kostenbelastungen von deutlich über 20 Prozent auf, was den betroffenen Anlegern im Regelfalle nicht von den Beratern mitgeteilt wurde.

Aufklärung – Emissionsprospekt – Aushändigung – Beratungsgespräch

Nach einigen Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts reicht allerdings eine Aufklärung über diese hohe Kostenbelastung durch entsprechend rechtzeitige Übergabe eines Emissionsprospektes aus, weil dort die Kosten der Beteiligung hinreichend deutlich dargestellt sein. Die Kläger des Hamburger Verfahrens konnten allerdings beweisen, dass der Prospekt ihnen nicht rechtzeitig überreicht wurde, sondern erst am Ende des Beratungsgespräches ausgehändigt wurde. Das reicht nach fast einhelliger Ansicht der Rechtsprechung nicht aus, die Mängel des individuellen Beratungsgespräches zu heilen.

Fazit: Falschberatung zur Innenprovision – geschädigte Anleger können Ansprüche geltend machen

„Anleger, die gerichtsfest beweisen können, den Prospekt erst nach der Vertragsunterzeichnung ausgehändigt bekommen zu haben, und nicht über die Innenprovisionen von deutlich über 15 Prozent informiert wurden, haben gute Chancen, auch in Hamburg zu ihrem Recht zu kommen. Betroffene Anleger sollten umgehend fachkundige juristische Hilfe in Anspruch nehmen, ihren Fall individuell prüfen lassen“, meint Rechtsanwalt Röhlke.

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Christian-H. Röhlke
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OLG Stuttgart: KSG AG muss Schadenersatz an Albis Capital – Anleger zahlen

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Risikoaufklärung fehlerhaft – keine anlegergerechte Beratung – Kapitalanlagemodell „Beteiligung Albis Capital AG & Co. KG“ nicht als Altersvorsorge geeignet, Gefahr Totalverlustrisiko

OLG Stuttgart: KSG AG muss Schadenersatz an Albis Capital – Anleger zahlen

OLG Stuttgart: KSG AG muss Schadenersatz an Albis Capital – Anleger zahlen

Nach einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichtes (OLG) Stuttgart hat der „Finanz- und Wirtschaftsdienst Oedheim“ als Rechtsnachfolger der seinerzeitigen KSG AG eine Berufung gegen ein anlegerfreundliches Urteil des Landgerichts Heilbronn zurückgenommen. Im konkreten Fall ging es um eine fehlerhafte Anlegerberatung, die zu einer Beteiligung an der „Albis Capital AG & Co. KG“ führte. Röhlke Rechtsanwälte vertraten den Anleger in zwei Instanzen und teilen hierzu mit:

„Das Landgericht (LG) hatte festgestellt, dass die KSG AG die von uns vertretenen Anleger nicht ordnungsgemäß über Risiken der Kapitalanlage informiert hatte und insbesondere keine anlegergerechte Beratung durchgeführt hatte. Unseren Mandanten war die Eignung der Kapitalanlage zur Altersvorsorge besonders wichtig, während die Möglichkeit, Steuern zu sparen, nicht von übergeordneter Wichtigkeit war. Tatsächlich handelt es sich bei der Beteiligung um ein hochriskantes Kapitalanlagenmodell, bei welchem ein Totalverlust jederzeit möglich war und welches schon aus diesem Grunde nicht zur Altersvorsorge geeignet war. Unsere Mandanten haben jetzt einen Anspruch auf über 8.000,00 Euro gegen die KSG AG“.

Verjährung: Beratungsprotokoll – Sicherheit und Risiko – Verwendung Altersvorsorge

Das OLG befasste sich auch noch mit der Frage der Verjährung des Anspruches. Die KSG AG hatte ausgeführt, dass das Beratungsprotokoll aus dem Jahre 2005 bereits Hinweise auf gewisse Risiken und die fehlende Sicherheit der Kapitalanlage enthielt und aus diesem Grunde die Verjährung bereits 2005 angelaufen sei, so dass ab 2008 infolge der dreijährigen Verjährungsfrist nicht mehr geklagt werden dürfe. Nach Ansicht der Richter folgt aus der fehlenden Sicherheit der Kapitalanlage allerdings noch keine Kenntnis noch darüber, dass die Kapitalanlage zur konkreten Verwendungsmöglichkeit, nämlich der Altersvorsorge, insgesamt vollkommen ungeeignet war. Demgemäß wurde eine Verjährung gerade nicht angenommen.

„Das OLG Stuttgart bestätigt eine zunehmende Tendenz. Erst vor kurzem hat das Landgericht München einen Vermittler der Albis Capital AG & Co. KG zu Schadenersatz verurteilt. Bereits im Jahre 2013 hatte das LG Berlin eine Vertriebsfirma für die Vermittlung der Firma Albis Capital AG & Co. KG Beteiligungen in die Haftung genommen“, meint Rechtsanwalt Röhlke.

Fazit: Schnelles Handeln bei Forderung von Ansprüchen – betroffene Anleger sind der Verjährung ausgesetzt

Betroffene Anleger sollten umgehend anwaltlichen Rat aufsuchen, da insbesondere in den „Albis Capital“ – Fällen der Eintritt der Verjährung droht. Die kenntnisunabhängige Verjährung tritt exakt 10 Jahre nach Unterzeichnung des Beitrittsantrags ein. Für weitere Fragen und eine individuelle Einschätzung der Anspruchsmöglichkeiten stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71420671 und office@kanzlei-roehlke.degerne zur Verfügung.

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Christian-H. Röhlke
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S.W. Immo-Fonds 2051 KG scheitert mit Klage gegen Anleger

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Amtsgericht Lörrach entscheidet: Recht zur außerordentlichen Kündigung des Anlegers wegen vorvertraglicher Täuschung berechtigt – Dürfen Weiterzahlungen von betroffenen S.W. 2051-Anleger gefordert werden?

Die S.W. 2051 Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH  & Co. KG aus Markdorf, Baden-Württemberg Bodenseeraum,  um den Geschäftsführer Heiko Schafheutle ist mit einer Klage gegen einen von RÖHLKE Rechtsanwälte vertretenen Anleger gescheitert. Die umstrittene Fondsgesellschaft, S.W. Immo-Fonds Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG hatte von dem betroffenen  Anleger die Weiterzahlung der ratierlichen Einlagepflicht gefordert, obwohl der Anleger bereits im Jahre 2006 seine Beteiligung gekündigt und widerrufen hatte. Zu Recht, wie das Amtsgericht Lörrach nun entschied. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

S.W. 2051 Emissionsprospekt anlegertäuschend – Verflechtungen innerhalb der S.W. Unternehmensgruppe ermöglichen Widerruf und Kündigung

S.W. Immo-Fonds 2051 KG scheitert mit Klage gegen Anleger

S.W. Immo-Fonds 2051 KG scheitert mit Klage gegen Anleger

„Viele Jahre war es ruhig geworden um den S.W. Immo-Fonds 2051. Das Ratensparmodell haben die Rechtsanwälte der Kanzlei Röhlke für viele Mandanten außerordentlich fristlos gekündigt. Die S.W. 2051 hat in einigen Verfahren noch Mahnbescheide auf Weiterzahlung eingelegt, dann allerdings jahrelang nichts mehr getan. Die Mahnbescheidsverfahren wurden vor Kurzem wieder aufgerufen und stehen jetzt an vielen Gerichten zur Entscheidung an. Zwischenzeitlich hat allerdings das Oberlandesgericht (OLG)Karlsruhe entschieden, dass der Emissionsprospekt der S.W. 2051 anlegertäuschend ist“, erklärt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Experte für Anlegerschutz.

Nach Ansicht des OLG Karlsruhe sind insbesondere die Verflechtungen innerhalb der S.W. Unternehmensgruppe unzureichend dargestellt und auch nicht genug darauf hingewiesen worden, dass die von den Fonds erworbenen Immobilien möglicherweise zu einem nicht marktgerechten Preis gekauft wurden. Dieser Verdacht lag nahe, da die gesamte S.W. Immobiliengruppe um den verstorbenen Firmengründer Schafheutle vorrangig eigene Immobilien in die Fonds hineinverkauft hat.

Fazit: Außerordentliche Kündigung rechtens – fehlende Aufklärung – fehlerhafte Beratung

„Das Amtsgericht Lörrach hat unserer Mandantschaft das Recht zur außerordentlichen Kündigung bereits im Jahre 2006 zugestanden. Dieses Recht folgt aus einer nicht ordnungsgemäßen vorvertraglichen Aufklärung insbesondere über die personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen der  S.W. Gruppe, der Möglichkeit des Ankaufs der Immobilie zu überhöhten Preisen, der Möglichkeit der Verpflichtung zur Wiedereinlage der Ausschüttungen nach dem Handelsgesetzbuch. Das Urteil wird Auswirkungen für eine Vielzahl von Verfahren unserer Mandanten gegen die S.W. Immo-Fonds 2051 haben“, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Experte für Widerruf, Kündigung und Anlegerschutz.

Betroffene Anleger, die von der Fondsgesellschaft auf Weiterzahlung angeschrieben werden, sollten umgehend qualifizierten rechtlichen Rat suchen, um individuell die Ansprüche prüfen zu lassen. Für weitere Informationen stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671 und office@kanzlei-roehlke.de  gerne zur Verfügung.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

Sofortkontakt Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671 und office@kanzlei-roehlke.de

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Garbe Logimac AG (Logis Fonds I AG) bittet Sprint-Anleger zur Kasse – Rechtsanwälte treiben dubiose Forderung ein

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Die Garbe Logimac AG (nunmehr Logis Fond I AG) hat eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragt, die ihr angeblich noch zustehenden Raten aus der Vertragsvariante „sprint“ einzutreiben. Bei Nichtzahlung drohen die Rechtsanwälte bereits jetzt die gerichtliche Durchsetzung des Anspruches an. Zudem seien Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in nicht unbeträchtlicher Höhe angefallen.

Oberlandesgerichte stellen Ansprüche der Anleger fest: Widerruf und Schadensersatz

Garbe Logimac AG (Logis Fonds I AG) bittet Sprint-Anleger zur Kasse – Rechtsanwälte treiben dubiose Forderung ein

Garbe Logimac AG (Logis Fonds I AG) bittet Sprint-Anleger zur Kasse – Rechtsanwälte treiben dubiose Forderung ein

„Das aggressive Vorgehen der Garbe Logimac AG ist ethisch und juristisch bedenklich. Ethisch deswegen, weil die Garbe Logimac I AG bekanntlich nahezu das gesamte Anlegerkapital in einem ungesicherten Darlehen an die Konzernmutter vergeben hat und dieses Darlehen in voller Höhe abgeschrieben werden musste. Eine derart waghalsige geschäftliche Fehlentwicklung jetzt noch dadurch zu toppen, dass die ohnehin schon gebeutelten Anleger aggressiv auf Weiterzahlung in Anspruch genommen werden, ist eine ziemliche Unverfrorenheit. Jedenfalls bestehen für Anleger juristisch gute Chancen, sich gegen die Ansprüche zu wehren. Das Oberlandesgericht Hamburg hat bereits festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung der Garbe Logimac I AG fehlerhaft ist und Anleger sich bei Vorliegen einer Haustürsituation auf ihr Widerrufsrecht berufen können. Das Oberlandesgericht Brandenburg seinerseits hat festgestellt, dass der Emissionsprospekt der Garbe Logimac I für die Anlegeraufklärung nicht geeignet war und Anleger Schadenersatzansprüche geltend machen können“, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der auf Fondswiderrufe spezialisiert ist.

Fazit: Hilfe für Garbe Logimac I AG Anleger: Zahlungsaufforderung nicht nachkommen – sie sollten erst die Geltendmachung von Ansprüchen prüfen lassen!

Die Garbe Logimac I AG ist vom „Emissionshaus Rothmann“ konzipiert worden. Viele Rothmann Fonds sorgen derzeit für Aufregung unter den betroffenen Anlegern, weil sie wirtschaftlich wie prospektiert liefen und Anleger mit hohen Nachforderungen für Gesellschaften konfrontiert sind, die teilweise in die Liquidation gehen. Röhlke rät betroffenen Anlegern umgehend, den Gang zum spezialisierten Rechtsanwalt zu unternehmen und keinesfalls voreilig auf die Zahlungsaufforderung der Garbe Logimac I AG durch Zahlung zu reagieren. . Gerne stehen Röhlke Rechtsanwälte für weitere Informationen und eine kostenlose Ersteinschätzung unter 030.71520671 und office@kanzlei-roehlke.de zur Verfügung.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

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LG Konstanz verurteilt Albis Capital Vermittler – Inhaber der UFB – Radolfzell muss 32.520,00 Euro zahlen

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Mit Urteil vom 03.03.2015 hat nunmehr auch das Landgericht Konstanz einen von RÖHLKE Rechtsanwälten vertretenen Anleger der Albis Capital AG & Co. KG Schadenersatz gegen seinen Finanzberater zugesprochen. Der Einzelkaufmann Michael L., firmierend als „UFB die unabhängigen Finanzberater“ in Radolfzell wurde zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe der eingelegten Gelder des Anlegers verurteilt und zur Freistellung von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere der Albis Capital AG & Co. KG. Das Urteil  ist noch nicht rechtskräftig.

Landgericht Konstanz erkennt Falschaufklärung – Kosten und Risikoaufklärung?

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Landgericht Konstanz verurteilt Albis Capital Vermittler

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Landgericht Konstanz verurteilt Albis Capital Vermittler

„Nach einer sorgfältig durchgeführten Beweisaufnahme hat das Landgericht Konstanz festgestellt, dass der Kläger insbesondere nicht ausreichend über die Kosten und die Risiken der Kapitalanlage informiert wurde. Der beklagte Inhaber der UFB Radolfzell hatte selbst eingeräumt, dass weder auf die fehlende Wiederverkäuflichkeit der Kapitalanlage noch auf eine mögliche Außenhaftung der Gesellschafter nach § 172 Abs. 4 HGB hingewiesen worden ist. Außerdem konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt werden, dass über die horrenden Kosten der Kapitalanlage von deutlich über 20 Prozent von dem Berater nicht informiert wurde“, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der für einen von ihm vertretenen Mandanten das Urteil erstritten hat. Rechtsanwalt Röhlke teilt mit, dass auch die Prospektübergabe durch den Vermittler nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme frühestens am Tag der Unterzeichnung der Verträge stattgefunden hatte. Dies aber sei nicht ansatzweise ausreichend, um eine Kenntnisnahme und Überprüfung des Inhalts des Prospekts zu ermöglichen.

Das Landgericht Konstanz steht damit in einer Reihe mit einer Vielzahl von Landgerichten und Oberlandesgerichten, die die Vermittler der Albis Capital – Beteiligungen zu Schadenersatz verurteilten. RÖHLKE Rechtsanwälte konnten zuvor für ihre Mandanten vor den Landgerichten München, Heilbronn, Berlin und dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart erfolgreich Schadenersatzansprüche durchsetzen.

Musterberechnungen der Albis KG fraglich – hohe Kosten und Provisionen?

„Aus unserer Sicht ist das wesentlichste Kriterium der Falschaufklärung die hohe Kostenbelastung von bis zu 24 Prozent der Provisionen für einen „classic-Vertrag“. Diese hohe Kostenbelastung sorgt dafür, dass die versprochenen 10-prozentigen gewinnunabhängigen Entnahmen nur unter der Voraussetzung 10 Jahre lang bewerkstelligt werden können, dass die Albis Capital KG deutlich zweistellige Renditen auf das verbleibende Kommanditkapital erwirtschaftet. Da dies aber im realen Wirtschaftsleben niemand versprechen kann, waren die Musterberechnungen der Albis KG und ihrer Vermittler von Anfang an nicht mit der notwendigen kaufmännischen Vorsicht erstellt. Die hohen Kosten machen die Kapitalanlage bereits von Anfang an zu einem immensen Risiko für die Kapitalanleger. Hierauf hat aber kein uns bekannter Vermittler hingewiesen. Welcher Anleger hätte das Produkt dann kaufen sollen?“, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Fazit: Betroffene Albis-Anleger sollten erst prüfen und danach die Forderungen der Albis KG nachkommen – erhöhte Chancen für Albis-Anleger auf Schadensersatzansprüche bestehen!

Angesichts der derzeitigen Forderungsschreiben der Rechtsanwälte der Albis KG zur Rückzahlung der getätigten Entnahmen sollten sich Anleger der Albis KG zunächst an kompetente Rechtsanwälte wenden, ob eine Zahlung überhaupt geleistet werden muss. Möglicherweise können die betroffenen Albis-Anleger Schadenersatzansprüche diesen Forderungen entgegen halten.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

Sofortkontakt Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671

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Bundesgerichtshof: Leasing – Anlage nicht zur Altersvorsorge geeignet – kein Mitverschulden des Anlegers

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Mit Urteil vom 19.02.2015 (III ZR 90/14) hat der Bundesgerichtshof erstmals über einen Schadenersatzanspruch gegenüber einem Kapitalanlagenberater entschieden, der einem Kunden eine Beteiligung über 150.000 € zuzüglich 9.000 € Agio vermittelte, als „atypisch stiller Gesellschafter an der (damaligen) A. AG & Co. KG (jetzt: A. GmbH & Co. KG)“, einem geschlossenen Fonds. Nach der Beschreibung im Prospekt sollte das Kapital der Anleger in ein ganzheitliches Mobilitätskonzept, bestehend aus Full-Service-Leasing, der Vermietung von Automobilen sowie zusätzlichen daran angebundenen Dienstleistungen und Leasinggeschäften aller Art investiert werden.

Aufklärungsplicht – Beratungsfehler – Prospektfehler: Eignung der Kapitalanlage als Altersvorsorge?

Der Anleger hatte vor Gericht geltend gemacht, der Berater habe wahrheitswidrig angegeben, dass es sich um eine absolut sichere Anlage für die Altersvorsorge handelt, die prognostisch 12 Prozent Rendite pro Jahr abwerfe. Eine Aufklärung über das Fungibilitätsrisiko und die weichen Kosten von deutlich über 15 Prozent sei nicht erfolgt. Der Prospekt sei dem Anleger nicht übergeben worden, er sei ohnehin widersprüchlich, unvollständig und fehlerhaft. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung zum Schadenersatz durch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt bestätigt. Insbesondere hätte nach Ansicht der Bundesrichter dem Anleger die Kapitalanlage nicht als zur Altersvorsorge geeignet empfohlen werden dürfen. Denn das Risiko eines Totalverlustes der Leasing-Beteiligung sei deutlich höher einzuschätzen als etwa bei einem Immobilienfonds.

Mitverschulden des Anlegers  – Bundesgerichtshof verneint, Schutz für Anleger im Fokus

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin – Spezialist Grauer Kapitalmarkt

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin – Spezialist Grauer Kapitalmarkt

„Das Urteil des Bundesgerichtshofes ist uneingeschränkt zu begrüßen und steht in der Tradition der bisherigen Rechtsprechung des BGH. Allerdings weist das Urteil eine Besonderheit auf, soweit die Frage des Mitverschuldens des Anlegers betroffen ist: dieser absurden Idee einiger Oberlandesgerichte schiebt der BGH konsequent einen Riegel vor“, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl von Anlegern gegen die Alag vertritt.

Der Jurist erläutert, dass bei vielen Richtern die Meinung vorherrsche, wer eine derart hohe Summe wie in dem BGH-Verfahren (über 100.000,00 Euro) in ein windiges Finanzkonstrukt stecke, sei doch letztlich selber Schuld, wenn er das Geld verliere. So hat das OLG Frankfurt/Main in den nunmehr vom BGH in dritter Instanz entschiedenen Verfahren dem Anleger ein fünfzigprozentiges Mitverschulden attestiert. Nach Ansicht der Bundesrichter haben ihre hessischen Kollegen dabei allerdings die Anforderung an ein anzurechnendes Mitverschulden bei Zeichnung einer Anlage verkannt. Die Karlsruher Richter stellen darauf ab, dass das Vertrauen des Anlegers, der die Sachkunde des Anlageberaters in Anspruch nimmt, besonderen Schutz verdient und deswegen der Einwand des Mitverschuldens nur unter besonderen Umständen zum Tragen kommt. Denn der Anleger soll sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufklärung des Beraters verlassen dürfen. Alles andere widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben.

„Anbieter von Graumarktanlagen und ihre Berater führen besonders häufig das Argument des Mitverschuldens in die Anlegerprozesse ein. Im Kern bedeutet dies, der Anleger soll selber Schuld sein, dass er sich vom Kapitalanlagenvermittler hat täuschen lassen. Dies stellt natürlich die Verhältnisse auf den Kopf. Denn damit wird letztlich dem Täuschenden Mehrschutz zugestanden als dem durch listige Verhandlungsführung des Beraters getäuschten Opfer der Kapitalanlage. Mit dieser abenteuerlichen Argumentation dürfte nun Schluss sein“, äußert sich der erfahrene Rechtsanwalt Röhlke.

Sichere Altersvorsorge – Anlagen mit spekulativem Charakter eignen sich nicht

Der Spezialist für Graumarkt-Anlagen, Rechtsanwalt Röhlke, weist auf Ähnlichkeiten des vom BGH beschriebenen Modelles des Leasing-Fonds zur prospektgemäßen Kapitalverwendung bei der (damaligen) ALAG AG & Co. KG (jetzt: ALAG GmbH & Co. KG) hin, in deren Prospekt es heißt, geplant seien Investitionen in ein ganzheitliches Mobilitätskonzept, bestehend aus Full-Service Leasing und Vermietung von Automobilen sowie zusätzlichen, daran angebundenen Dienstleistungen und Leasinggeschäften aller Art. „Der BGH urteilte über dieses Konzept, aufgrund seines spekulativen Charakters stelle es keine hinreichend sichere Möglichkeit zur Verbesserung der Altersvorsorge dar und hätte daher nicht als zur Altersvorsorge geeignete Anlage empfohlen werden dürfen. Diese Würdigung lässt sich auch auf die ALAG-Anlage übertragen, zumal das Risiko eines Totalverlusts der vorliegenden Anlage nach Ansicht der Richter deutlich höher einzuschätzen ist als etwa bei einem Immobilienfonds“, erklärt Röhlke.

Fazit: Entscheidung des Bundesgerichtshofs eröffnet neue Möglichkeiten für Betroffene- Anleger Ansprüche geltend zu machen

Betroffene Anleger sollten vor dem Hintergrund der für sie günstigen BGH Entscheidung umgehend anwaltlichen Rat suchen. Eine Ersteinschätzung kann Aufschluss über eventuelle Beratungs- und Prospektfehler beim Abschluss der Kapitalanlage für  betroffene Anleger geben um damit weitere Schritte in Betracht zu ziehen.

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Christian-H. Röhlke
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PAA Pyramid Advisory Associated AG: dubioses Kapitalanlagemodell aus der Schweiz

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PAA  AG-Anleger verunsichert, viele schöne Worte für Was? – Anlegerklage in Vorbereitung – PAA AG im Visier der Schweizer Finanzmarktaufsicht

Mit einem dubiosen Kapitalangebot aus der Schweiz wandte sich ein verunsicherter Anleger an die Berliner Kanzlei RÖHLKE Rechtsanwälte. Die PAA Pyramid Advisory Associated AG aus Bottighofen, Kreis Kreuzlingen am schönen Bodensee gelegen, Kanton Thurgau in der Schweiz versprach dem Anleger bei einer kurzen Investitionsdauer von 60 Monaten und einer Mindestanlage von 10.000,00 Euro, die zu einhundert Prozent wertbildend angelegt werden sollte, eine Verzinsung von 6,5 Prozent pro Jahr.

Zur Sicherheit des Anlegers solle das Geld auch komplett bei einer ungenannten Depot-Bank angelegt werden, die einer nicht näher spezifizierten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sei. Zudem soll eine unbekannte Revisionsstelle der Gesellschaften das Geld des Anlegers sichern. Zusätzlich soll durch einen ebenfalls unbenannten Treuhänder garantiert sein, dass immer Kapital– oder Schuldbriefe  im Depot liegen. Es könnten allerdings auch gleichwertige Sicherheiten wie Interims Quittungen oder Einlieferungsverpflichtungen eingeliefert werden.

Schöne Worte als Verpackung und um Vertrauen des Anlegers zu erlangen  – Was steckt dahinter?

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke zu: PAA Pyramid Advisory Associated AG: dubioses Kapitalanlagemodell aus der Schweiz

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke zu: PAA Pyramid Advisory Associated AG: dubioses Kapitalanlagemodell aus der Schweiz

„Was sich unser Mandant hinter all diesen bunten Vokabeln vorstellen soll, hat sich uns im Rahmen der Klagevorbereitung nicht erschlossen. Durch Erfahrungen in ähnlichen Fällen gehen Röhlke Rechtsanwälte davon aus, dass es sich um ein ungesichertes Darlehen in einem Drittland mit fester Verzinsung handelt, wobei die PAA AG wahrscheinlich nicht über eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften in Deutschland verfügt. Wohl auch deswegen ist die Firma in das  Visier der schweizerischen Finanzmarktaufsicht FINMA geraten“,  meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Klage gegen den deutschen Vermittler der Kapitalanlage vorbereitet.

Weiterhin weist der Jurist daraufhin, dass die FINMA zunächst einen Untersuchungsbeauftragten eingesetzt hat, dann aber den Konkurs des Unternehmens mit Wirkung zum 17.07.2013 eröffnet hat. Das Konkursverfahren selbst wurde mittlerweile am 04.08.2014 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft ist im Handelsregister gelöscht worden.

Was bedeutet diese Entwicklung für die betroffenen Anleger der PAA AG? Was ist mit dem Anlegergeld passiert?

„Für geschädigte Kapitalanleger besteht daher nur noch die Möglichkeit, die Vertriebsmitarbeiter der PAA AG in die Haftung zu nehmen. Da der Verbleib der eingelegten Gelder auch bisher vollkommen unklar ist, stellt sich natürlich auch die Frage nach einer strafrechtlichen Verantwortung der Verantwortlichen, die deutsche Staatsbürger sind“, meint der Graumarktspezialist Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Betroffenen Anlegern der PAA AG wird geraten, umgehend anwaltliche Hilfe aufzusuchen. In einer Ersteinschätzung sollten die Möglichkeiten zur Geltendmachung von Ansprüchen individuell geprüft werden und ob eine Rettung der angelegten Gelder besteht. Für weitere Informationen und fairen Rat stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671 oder office@kanzlei-roehlke.de gerne zur Verfügung.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

Sofortkontakt Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671

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